Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nachdem von den Versicherern immer wieder vorgetragen wird, dass dieser Blog angeblich „versicherungsfeindlich“ (was auch immr darunter zu verstehen sein soll, erklären die Versicherer nicht!) sein soll, stellen wir Euch zum Beweis des Gegenteils heute ein Schrotturteil aus Unna zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die VHV Versicherung vor. Das erkennende Gericht hat zwar zu Beginn der Urteilsbegründung auf die BGH-Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten hingewiesen, wendet diese dann anschließend falsch an. So wird zu Beginn zu Recht auf das Urteil des BGH vom 23.1.2007 (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) verwiesen. In diesem Urteil hat der BGH allerdings entschieden, die Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter nicht Anwendung finden können. Dabei hatte der BGH im Revisionsverfahren, was hier bereits mehrfach festgestellt wurde, über die Rechtmäßigkeit des Urteils des LG Frankfurt / Oder zu entscheiden. Das LG Frankfurt / Oder hatte das JVEG auf das Grundhonorar des Sachverständigen Q. und auf dessen Nebenkosten angewandt. Das ist vom BGH in der Revision beanstandet worden. Gleichwohl wendet das erkennende Gericht jetzt das JVEG auf die Nebenkosten an. Wir sehen darin einen eklatanten Verstoß gegen die BGH-Rechtsprechung. Weiterhin hält das Gericht die BVSK-Honorarbefragung 2015 für anwendbar, obwohl diese „Befragung“ hinsichtlich der Nebenkosten eine Vorgabe durch die Geschäftsführung des BVSK ist. Im Übrigen hat der BGH in dem Urteil vom 11.2.2014 (BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) festgestellt, dass kein Geschädigter die Ergebnisse der Honorarbefragung dieses Verbandes kennen muss. Dementsprechend können die Ergebnisse der vom Gericht herangezogenen Befragung auch nicht Grundlage einer gerichtlichen Schadenhöhenschätzung sein. Schon erst Recht kann das Gericht nicht einzelne Positionen der Rechnung nach § 287 ZPO schätzen, da § 287 ZPO lediglich eine Schätzung der Höhe des (Gesamt-) Schadens zulässt. Zu allem Überfluss gebraucht das erkennende Gericht dann auch noch den falschen Begriff „Sachverständigengebühren“, obwohl der Sachverständige derartige nicht berechnet. Insgesamt handelt es sich trotz der guten Ansätze am Anfang um eine mangelhafte juristische Leistung. Lest aber selbst das Urteil des AG Unna und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
15 C 472/15
Amtsgericht Unna
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Deutschen Verrechnungsstelle AG, ges.vertr. d. d. Vorstand Sven Ries und Jan Pieper, Schanzenstr. 30, 51063 Köln,
Klägerin,
gegen
die VHV Allgemeine Versicherung AG, vertr.d.d. Vorstandssprecher Thomas Voigt, VHV-Platz 1, 30177 Hannover,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Unna
auf die mündliche Verhandlung vom 15.12.2015
durch die Richterin am Amtsgericht D.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 86 % und die Beklagte zu 14%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nur i.H.v. 29,64 € begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigengebühren in Höhe von 29,64 € folgt aus § 7 StVG, § 823 I BGB, § 115 Abs. 1 WG i.V.m. § 398 BGB.
1.
Die volle Einstandspfiicht der Beklagten für den durch ihren Versicherungsnehmer am 01.07.2015 verursachten Verkehrsunfall in Unna ist zwischen den Parteien unstreitig.
2.
Der Klägerin steht dieser Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht zu.
Der Anspruch auf Erstattung der infolge des Unfalls angefallenen Sachverständigengebühren ist gemäß § 398 BGB wirksam auf die Klägerin übergegangen. Der Geschädigte A. M. trat seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte an den Kfz-Sachverständigen ab, welcher wiederum diesen an die Klägerin abtrat. Die Abtretungen sind wirksam. Sie unterliegen weder im Hinblick auf das Tranzparenzgebot noch im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot Bedenken.
3.
Sachverständigenkosten sind vorliegend lediglich i.H.v. 390,08 € brutto erstattungsfähig.
a.
Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 74. Auflage (2015), § 249 BGB Rn. 58). Dabei sind diejenigen Kosten zu erstatten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, wobei auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BGH, NJW 2007, 1450 ff. = DS 2007, 144).
Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGHZ 61, 346 (348); BGH, VersR 2013, 1590 Rn. 19).
b.
Die Parteien sind grundsätzlich dazu berechtigt, Honorarvereinbarungen zu schließen. Falls eine solche Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und. dem Sachverständigen besteht, hat der der Geschädigte im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht aber zu berücksichtigen, dass die Vergütung nicht unangemessen hoch ist, sondern den erforderlichen Herstellungsaufwand darstellt.
c.
Der Geschädigte ist nicht dazu verpflichtet, einen Honorarvergleich vorzunehmen. Er ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH, VersR 2007, 560 Rn. 17 und VersR 2014, 47 Rn. 7). In der Regel ist es dem Geschädigten auch gar nicht möglich, einen Honorarvergleich vorzunehmen. Der Geschädigte kennt die Berechnungsgrundlage des Sachverständigenhonorars nicht, insbesondere weiß er nicht, wie hoch der Schaden ist, der ja durch das Gutachten erst ermittelt werden soll. Daher kann es ihm auch nicht zugemutet werden, vor Auftragserteilung das beschädigte Fahrzeug mehreren Sachverständigen vorzuführen, um eine Schätzung des Aufwandes für das Gutachten zu erhalten (vgl. AG Hagen vom 20.11.2015, 19 C 316/15).
Allerdings trägt der Geschädigte das Risiko, dass sich der von ihm beauftragte Sachverständige später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, NJW 2007, 1450 (1452)).
d.
Eine Situation wie sie sich bei dem „Unfallersatztarif“ bei Mietwagenkosten entwickelt hat, liegt bei den Gutachterkosten nicht vor. Für eine derartige Marktposition sind keine Anhaltspunkte ersichtlich (vgl. BGH, NJW 2007, 1450 (1452)).
e.
Ob der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bezahlt hat oder nicht, ist unerheblich, da hierdurch nicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestimmt wird. Der Anspruch des Geschädigten ist nämlich auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. BGHZ 61, 346 (347 f.); VersR 2007, 560 Rn. 13; VersR 2014, 474 Rn. 8 und Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, zitiert nach Juris-Rz. 14; AG Hagen a.a.O.).
Zwar genügt der Geschädigte seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az: VI ZR 357/13, zitiert nach Juris- Rz. 16).
Allerdings ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (vgl. BGHZ 61, 346 (348)). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, VersR 1988, 466 (467); BGH, VersR 2012, 917 Rn. 9; BVerfG, NJW 2010, 1870 Rn. 19).
Vorliegend hat der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen ohnehin nicht ausgeglichen, sondern die Klägerin beglich nach eigenem Vortrag die Rechnung des Sachverständigen.
f.
Die Orientierung der Sachverständigenvergütung an der Schadenshöhe ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, NJW 2006, 2472; BGH NJW 2007, 1450 ff). Dadurch, dass der Sachverständige eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Honorars vornimmt, überschreitet er die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung nicht. Für die Berechnung der Vergütung sind der Gegenstand und die Schwierigkeit der Werkleistung sowie insbesondere die von den Vertragsparteien verfolgten Interessen maßgebend. Ein Schadensgutachten dient in der Regel dazu, die Regulierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Honorars trägt somit dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, NJW 2007, 1450 (1452)).
g.
Der Sachverständige hat hier seine Kosten anhand der BVSK-Honorartabelle 2013 abgerechnet. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um die zum Unfallzeitpunkt gültige BVSK-Honorartabelle. Vielmehr ist vorliegend auf die BVSK-Honorartabelle 2015 abzustellen.
aa.
Da sich das Grundhonorar mit 266,00 € innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors hält, kann es in der Höhe nicht beanstandet werden.
Denn – zumindest – hinsichtlich des Grundhonorars ist die BVSK-Honorarbefragung eine taugliche Schätzgrundlage (vgl. LG Hagen, Urteil vom 20.08.2015, Az.: 7 S 27/15; AG Hagen a.a.O.).
bb.
Die in der Rechnung ausgewiesenen Nebenkosten des Sachverständigen sind allerdings erkennbar deutlich überhöht. Der Rechnung ist keine maßgebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Nebenkosten beizumessen, da diese von dem Geschädigten nie beglichen wurde.
(1)
Betreffend die Nebenkosten kann die BVSK-Honorarbefragung nicht als Grundlage dienen. Betreffend diese Kosten ist sie nicht hinreichend aussagekräftig und lässt relevante Fragen offen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az: VI ZR 357/13, zitiert nach Juris – Rz. 17).
Wie das Amtsgericht Hagen (a.a.O.) zu Recht ausführt, legt die BVSK-Honorarbefragung einerseits die Annahme einer Wechselwirkung zwischen Grundhonorar und Nebenkosten nahe. Wie weit diese Wechselwirkung reicht, lässt sich der Befragung aber nicht entnehmen. Entsprechendes gilt für das Verhältnis verschiedener Nebenkosten zueinander. So ist nicht erkennbar, inwiefern für Kopien beschrifteter Lichtbilddokumentationen neben Schreibkosten zusätzlich noch Kopierkosten oder Fotokosten anfallen. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob dort, wo einzelne Nebenkosten nach einer Teilpauschale (z.B. für Porto, Telefon und Schreibkosten) abgerechnet werden, eher zu erwarten ist, dass andere Nebenkosten (z.B. für Fahrtkosten) nach konkretem Anfall abgerechnet werden. Des Weiteren lässt die BVSK-Honorarbefragung offen, inwiefern die Sachverständigen ihre Nebenkosten überwiegend pauschal oder nach konkretem Anfall abrechnen. Je nachdem, ob ein Sachverständiger auf die Pauschalen zurückgreift oder seine Nebenkosten nach dem tatsächlichen Anfall berechnet, bestehen aber erhebliche Unterschiede in der Höhe der Gesamtnebenkosten.
Vorstehendes ergibt sich nunmehr bereits aus der BVSK-Honorarbefragung 2015 selbst. Dort wird zu den Nebenkosten wie folgt ausgeführt:
„Nachdem der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass die Nebenkostenerhebung des BVSK mangels Nachvollziehbarkeit – und Transparenz angreifbar ist, wurde in diesem Jahr auf eine gesonderte Nebenkostenbefragung verzichtet. Vielmehr wurde ein üblicher Nebenkostensatz, der rechtssprechungskonform sein dürfte, vorgegeben.“
(2)
Betreffend die Nebenkosten orientiert sich das Gericht vorliegend an dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Hierbei handelt es sich um eine Orientierungshilfe, die bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten auch im Rahmen der Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen privater Sachverständiger herangezogen werden kann.
Soweit der BGH die Übertragbarkeit des für gerichtliche Sachverständige geltenden JVEG auf private Sachverständige mit Blick auf die unterschiedliche Haftungssituation wiederholt abgelehnt hat (vgl. BGHZ 167, 139; BGH, VersR 2007, 560) bezieht sich dies nach Ansicht des Amtsgerichts Hagen (a.a.O.), welcher sich das Gericht vorliegend anschließt, lediglich auf die Abrechnung der Ingenieurleistung, mithin das Grundhonorar. Für die Nebenkostenberechnung enthält das JVEG indes eine allgemeine, nicht auf gerichtliche Sachverständige beschränkte Bewertung der Angemessenheit von Aufwendungsersatz. So können beispielsweise bei Kopierkosten die entsprechenden Werte des JVEG auch außerhalb seines Anwendungsbereichs eine Schätzungsgrundlage darstellen, weil die in § 7 JVEG vorgesehene Vergütung – ebenso wie die inhaltsgleiche Vorschrift der Nr. 7000 Nr. 1 W RVG – die marktüblichen Durchschnittspreise für die Fertigung von Kopien, erhöht um die anteiligen Gemeinkosten des Erstattungsberechtigten, abbildet (vgl. BGH, NJW 2014, 1668).
Das Amtsgericht Hagen (a.a.O) führt hierzu zutreffend aus:
Zudem ist in die Bestimmung der Nebenkosten nach JVEG die Abrechnungspraxis der privaten Sachverständigen in weitgehender Weise mit eingeflossen. Hinzu kommt, dass auch die Abrechnungsstruktur von gerichtlichen und privaten Sachverständigen im Bereich der Nebenkosten vergleichbar ist, weil es sich sowohl nach der gesetzlichen Regelung (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG) wie auch nach der Abrechnungspraxis der privaten Sachverständigen um eine Vergütung für tatsächlich entstandene Aufwendungen handelt. Es liegt daher nahe, dem JVEG insoweit auch für den Aufwendungsersatz privater Sachverständigen-eine Orientierung für die Angemessenheit der Nebenkostenvergütung zuzusprechen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2014, Az.: 13 S 41/13, zitiert nach Juris-Rz. 38).
Da die Regelungen des JVEG für jedermann mühelos zugänglich sind, bilden sie zugleich einen Rahmen dafür, welche Nebenkosten für einen Geschädigten im Einzelfall erkennbar überhöht sind. Das Gericht geht deshalb im Rahmen seines Schätzungsermessens nach § 287 ZPO davon aus, dass ein Geschädigter im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich halten darf, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des JVEG um mehr als 20% überschritten wird. Liegt eine entsprechende Überschreitung vor, ist der Geschädigte grundsätzlich auf die Geltendmachung der (angemessenen) Nebenkosten im Rahmen der Wertansätze des JVEG beschränkt (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2014, Az.: 13 S 41/13, zitiert nach Juris-Rz. 39).
Dies führt vorliegend zu folgenden Feststellungen:
(a)
Fahrtkosten sind vorliegend nicht zu erstatten. Vorliegend war das Fahrzeug – wie der Sachverständige ausdrücklich auf S. 4 seines Gutachtens ausführt, fahrbereit und verkehrssicher. Eine Begutachtung im teilzerlegten Zustand hat nicht stattgefunden. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Laie Grund zur Befürchtung gehabt hätte, dass der Schaden an dem Fahrzeug sich durch eine Fahrt zu dem Büro des Sachverständigen intensiviert hätte. In einem solchen Fall ist von einem wirtschaftlich denkenden Kfz-Eigentümer in der Rolle des Geschädigten zu erwarten, dass dieser sein Fahrzeug zu dem Büro des Sachverständigen verbringt.
(b)
Fotokosten sind vorliegend lediglich in Höhe von insgesamt 18,00 € erstattungsfähig.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG sind mit den hier aufgeführten Kosten nicht nur die Kosten für das Aufnehmen der Lichtbilder, sondern auch die Kosten für deren Verwertung im Schadensgutachten und deren Ausdruck/Kopie abgedeckt (vgl. OLG München, JurBüro 2007, 602; OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2012, Az.: 25 W 200/12, zitiert nach juris; AG Hagen a.a.O.). Für die mit Fotos bedruckten Seiten des Gutachtens fallen mithin zusätzliche Schreibkosten nicht an. Ersatzfähig sind demnach für den ersten Fotosatz 2,00 € zzgl. 20% Zuschlag (s.o.), also 2,40 € pro Foto und für den zweiten Fotosatz 0,50 € zzgl. 20% Zuschlag (s.o.), also 0,60 € pro Foto.
Wie das Amtsgericht Hagen (a.a.O.) zu Recht feststellt, müssen sich die Kosten für Fotos vor dem Hintergrund der technischen Entwicklung im Bereich der Digitalfotografie und den damit verbundenen Einsparungsmöglichkeiten jeweils auf die mit Fotos versehene Gutachtenseite beziehen (vgl. LG Hagen, Urteil vom 20.08.2015, Az.: 7 S 27/15). Da der Sachverständige zwei Lichtbilder auf einer Gutachtenseite abdruckt, sind nicht die Kosten für 15 Lichtbilder, sondern nur für 6 Seiten (S. 16 bis 21 des Gutachtens) mit Lichtbildern in Ansatz zu bringen, also 14,40 € für den ersten Fotosatz und 3,60 € für den zweiten Fotosatz.
Die Seiten 22 und 23 des Gutachtens sind mangels Erforderlichkeit nicht zu vergüten. Es ist nicht ersichtlich aus welchem Grunde die Bilder Nr. 013 bis 015 zur Dokumentation erforderlich waren. Auf Bild Nr. 013 ist der Innenraum des Fahrzeugs abgebildet, der mit dem Schadensumfang in keinem Zusammenhang steht. Bild Nr. 014 zeigt den Kilometerstand des Fahrzeugs, welcher sich auch aus dem Textteil des Gutachtens bereits ergibt. Letzteres gilt ebenso für das Bild Nr. 015, welches die FIN abbildet.
(c)
Schreibkosten sind in Höhe von insgesamt 28,80 € zu erstatten.
Die Schreibkosten sind pro Seite für einen Druck s/w mit Schreibkosten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG mit 1,40 € zzgl. 20% Zuschlag (s.o.), also mit 1,68 € in Ansatz zu bringen; für einen Druck s/w ohne Schreibkosten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG mit 0,50 € zzgl. 20% Zuschlag (s.o), also mit 0,60 €; für eine Kopie s/w ohne Schreibkosten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG mit 0,50 € zzgl. 20% Zuschlag (s.o.), also mit 0,60 € zu berechnen.
Vorliegend sind allerdings nicht die abgerechneten 23 Textseiten erstattungsfähig, sondern lediglich 10 Seiten. Die Seiten 11-15 des Gutachtens führen ausschließlich Tabellenkalkulationen auf. Solche Kalkulationen werden heutzutage mit Hilfe eines Computerprogramms erstellt. Der kostenintensive Teil der Schreibkosten ist jedoch erkennbar nicht der Einsatz von Tinte und Papier, sondern betrifft die Kosten für die Arbeitskraft des Schreibenden. Diese Kosten entfallen, beim Einrücken computererstellter Kalkulationen, deren Erstellung bereits durch das Grundhonorar abgegolten ist (vgl. LG Hagen, Urteil vom 20.08.2015, Az.: 7 S 27/15). „Schreibkosten“ für solche Seiten sind wie Kopien (s/w ohne Schreibkosten) des Sachverständigen zu behandeln, mithin Kosten von 0,60 € pro Seite zugrunde zu legen.
Auch Seiten, auf denen sich Lichtbilder befinden (8 Seiten Fotoanlage) sind nicht in die Schreibkosten einzubeziehen. Denn hierfür wurden bereits Kosten für Lichtbilder (s.o.) berücksichtigt. Diese Seiten können nicht doppelt abgerechnet werden.
Daher sind für den ersten Satz 10 Textseiten x 1,68 € = 16,80 € und für den zweiten Satz 10 Seiten x 0,60 € (Druck s/w ohne Schreibkosten) = 6,00 € erstattungsfähig.
Die 5 Seiten Tabellenkalkulation sind für den ersten und zweiten Satz jeweils mit 0,60 € pro Seite (Kopie s/w ohne Schreibkosten) zu berechnen, mithin für beide Sätze mit insgesamt 6,00 €.
Das Entgelt für Post und Telekommunikation ist pauschal mit 15,00 € in Ansatz zu bringen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2014, Az.: 13 S 41/13, zitiert nach Juris-Rz. 41).
(e)
Insgesamt ergibt sich ein Gesamtbetrag i.H.v. 327,80 € netto, entsprechend 390,08 € brutto. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten hierauf erbrachten Zahlung i.H.v. 360,44 € brutto verbleibt ein restlicher Anspruch in Höhe von 29,64 €.
4.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Zustellung der Klage erfolgte am 09.09.2015.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und insoweit die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.
Hi, Willi Wacker,
warum hier nicht der Schädiger anstelle der Versicherung in die Pflicht genommen wurde, ist nicht erkennbar.
Erkennbar ist aber, dass das Gericht den Schadenersatzanspruch auf Erstattung der
entstandenen Gutachterkosten gekürzt hat,was nicht dem Inhalt des § 249 BGB entspricht, denn
entscheidend für die Bejahung der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB der in Rechnung gestellten Sachverständigenvergütung ist vielmehr, dass vorliegend für den geschädigte Zedenten eine etwaige Überhöhung der ihm in Rechnung gestellten Sachverständigenvergütung nicht erkennbar war und er seine Pflichten zur Schadensminderung nicht verletzt hat.
Der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag umfasst auch die Kosten, welche der Geschädigte für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufwenden musste (vgl. auch: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 249 Rn. 58).
Die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet den Schädiger grundsätzlich, im Rahmen seiner Haftung die dem Geschädigten entstandenen Nachteile vollständig auszugleichen. Es ist nicht Anliegen der Norm, diese Haftung unter Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen. Das ist hier aber durch die Richterin geschehen und von „vernüftigen Grenzen“ kann hier wohl kaum ausgegangen werden. Damit hat sie Inhalt und Sinn des nachgenannten BGH-Urteils und die tatsächliche Gesetzeslage ignoriert.
Der dem Geschädigten abzuverlangende Aufwand zur Schadensbeseitigung ist daher in vernünftigen Grenzen zu halten, wobei eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen ist (vgl. auch: BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13).
Bis Abs. 3 a) ist die Welt der schadenersdatzrechtlichen Betrachtung noch in Ordnung. Dann aber geht es los mit einer verwegenen Interpretation, wenn es da heißt: „Falls eine solche Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und. dem Sachverständigen besteht, hat der der Geschädigte im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht aber zu berücksichtigen, dass die Vergütung nicht unangemessen hoch ist, sondern den erforderlichen Herstellungsaufwand darstellt.“
Sehr geehrte Richterin, wie realiesiert man als unbedarftes Unfallopfer so etwas?
Wäre es, ausgehend von dem Kürzungsschreiben der VHV-Versicherung, nicht sinnvoll gewesen, zunächst einmal die unsubstantiierten Einwendungen bezüglich einer angeblichen Nichterforderlichkeit bzw. einer behaupteten Überhöhung hinsichtlich ihrer ERHEBLICHKEIT sorgfältig zu überprüfen, wie auch die Frage eines Auswahlverschuldens und der in diesem Zusammenhang ebenfalls zu klärenden Schadenminderungspflicht?
Wenn aber 3 c) gilt, kann 3 b) nicht richtig sein, da widersprüchlich.
Mit besten Grüßen
Das Honorartabeleau 2015 ist tot!
Es lebe das Honorartabeleau 2016!
Beim Betrachten der HUKschen geistigen Ergüsse fällt sofort auf, dass nur in den ersten drei Werten ein Plus zu verzeichnen ist. Ab dann geht’s bergab, bis zu -190,- €!
Nebenkosten, die 2015 noch mit 80,- € zzgl. eines Ausgleichs für 2fache Ausfertigung in Höhe von 1,6% bedacht wurden, werden in 2016 nur noch mit 50,- € „berücksichtigt“.
Die Richterin dieses Urteils des AG Unna zitiert zunächst die schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevanten Eckpfeiler in allen Einzelheiten, geht dann aber mit einer erstaunlichen Kehrtwende davon wieder ab und greift „ersatzweise“ auf die BVSK-Honorarerhebung 2015 zurück, ohne erkannt zu haben, dass diese bundesweite Tabelle keine regional beurteilungsrelevante Überprüfung der Kostenstruktur erlaubt, da es sich um Mittelwerte handelt und folglich nicht um regionale Auswertungen, beispielsweise nach Postleitzahlbereichen, die entweder darüber oder darunter liegen müssten, was übrigens Herrn Fuchs als Geschäftsführer des BVSK auch bekannt ist, da der BVSK über solche regionalen Auswertungen nach Postleitzahlen verfügt, deren Veröffentlichung aber unterlässt.
In Abstellung auf die immer viel zitierte „Üblichkeit“, die lt. BGH-Definition zu beurteilen wäre, gibt es eine solche für diese Art von Dienstleistungen (Schadengutachten) nicht, außer nach den Vorstellungen, die ihren Niederschlag in dem bekannten HUK-Coburg-Tableau finden.
Was die hoffentlich bekannte Definition der „Üblichkeit“ angeht, so wird diesbezüglich in der Regel vergessen, dass der BGH ferner für die Anerkennung einer Üblichkeit gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraussetzt, die es in der Regel auch nicht nicht gibt (vergleiche BGHZ 53, 154, 159 = NJW 1965, 1134, 1135), was auch als gerichtsbekannt unterstellt werden darf.
Durch die Nichtveröffentlichung verfügbarer regionaler Erhebungen nach den Postleitzahlbereichen besteht zumindest die Gefahr, dass Wettbewerber, Geschädigte und die Gerichte getäuscht werden über möglicherweise regional entscheidungserhebliche Abweichungen in der Honorarstruktur.
Der Ausflug über die schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevanten Eckpfeiler und die BVSK-Befragung 2015, die mit Vorgaben im Nebenkostenbereich eine solche überhaupt nicht ist, endet schließlich in der vermeintlichen Anwendungsmöglichkeit des Justizvergütungsgesetzes und soll offensichtlich hinsichtlich der zugebilligten Großzügigkeit beruhigen durch einen Aufschlag von 20 % auf Einzelpositionen, obwohl bekanntlich das Justizvergütungsgesetz, was für die Abrechnung von Gerichtsgutachten gilt, jedoch außerhalb einer solchen Tätigkeit überhaupt nicht richtungsweisend und anwendbar ist, Beispiel: Fotokosten mit bekanntem Marerialstückpreis+ Zeitaufwand oder Fahrtkosten nach deutlich unterpreisig angesetzten Betribskosten+Fahrzeitaufwand
D.H.
@ Wenn aber 3 c) gilt, kann 3 b) nicht richtig sein, da widersprüchlich.
Bundesverfassungsrichter a. D. Prof. Willi Geiger
Zur Richterwillkür und zu unserem Rechtssystem sei noch auf das Zitat des Bundesverfassungsrichters a. D. Prof. Willi Geiger verwiesen: „Ich wage nach einem langen Berufsleben in der Justiz, wenn ich gefragt werde, den Ausgang eines Prozesses nur noch nach dem im ganzen System angelegten Grundsatz vorauszusagen: Nach der Regel müßte er so entschieden werden; aber nach einer der vielen unbestimmten Ausnahmen und Einschränkungen, die das Recht kennt, kann er auch anders entschieden werden. Das genaue Ergebnis ist schlechthin unberechenbar geworden. Allenfalls kann man mit einiger Sicherheit sagen: Wenn du meinst, du bekommst alles, was dir nach deiner Überzeugung zusteht, irrst du dich. Ein der Entlastung der Gerichte dienlicher Rat könnte bei dieser Lage der Dinge sein: Führe möglichst keinen Prozeß; der außergerichtliche Vergleich oder das Knobeln erledigt den Streit allemal rascher, billiger und im Zweifel ebenso gerecht wie ein Urteil. Das heißt in allem Ernst: Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär.“ (Entnommen aus der Deutschen Richterzeitung (DRiZ) 9/1982, Seite 325)
Mehr davon: http://rechtsbeugungen.de/justiz.htm
Auch sogenannte (Rechts)Anwälte nehmen im eignen Interesse nur zu gern die Dienste vom Recht beugenden Richtern in Anspruch. Mit ein Grund, dass es soweit kommen konnte.
@D.H.
Gutem Tag, D.H.,
Du hast einige Punkte angesprochen, die hinsichtlich einer Erstattungsverpflichtung von Bedeutung sind, wenn man ausschließlich die schadersatzrechtlich beurteilungsrelevanten Randbedingungen in den Focus stellt. Wann greift denn die „Üblichkeit“ nach § 632 BGB? Dazu einmal Zitate aus „Schriften zum bürgerlichen Recht“, Band 105, „Die Vergütung beim Werkvertrag“, Autor: Rainer Grimme,
ISBN 3-428-06293-0).
“ Sofern die Werkvertragsparteien keine Vereinbarung über die Vergütungshöhe getroffen haben, bestimmt sich diese also vorrangig nach einer bestehenden Taxe, in Ermangelung einer solchen nach der Üblichkeit. Erst wenn weder eine taxmäßige noch eine übliche Vergütung festgestellt werden kann, ist an die Bestimmung der Gegenleistung nach §§ 315, 316 BGB zu denken.“…
Wie ist die Üblichkeit definiert?
„Als üblich ist nach h.M. diejenige Vergütung anzusehen, die am Leistungsort nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise für Leistungen gleicher Art, G ü t e und U m f a n g s zu entrichten ist (vgl. MüKo-Soergel, § 632 Rdnr. 14; Ermann/Seiler, § 632 Rdnr. 7;……….)
Der BGH setzt ferner für die die Anerkennung der Üblichkeit g l e i c h e Verhältnisse in z a h l r e i c h e n Einzelfällen voraus (BGHZ 43, 154, 159 = NJW 1965, 1134, 1135).“
Fazit: Es lässt sich praxisorientiert relativ bequem feststellen, dass darauf abgestellt mindestens 4 beurteilungsrelevante Randbedingungen bei „Schadengutachten“ bzw. „Routinegutachten“ nicht darstellbar sind in Relation zu verkehrsfähigen Beweissicherungs-Gutachten nach den sog. Mindestanforderungen, was auch die berufsbedingte Qualifikation und insbesondere die Berufserfahrung und die Voraussetzungen einer unabhängige Gutachtenerstattung betrifft.
Ob eine „Honorarbefragung“ jedweder Art insoweit mit dem Begriff oder gar der Behauptung einer „Üblichkeit“ plausibel in Übereinstimmung gebracht werden kann, bleibt der Beurteilung des kritischen Lesers überlassen.-
Mit freundlichen Grüßen
Diplom-Ingenieur Harald Rasche
Bochum + Tangendorf (Nordheide)
Das stellt sich dar wie eine Exekutivmonarchie, die nach dem Motto handelt „Recht ist, was nutzt“. Ob das so auch übertragbar ist auf den VI. Senat des BGH, mag der geneigte Leser beurteilen.-
Heino B.