AG Viersen verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Man findet doch immer wieder noch ein Urteil gegen HUK-Coburg, das in der langen Liste dieses Blogs noch nicht aufgeführt ist und die Zahl der Positivurteile damit vergrößert. Das nachfolgende Urteil vom Niederrhein gebe ich daher bekannt:

Der Amtsrichter der 2. Zivilabteilung des AG Viersen (NRW) hat mit Urteil vom 22.11.2006 – 2 C 247/06 – die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteil, an die Klägerin 208,89 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Gemäß §§ 7,17 StVG, 3 PflVG, 249 BGB ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die jetzt noch geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten zu erstatten.

Nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der Klägerin haftet die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen VIE-R… der Klägerin auf vollen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 18.12.2005. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klägerin für die Geltendmachung der streitigen restlichen Sachverständigenkosten aktiv legitimiert. Zwar hatte die Klägerin gemäß der von beiden Parteien vorgelegten Abtretungserklärung ihren Anspruch zunächst an den eingeschalteten Sachverständigen abgetreten. Da jedoch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 31.1.2006 den gesamten Rechnungsbetrag der Rechnung des Sachverständigen in Höhe von 471,89 € an den Sachverständigen für die Klägerin überwiesen hat, ist von einer zumindest stillschweigend erfolgten Rückabtretung an die Klägerin auszugehen. Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung mit Nichtwissen bestritten hat, dass die Klägerin die streitige Differenz durch Zahlung an den Sachverständigen ausgeglichen habe, ist dies deshalb unerheblich, weil die Klägerin, wie vorstehend bereits erwähnt, vorgetragen hat, sie habe den gesamten Rechnungsbetrag an den Sachverständigen überwiesen, und zwar lange vor der durch die Beklagte erfolgten Teilregulierung der Sachverständigenkosten. Zu diesem Vorbringen hat sich die Beklagte nicht geäußert. Das Bestreiten der Bezahlung des Differenzbetrages ist daher unerheblich.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Klägerin Erstattung des gesamten Rechnungsbetrages verlangen. Die Kürzung der Rechnung des Sachverständigen erscheint teilweise willkürlich. Unabhängig davon ist es zulässig, dass der Sachverständige bei Routinegutachten seine Kosten an der Schadenshöhe orientiert (vgl. BGH DAR 2006, 451). Die Abrechnung des Sachverständigen erscheint daher billig i.S.d. §§ 315, 316 BGB.

Unaghängig davon kann die Beklagte der Klägerin eine etwaige Überhöhung der Sachverständigenrechnung nicht entgegenhalten. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Klägerin Zweifel an der Berechtigung der Rechnungshöhe haben musste. Auch die Art der Berechnung durch den Sachverständigen musste bei der Klägerin derartige Zweifel nicht begründen. Das Risiko, dass der Sachverständige überhöhte Kosten abrechnet, trifft die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers, ebenso wie das Risiko, dass das Gutachten inhaltlich falsch ist.

Letztlich können die Sachverständigenkosten gem. § 287 ZPO als angemessen geschätzt werden. Die Kosten halten sich unter Berücksichtigung des sich aus dem Gutachten ergebenden Schadensumfangs im üblichen Rahmen; das Gericht kann insoweit auf die in fast dreißigjähriger Tätigkeit im amtsgerichtlichen Zivildezernat gewonnenen Erkenntnisse zurückgreifen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gem. § 511 IV ZPO liegen nicht vor.

So das Urteil des langjährig tätigen Zivilrichters vom Niederrhein. Beachtenswert ist der Satz im Urteil, dass die Kürzung der Rechnung des Sachverständigen teilweise willkürlich erscheint. Man muss sich das vor Augen halten. Da schreibt ein Zivilrichter der HUK-Coburg ins Urteil, dass sie teilweise willkürlich kürzt. Das, was die HUK-Coburg den Sachverständigen vorwirft, nämlich dass diese willkürlich die Kosten festsetzen, muss sie sich selbst anhören.

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Eine Antwort zu AG Viersen verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hi Willi,
    „Das Risiko, dass der Sachverständige überhöhte Kosten abrechnet, trifft die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers, ebenso wie das Risiko, dass das Gutachten inhaltlich falsch ist.“ Genau mit diesem Satz ist eigentlich alles gesagt. Der Schädiger, und nicht wie in einem BGH-Urteil anklingt, der Geschädigte, trägt das Risiko. Dies ist auch richtig, denn der Schädiger ist derjenige, der die Ursache für den Unfall und damit für die Beauftragung des Sachverständigen gesetzt hat.
    MfG
    Friedhelm S.

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