Mit Urteil vom 10.12.2008 (1 C 194/08) hat das AG Villingen-Schwenningen die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 235,69 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, wenn auch nur „zähneknirschend“. Dafür gibt es dann aber eine Anrechnung von Eigenersparnis in Höhe von 10 %!
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist im wesentlichen begründet.
Zu den beim Verkehrsunfall grundsätzliche erstattungsfähigen Kosten der Wiederherstellung gehören auch die für die Anmietung eines Mietwagens erforderlichen Gebühren. Dabei ist es regelmäßig Sache des Geschädigten nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Kosten auch tatsächlich erforderlich waren. Dazu gehört auch, dass der Geschädigte vorträgt und gegebenenfalls nachweist, inwieweit er sich darum bemüht hat, in zumutbarer Weise sich um einen günstigen Vermieter zu kümmern. Regelmäßig wird dies auch von der Person des Geschädigten abhängen, welche Anforderungen im Einzelfall an diese Bemühungen zu stellen sind.
Vorliegend fehlt dazu jeglicher Vortrag der Klägerin. Aus Verhältnismäßigkeitgründen und weil der derzeitigen überwiegenden Tendenzen der Rechtsprechung entspricht, schließt sich das Gericht im konkreten Fall der Rechtsprechung an, auf der mehr oder weniger fiktiven Basis der sogenannten „Schwacke-Liste“ abzurechnen. Trotz erheblicher Bedenken gegen die Methodik, mit der dort „übliche Tarife“ ermittelt werden (zu den Bedenken vergleiche z. B. das Gutachten von Ingo Klein vom 10. Mai 2000 und neuerdings auch das Gutachten des Fraunhofer Instituts), ist das Gericht auch bereit aus pragmatischen Gründen die für 2006 ermittelten Werte zu übernehmen. Dies macht es jedoch erforderlich, dass mindestens durch eine zehnprozentige Anrechnung von Eigenersparnis eine gewisse Korrektur vorgenommen wird.
Danach kann der Kläger wie folgt abrechnen:
Mietwagenkosten 457,79 €
Vollkaskoversicherung 117,99 €
dieser Betrag ist deshalb berechtigt, weil auch das Fahrzeug des Geschädigten entsprechend versichert war;
Winterreifen auf 51,29 €
es entspricht (leider) der tatsächlichen Übung, dass Winterreifen gesondert berechnet werden;
Zusammen 627,07 €
Abzüglich Eigenersparnis 62,71 €
abzüglich bereits bezahlter 348,67 €
Ergebnis 235,69 €.
So so – macht es erforderlich. Aber was einem doch zu denken gibt: „Dazu gehört auch, dass der Geschädigte vorträgt und gegebenenfalls nachweist, inwieweit er sich darum bemüht hat, in zumutbarer Weise sich um einen günstigen Vermieter zu kümmern. Regelmäßig wird dies auch von der Person des Geschädigten abhängen, welche Anforderungen im Einzelfall an diese Bemühungen zu stellen sind.“
Woher soll denn bitteschön so ein einmal Geschädigter denn wissen, dass er wegen verquerer Rechtsansichten der gegnerischen Haftpflichtversicherung sich seinen Anspruch vor einem Gericht erstreiten muss? Welches dann auch noch einen derlei Vortrag von ihm erwartet. Und in welche Art von Person, nach welchen zumutbaren Vorgaben hätte er sich nach dem Unfall einzuordnen gehabt?
Ich jedenfalls kann der Argumentation des Richters nicht folgen.
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