AG Uelzen spricht restliche Sachverständigenkosten im Verhältnis Geschädigter zu Schädiger und die Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 12.3.2015 -13 C 5028/15 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier geht es jetzt mit restlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall weiter. Wie üblich, wurde auch in diesem Fall seitens der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung, vorgerichtlich und dann auch später im Gerichtsverfahren eingewandt, dass die Kosten des vom geschädigten Kläger eingeholten Sachverständigengutachtens zu teuer wären. Das gelte insbesondere für die Nebenkosten. Diese Argumentation mit den Vergleichen zu Preisen in Drogeriemärkten oder ähnlichem ist natürlich abwegig. Denn welcher Sachverständige gibt seine Fotos zur Entwicklung in einem Drogeriemarkt ab? Ähnlich abwegig sind die Argumente bezüglich der Fahrtkosten etc.. Die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung wird darauf verwiesen, dass es nicht auf die ex-post festgestellten Preise ankommt, sondern auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen. Das, was der Geschädigte aus seiner laienhaften subjektbezogenen Sicht für die Wiederherstellung des vormaligen Zustandes für angemessen und zweckmäßig erachtet, das ist der erforderliche Betrag im Sinne des § 249 II BGB. Insoweit darf das Unfallopfer die Schadenspositon „Sachverständigenkosten“ auslösen, obwohl ihm die Höhe dieser Kosten nicht bekannt ist und auch nicht bekannt sein kann. Markterkundigungspflichten hat das Unfallopfer nicht. Preisvergleiche muss es ebenfalls nicht anstellen. Insoweit hat das Amtsgericht Uelzen durch den zuständigen Amtsrichter die Unfallverursacherin zu Recht  zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Amtsgericht Uelzen

13 C 5028/15

Verkündet am: 12.3.2015

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn C. D. aus U.

-Klägers –

Prozessbevollmächtigte: Kanzlei V Rechtsanwälte GmbH aus M.

g e g e n

Frau S. M. aus U.

-Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: RAe. S. & P. aus H.

hat das Amtsgericht Uelzen auf die mündliche Verhandlung vom 19.2.2015 durch den Richter am Amtsgericht S. für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 211,17 € nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszunssatz seit dem 18.12.2014 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger an diesem Rechtsstreit geleisteten Gerichtskotenvorschüsse vom Tag der Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages zu verzinsen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Gutachterkosten in der ausgeurteilten Höhe zu.

Die grundsätzliche Eintrittsverpflichtung der Beklagten ist zwiachen den Parteien unstreitig. Der Geschädigte, der einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragt, kann von dem Schädiger nach § 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen.

Die von dem Kläger geltend gemachten Forderungen sind als erforderlich im Sinne des § 249 BGB anzusehen, denn sie entsprechen demjenigen, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten aufwenden würde.

Auch angesichts des Vorbringens der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte bei Abschluss des Vertrages mit dem Sachverständigen oder bei Vorlage von dessen Rechnung davon ausgehen musste, dass die geltend gemachten Kosten derart unverhältnismäßig wären, dass der Geschädigte sich einen Verstoß gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht vorwerfen lassen müsste.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, eine Marktforschung darüber zu betreiben, welches Preisniveau bei den Sachverständigenkosten angemessen ist und welches nicht.

Vielmehr kann er sich ohne weiteres an den nächsten ihm zur Verfügung stehenden Sachverständigen halten. Hiergegen hat der Geschädigte nicht verstoßen, als er einen Sachverständigen beauftragte, der in dem Einzugsbereich der vom Kläger in Anspruch genommenen Fachwerkstatt ansässig ist.

Das in Rechnug gestellte Grundhonorar in Höhe von 535 € netto ist angesichts des doch erheblichen Schadensumfanges von 3.963,52 € netto zuzüglich einer Wertminderung von 500,– € nicht zu beanstanden.

Was die neben dem Grundhonorar in Rechnung gestellten Nebenkosten anbelangt, so ist engegen der Ansicht der Beklagten kein Anhaltspunkt erkennbar, der einen Verstoß gegen die dem Geschädigten obliegende Schadensminderungspflicht erkennen lassen könnte. In diesem Zusammenhang kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Fahrtkostenpauschale allgemein 0,30 € bträgt oder die Fotos beim ortsansässigen Drogeriemarkt sowie über das Internet zu einem günstigeren Stückpreis entwickelt werden können ebenso wenig wie hierfür erheblich ist, dss die Schreib- und Kopiekosten in einem Kopiergeschäft weniger Kosten pro Seite anfallen würden. Das gleiche gilt für die Porto- und Telefonkosten sowie die anteiligen Kosten für die Verwendung des Systems Audatex durch den Sachverständigen. Vielmehr ist für die Frage des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht von Bedeutung, ob der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen.

Hierzu gibt der Vortrag der Beklagten nichts her. Ein Sachverständiger kalkuliert die von ihm als Nebenkosten in Rechnung gestellten Aufwendungen anders als ein Drogeriemarkt oder Anbieter im Internet. Somit sind diese Kosten nicht vergleichbar. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht konkret, wie sich der von der Versicherung der Beklagten regulierte Betrag im Hinblick auf die Nebenkosten zusammensetzt und welche Beträge die Versicherung der Beklagten in ihrer Abrechnung zugrunde gelegt hat.

Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Rechnung des Sachverständigen korrekt ist, was die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe der Klageforderung verpflichtet. Der Zinsanspruch ist gemäß  §§ 286 ff BGB berechtigt und entspricht der Höhe nach dem Gesetz.

Auch der Feststellungsantrag ist gemäß §§ 286 ff. BGB begründet. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist ebenso ein Teil des Schadensersatzanspruchs. Da die Beklagte nicht zahlte, befand sie sich in Verzug, weswegen dieses Verfahren erforderlich wurde und derKläger den Kostenvorschuss einzahlen musste. Die Tatsache, dass kostenrechtlich der Gebührenanspruch ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrages zu verzinsen ist, steht einem materiellrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz in Form der Verzinsung der verauslagten Kosten für die davor liegende Zeit nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.

S., Richter am Amtsgericht

Soweit das Urteil aus Uelzen. Und nun Eure Kommentare.

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13 Antworten zu AG Uelzen spricht restliche Sachverständigenkosten im Verhältnis Geschädigter zu Schädiger und die Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 12.3.2015 -13 C 5028/15 – zu.

  1. R.G. sagt:

    Ein Urteil, das ohne langatmige Umschreibungen und Widersprüchlichkeiten den Kern der Sache trifft und deutlich aufzeigt, dass rein rabulistisch geprägte Einwendungen, die an niedrige Instinkte appelieren, bei den meisten Gerichten nicht so ankommen, wie die Kürzungsmaffia dies erwartet. Der Uelzener Amtsrichter hat jedenfalls das Spiel durchschaut und in der gebotenen Kürze abgewinkt.

    R.G.

  2. Dipl.-Ing.Harald Rasche sagt:

    Guten Tag, sehr geehrte CH-Redaktion,
    was die Entscheidungsgründe angeht, hat hier der zuständige Richter des AG Uelzen sich auf das Wesentliche unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten beschränkt und gerade dieser Umstand macht das Urteil verständlich. Er hat aber auch deutlich angemerkt, was schadenersatzrechtlich nicht von Bedeutung ist und auch das ist für einen Techniker nachvollziehbar. Zusammengefaßt also ein Urteil, dass die Frage aufwirft, ob die zahlreichen Kürzungsvorgänge im Interessen der Versichertengemeinschaft sinnvoll sein können.-

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  3. Zweite Chefin sagt:

    … und endlich mal wieder ein Urteil, das die Gerichtskosten verzinst.
    Dieser Rechtsstreit ging ja schnell über die Bühne, bei uns dauert sowas mindestens ein Jahr. Wenn dann noch ein Gutachten bevorschusst werden muss, dauert’s noch viel länger und kostet immens …

  4. virus sagt:

    @ „Wenn dann noch ein Gutachten bevorschusst werden muss, ..“ – wie lange den noch! Man könnte meinen, bei Captain HUK wird chinesisch geschrieben.

    Einem Gutachten zum SV-Honorar im Schadensersatzprozess ist vehement zu widersprechen, da Ausführungen eines gerichtlich bestellten Gutachters niemals die Erkenntnismöglichkeiten bzw. die Sichtweise eines Geschädigten widerspiegeln.
    Doch solange „Rechtsvertretungen“ der Kläger auf Schadensersatz laut formulierter Anspruchsbegründung „den Beweis“ durch Sachverständigengutachten erbringen wollen, haben die Haftpflichtversicherer leichtes Spiel. Klägern, denen entsprechende Schriftsätze vorgelegt werden, müssen – zwingend – die Wahl des Rechtsbeistandes hinterfragen.

  5. Zweite Chefin sagt:

    Mein Post zu den Gerichtskostenzinsen bezieht sich auf ALLE Verfahren im Zusammenhang mit verweigertem Schadensersatz !
    Dass ein Gutachten bei gekürzten SV-Kosten völlig daneben ist, ist mir bekannt. Mit dem Thema müssen wir uns aber fast nie befassen, bei unseren SVs wird nicht gekürzt, bei uns geht es regelmäßig um Verweiswerkstätten und Mietwagenkosten. Und da sind die Richter sehr fix mit einem Gutachten. Die Vorschüsse liegen mittlerweile bei 3.000,00 EUR und höher, bei uns zinslos verauslagt für mindestens 1,5 Jahre …

  6. RA Schepers sagt:

    @ virus

    In einer Klage ist zumindest hilfsweise und vorsorglich Sachverständigenbeweis zur Höhe des Sachverständigenhonorars anzubieten. Es soll ja vorkommen, daß ein Gericht eine andere Rechtsauffassung vertritt als captain-huk… 😉

    By the way: So ganz klar ist die Abrenzung zwischen erforderlich und Mitverschulden nicht.

    Führt eine fehlerhafte subjektive Einschätzung des Geschädigten aus der Ex-Ante-Sicht bei der Beauftragung des Sachverständigen dazu, daß die Kosten nicht erforderlich sind (§ 249 BGB, Beweislast beim Geschädigten), oder fällt dies unter Mitverschulden (§ 254 BGB, Beweislast beim Schädiger)?

    Die Indizwirkung der (bezahlten?) Sachverständigenrechnung hilft in der Praxis zwar weiter, beantwortet die Frage aber auch nicht…

  7. virus sagt:

    @ RA Schepers

    Es soll ja vorkommen, daß ein Gericht eine andere Rechtsauffassung vertritt als captain-huk…

    Es geht jedoch nicht um die Rechtsauffassung von Captain-HUK, es geht um die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten. Wenn der Richter meint, nur mit Hilfe eines Gutachtens zur Erkenntnis kommen zu können, trotz täglicher Beschäftigung mit der Kürzungswillkür der Versicherungswirtschaft, dann müsste zuvor schon der Geschädigte ein Gutachten auf Kosten des Schädigers in Auftrag geben dürfen.

    Es ist doch aber ganz einfach, „der Kürzer“ legt Beweise auf den Tisch (die regelmäßig ohne Gutachten widerlegen werden können), oder der Richter sagt, keine nicht widerlegbaren Beweise, keine Kürzung!
    Honorar-Gutachten sind genau das Gegenteil von Schadengeringhaltung. Auf den Schädiger abgestellt, liegt m. E. gar ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor. Insbesondere da doch der Fokus auch auf der Verhältnismäßigkeit liegt, 90 Euro Schadenkürzung – 2000 Euro Sachverständigenhonorar, vom Ausforschungsbeschluss gar nicht zu reden. Wenn der Anwalt dies dem Richter einmal verdeutlicht, dann gehe ich jede Wette ein, dass kein Richter und keine Richterin im Schadensersatzprozess mehr ein Gutachten „braucht“.

    Jeder stelle sich vor, allein erziehende Mutti mit zwei Kindern hat 500 Euro für eine neue Waschmaschine zusammengespart, weil die alte den Geist aufgegeben hat. Noch bevor sie sich die neue Waschmaschine kaufen kann, fährt ihr jemand das Auto kaputt. Der Schädiger verweigert sodann den kompletten Schadensersatz und die Mutti muss, um ihr Recht durchzusetzen, jetzt nach dem Angebot ihres Rechtsbeistandes, welches der Richter gerne annimmt, die für die neue Waschmaschine gedachten 500 Euro und einen Kredit für den Honorargutachter „auf den Tisch“ legen. Wer kommt dafür auf, dass diese Mutti zwei Jahre mit dem Reibebrett wäscht, wer ersetzt ihr den dafür nötigen Zeit- und Arbeitsaufwand? Der eigene Anwalt, der Richter, der Schädiger???

    Ist es denn wirklich so schwer, § 249 BGB im Zusammenhang mit denjenigen zu sehen, für die dieses Gesetz geschrieben wurde. Nach § 249 BGB soll doch ein Geschädigter sein Recht bekommen und nicht noch einmal zu Schaden kommen.

    In diesem Sinne wünsche ich allen ein schönes Osterfest.

    Virus

  8. Karle sagt:

    Sofern mein Anwalt bei einer Klage zu den Sachverständigenkosten hilfsweise ein Sachverständigengutachten als Beweis anbietet, werde ich den Anwalt hilfsweise entsorgen.

  9. RA Schepers sagt:

    @ Karle

    Würden Sie dann konsequenter Weise das Beweisangebot wieder zurücknehmen, das Gericht davon zu überzeugen versuchen, daß es darauf nicht ankommt, und falls das Gericht sich nicht überzeugen läßt, die Prozeßniederlage hinnehmen?

  10. Karle sagt:

    @RA Schepers

    1. Als Anwalt gäbe es bei meiner Prozessführung zum Schadensersatz solche fehlerhafte Schrott-Beweisangebote erst gar nicht. Weder „hilfsweise“ noch sonst irgendwie. Demnach gibt es konsequenterweise auch nichts zurückzunehmen?

    2. Als Kfz-Sachverständiger würde ich einen Anwalt mit Beweisangebot „Sachverständigengutachten zur Angemessenheit der Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess“ konsequenterweise NIE mehr beauftragen und auch KEINE weiteren Unfallmandate zuführen.

    So viel zum Thema „entsorgen“.

  11. RA Schepers sagt:

    @ Karle
    also lieber eine Niederlage riskieren…

  12. Karle sagt:

    @RA Schepers

    Ne, mit einem Fachmann zum Thema Schadensersatzrecht den Prozess um die Sachverständigenkosten gewinnen. Und das ohne Beweisangebot „Sachverständigengutachten“. Solche Leute soll es tatsächlich geben. Auch solche, die in der Lage sind, einen Richter ohne sinnfreie Gutachten entsprechend zu überzeugen.

    Der Feind sitzt meist im eigenen Lager. Wie kann man, ohne Not, einen Schadensersatzprozess selbst aktiv mit der Angemessenheit infizieren und dabei noch erhebliche Kostenvorschüsse bzw. Kostenanteile für den Mandanten herausprovozieren? Möglicherweise ist diese fehlerbehaftete Strategie, die das Prozessrisiko deutlich erhöht, sogar ein Fall für die Anwaltshaftung? Auf alle Fälle lachen sich die Versicherungsanwälte kaputt, sobald die Klägerseite im Schadensersatzprozess selbst „hilfsweise“ mit der Angemessenheit daher kommt. Eine bessere Steilvorlage gibt es nicht. Für diese „Prozesshilfe“ müssten die Versicherer eigentlich eine extra Gebühr für den Klägeranwalt locker machen?

    Warum diskutieren wir heute über die Angemessenheit der Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess? Weil viele Klägeranwälte in die Versicherungsfalle gelaufen sind und heute selbst diesen Angemessenheitsmist „hilfsweise“ in die Prozesse einschleppen.

  13. RA Schepers sagt:

    @ Karle
    Genau. Anwaltshaftung. Das ist die Lösung. Fehler des Anwalts, weil er einen Beweisantrag gestellt hat.😉

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