AG Trier verurteilt Versicherten der Sparkassen Direkt Versicherung zur Zahlung der von der Sparkassen Direkt Versicherung nicht erstatteten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 6.2.2015 – 7 C 309/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Halle an der Saale geht es weiter nach Trier an der Mosel. Nachfolgend geben wir Euch heute noch ein Urteil des Amtsgerichts aus Trier zu den Sachverständigenkosten gegen den Versicherungsnehmer der Sparkassen Direkt Versicherung bekannt. Obwohl die Sparkassen im Interesse ihrer Sparer handeln müssten, müsste dies eigentlich auch für die Vericherung der Sparkassen gelten, dachten wir. Aber aus diesem Urteil ziehen wir die Konsequenz, dass direkt versichert gleich direkt verurteilt bedeutet. Da hat die Sparkassen Direkt Versicherung ihrem Versicherten keinen guten Gefallen getan, als sie diesen in einen unsinnigen Rechtsstreit hineingezogen hat. Inwieweit der Kunde am 30. November seine Konsequenzen zog und die Versicherung gewechselt hat, ist hier leider nicht bekannt. Aber verständich wäre der Schritt. Lest selbst das Urteil des AG Trier und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Aktenzeichen:
7 C 309/14

Amtsgericht
Trier

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

Beklagter

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Trier durch den Richter am Amtsgericht W. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2015 für Recht erkannt:

1.       Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 453,08 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen den Sachverständigen Andreas Mautes, Saarwellinger Straße 8, 66773 Schwalbach, aus dem Vertrag vom 14.07.2013 zu zahlen.

2.       Der Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 43,31 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2013 zu zahlen.

3.        Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.        Der Streitwert wird auf 453,08 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Die Klägervertreter sind prozessführungsbefugt. Der Kläger hat sie ausweislich Blatt 125 der Akten dazu bevollmächtigt. Das Gericht vermag die Auffassung des Beklagtenvertreters zur Unwirksamkeit der Bevollmächtigung nicht zu teilen. Solange keine Hinweise auf die Geschäftsunfähigkeit einer Partei vorliegen, ist die Prozessführungsbefugnis rein formal zu beurteilen. Aus welchen Motiven, von wem beraten, in wessem Interesse eine Partei einen Prozess führt, entzieht sich der Wahrnehmung des Gerichts und ist letztlich nicht überprüfbar.

Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf restlichen Schadenersatz in der ausgeurteilten Höhe aus dem Verkehrsunfall vom 13.07.2013 in Trier (§ 823 BGB).

Der Beklagte haftet in vollem Umfang. Er nahm dem klägerischen BMW die Vorfahrt und fuhr gegen dessen rechte Fahrzeugflanke (§§ 8 StVO, 17 StVG).

Der Kläger ist zur Geltendmachung der restlichen Sachverständigenkosten aktivlegitimiert. Der Sachverständige Andreas Nautes hat seinen Anspruch gegen den Beklagten ausweislich der Erklärung vom 11.11.2014 (Blatt 131 der Akten) rückabgetreten.

Die Sachverständigenkosten sind auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12). Der Beklagte kann nicht einwenden die Kosten für das erstellte Gutachten seien unangemessen hoch. Zwischen dem Beklagten und dem Kläger besteht nämlich kein Vertrag.

Auch ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht des Klägers (§ 254 BGB) ist nicht erkennbar. Von dem Geschädigten kann nicht verlangt werden, dass er vor Beauftragung eines Gutachtens mehrere Vergleichsangebote einholt (BGH NJW 2014, 1947). Daher rechtfertigt selbst die Überschreitung von Höchstsätzen einer Honorarbefragung nicht die Annahme eines Pflichtverstoßes des Geschädigten (BGH aaO).

Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ergibt sich aus dem Verzug der Beklagten nach endgültiger Zahlungsverweigerung (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB). Der Anspruch auf die weiteren Rechtsanwaltsgebühren gründet wiederum in unerlaubter Handlung (§ 823 BGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11 und 713 ZPO.

Wingenfeld
Richter am Amtsgericht

Verkündet am 06.02.2015

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  1. Werner Klein sagt:

    Die Sparkasse ist Spender zugunsten der Abtei St. Matthias, in der Richter W. das Amt des Prior innehat.

    Daher ist die Entscheidung des Gerichts nachvollziehbar.

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