Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
hier stellen wir Euch ein grottenfalsches Urteil aus Völklingen zu den Sachverständigenkosten gegen die LVM Versicherung vor. Zur Erläuterung müssen wir erklären, dass Völklingen an der Saar liegt und mithin im Bereich des Landgerichts Saarbrücken liegt. Die von der Berufungskammer des LG Saarbrücken – fälschlicherweise – angenommene Überprüfungsmöglichkeit der Nebenkosten nach dem JVEG, die allerdings noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, denn das Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – ist noch nicht rechtskräftig (!), wird teilweise blind von den nachgeordneten Amtsgerichten übernommen. Einige Amtsgereichte des Saarlandes scheren allerdings bewußt und folgerichtig aus dem Diktat der Freymann-Rechtsprechung aus. Bekanntlich hatte bereits der BGH in seinem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – die Anwendbarkeit des JVEG auf die Sachverständigenkosten revisionsrechtlich beanstandet. Diese revisonsrechtliche Beanstandung betraf sowohl die vom LG Frankfurt /Oder vorgenommene Überprüfung des Sachverständigengrundhonorars als auch der Nebenkosten. Das ergibt sich leicht daraus, wenn zu der BGH-Entscheidung auch das Urteil des LG Frankfurt/ Oder beigezogen wird (vgl. BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zustimmender Anm. Wortmann). Von einem Amtsrichter kann allerdings erwartet werden, dass er ein Urteil gewissenhaft abfasst und dabei nicht nur die – umstrittene – Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken beachtet, sondern auch die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken, des OLG München und des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -. Jedem Kandidaten des Zweiten Staatsexamens würde eine derartige Arbeit als unzureichende Leistung attestiert, denn mit dem nachfolgenden Urteil werden willkürliche Kürzungen der Nebenkosten unter Verweis auf die schadensersatzrechtlich fehlerhafte sowie nicht rechtskräftige Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken vorgenommen. Es wird ein Verweis auf ein LG-Urteil vorgenommen, das durch den BGH bereits aufgehoben und an das LG zurückverwiesen wurde. Bekanntlich hatte die Berufungskammer des LG Saarbrücken, die sogenannte Freymann-Kammer, zunächst die Nebenkosten auf 100,– € begrenzt. Das wurde durch den BGH revisionsrechtlich beanstandet. Nachdem der BGH als Revisionsgericht allerdings nicht selbst entscheiden konnte, musste der Rechtsstreit zum Unwillen der Berufungskammer zurückverwiesen werden, woraufhin die Berufungskammer mit Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – nunmehr die Nebenkosten am JVEG gemessen hat, obwohl bereits der BGH entgegengesetzt entschieden hatte (!). Hiergegen richtet sich erneut die Revision, die zur Zeit bei dem BGH im VI. Zivilsenat rechtshängig ist. Bevor das erkennende Gericht zur Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO gelangt, hat es auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten, bereits rechtskräftig entschieden im BGH-Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (=BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann), abzustellen, denn es ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen. Kein Geschädigter wird bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen an JVEG denken. Muss er auch nicht. Denn es kommt auf die laienhafte Vorstellung des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung – ex ante – an. Schon von daher leidet das Urteil des AG Völklingen an eklatanten Mängeln. Und last not least wird dann auch noch die Berufung nicht zugelassen, obwohl ein Verstoß gegen die BGH-Rechtsprechung sowie die eigene Rechtsprechung des Gerichts vorliegt, und der erkennende Richter dies hätte erkennen müssen. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Az.: 16 C 86/15 Verkündet am 12.08.2015
Amtsgericht Völklingen
U r t e i l
I m Namen d e s V o l k e s
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
…
Beklagte
wegen Schadensersatzes
hat das Amtsgerictt Völklingen durch den Richter Dr. G. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2015 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand nach § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Beklagte zu 2 hat vorgerichtlich auf den dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf Ersatz der Nebenkosten des Gutachtens aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs, 1 und 2, 18 Abs. 1 StVG, 249 BGB einen Betrag von 119 € gezahlt. Mehr kann der Kläger nicht verlangen.
Der Geschädigte kann nämlich nur die Kosten ersetzt verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141). Dabei bildet der Aufwand, den der Geschädigte tatsächlich betrieben hat, ein wichtiges Indiz, jedoch nur dann, wenn sie nicht erkennbar den üblichen Preis überschreiten. Ist das der Fall, ist der erstattungsfähige Aufwand nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei der tatsächlich angefallene Aufwand zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22, Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141).
Danach konnten als Nebenkosten neben den Fahrtkosten nur 90,12 €, nämlich 75,73 € zzgl. USt. verlangt werden, nämlich 14,00 € für den Druck einschließlich Schreibkosten, 5,00 € für die Kopien, 33,93 € für den ersten Fotosatz, 7,80 € für den weiteren Fotosatz, sowie die Pauschale für Porto, Versand und Telefon und die Umsatzsteuer:
(10 x 1,40 € + 10 x 0,50 €+13 x 2,61 € + 13 x 0,60€ + 15 €) x 119% = 90,12 €
Die Pauschale für Porto, Versand und Telefon ist nicht überhöht und war vollständig zu ersetzen, denn sie entspricht mit 15 € zzgl. USt. der Rechtsprechung des LG Saarbrücken (vgl. Urteil vom 10. Februar 2012 – 33 S 98/10).
Für die Fotokosten waren nur die Kosten des ersten Fotosatzes mit 33,93 € zzgl. USt, vollständig, die für den weiteren Satz in Höhe von 7,80 € zzgl. USt. berechtigt. Während die Kosten des ersten Satzes nicht deutlich überhöht waren, trifft das auf die für den zweiten Satz zu. Für den Druck mit Schreibkosten konnten entsprechend nur 14,00 € zzgl. USt., für die Kopien 5,00 € zzgl. USt. und Versand, Porto und Telefon 15,00 € zzgl. USt. verlangt werden.
Ob ein Posten in der Nebenkostenabrechnung nämlich deutlich überhöht ist, bestimmt sich nach der Rechtsprechugg des Landgerichts Saarbrücken nicht Tabellen von Verbänden. Auch lassen sich keine für den regionalen Markt gültigen Durchschnittswerte von Nebenkosten ermitteln, die für den Geschädigten als verlässlicher Anhaltspunkt dienen könnten (LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 41/13, sowie vom 29. Juli 2013 – 33 S 41/13). Maßstab für die Überhöhung ist vielmehr zunächst die eigene Einschätzung des Geschädigten, soweit er mit dem Gutachter eine konkrete Vergütungsvereinbarung getroffen hat. Hierbei hat er jedoch im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen. Daneben besteht mit dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) eine Orientierungshlife.
Danach sind zwar die Kosten des ersten Fotosatzes mit 2,61 € pro Bild höher als nach den Regelungen des JVEG, das pro Bild 2,40 € vorsieht. Sie sind jedoch nicht deutlich überhöht, da sie weniger als 20 % über den Werten des JVEG liegen.
Anders ist es jedoch bei den Kosten für den Druck mit Schreibkosten (3,28 € im Vergleich zu 1,40 € pro Blatt), den Kopierkosten (2,18 € gegenüber 0,50 € pro Blatt) und den Kosten für den zweiten Fotosatz (2,05 € gegenüber 0,60 € pro Foto, jeweils zzgl. USt.). Sie sind überhöht. Hier sind die erstattungsfähigen Kosten nach den Vorgaben des JVEG mit 1,40 € und 0,50 € pro Blatt und 0,60 € pro Foto zu schätzen.
Dass Fahrtkosten in einem höheren Umfang zu Recht verlangt wurden, als es sich aus
der Differenz aus den bereits gezahlten 100 € und den entsprechend der obigen Berechnung zu Recht für die genannten Posten verlangen Kosten in Höhe von 15,13 € jeweils zzgl. USt. ergibt, konnte mangels eine nachvollziehbaren Aufstellung nicht festgestellt werden. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da insoweit auch keine Rückerstattung vertangt wurde.
Die Berufung war nach § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen. Zwar weicht diese Urtell von den Entscheidungen anderer Gerichte oder auch des erkennenden Gerichts selbst ab (zuletzt AG Völklingen, Urteil vom 21. Juli 2015 – 5 C 92/15; vgl. aber etwa auch AG Völklingen, Urteil vom 29. Juli 2015 – 66 C 89/15), wie sich auch aus den vom Kläger
angeführten Entscheidungen ergibt. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist jedoch keine Entscheidung durch das Berufungsgericht erforderlich, da das Urteil bereits insoweit der gefestigten Rechtsprechung des Berufungsgerichts entspricht (LG Saarbrücken, Urteile vom 19. Dezember 2014 – 13 S 41/13 und 13 S 125/14, sowie vom 29. Juli 2013 – 13 S 41/13).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Hallo Willi Wacker, hallo Redaktion,
dieses grottenfalsche Urteil hätte ich nicht veröffentlicht. Ein solches Urteil verdient die Nichtbeachtung. Es gehört auf den Müllhaufen der Rechtsprechung.
Werner H.
Richter Dr. G. – selbst ein Doktor-Titel schützt offenbar nicht vor Blödheit.
Aber da kann mal wieder sehen, wie weit die „Alleinherrschaft“ eines solchen Richterleinchen gehen kann. Keine Berufung, keine Möglichkeit gegen dieses selbstherrliche, die aktuelle Rechtsprechung missachtende Urteil anzugehen. Verbunden mit der Übernahme aller bisherigen Kosten durch den unterliegenden Kläger. Dieser Zustand ist eigentlich unhaltbar in einem Rechtsstaat.
Lieber Richter Dr. G. Wenn der liebe Gott nicht durch einen strafenden Hagelschlag Ihren PKW trifft, dann tun es vielleicht liebevoll angefertigte Nagelbretter morgens unter Ihren Reifen?
Wenn die Menschen nämlich das Gefühl haben, vom Staat und seiner Justiz nicht mehr geschützt zu werden, wenn die Rechtsbeugung offensichtlich wird, nehmen sie evtl. das Recht selber in die Hand.
Also, immer schön morgens nachsehen, bevor Sie losfahren!
Nur mal nebenbei. Da möge mir doch im Zeitalter der digitalen Fotographie mal jemand nachvollziehbar darlegen, warum die Kosten eines ersten Fotosatzes teurerer sein sollen, als die für den zweiten Satz?
Wehpke Berlin
@ SV Wehpke
1. Satz: Fotos erstellen, auswählen, bearbeiten, ausdrucken.
2. Satz: beim Drucken auf „Anzahl: 2“ drücken.
Sehr geehrter Herr Wehpke,
das ist eine Frage der internen Kalkulation. Der Sachverständige, der nahezu ausschließlich Gutachten mit 2 Lichtbildsätzen fertig, kann die Kosten auf den ersten und zweiten Satz identisch aufteilen.
Der Sachverständige, der jedoch viele Gutachten mit nur einem oder mehr als zwei Lichtbildsätzen fertig, wird nicht ohne weiteres identische Beträge für den 1. und den 2. Satz verlangen.
Freundliche Grüße
Kai
Hallo Herr Kollege,
der Preisunterschied kann dadurch erklärt werden, dass für die Erstellung des ersten Fotosatzes die Bilder noch entsprechend bearbeitet und gekennzeichnet werden müssen. Der 2. Fotosatz erfolgt nur noch per Knopfdruck!
Dies könnte eine nachvollziehbare Begründung sein oder?
mfg Franz511
Wieso sollte man einen Unterschied zwischen den Fotosätzen vornehmen. Fotosatz bleibt Fotosatz.
Nein, Herr Schwier, Fotosatz ist eben nicht gleich Fotosatz, weil alle Nebenpositionen zu berücksichtigen sind. Und dann kann der SV frei entscheiden wie er die Gesamtkosten verteilt.
Da macht es eben durchaus einen Unterschied, ob nahezu ausschließlich Gutachten mit nur einem Fotosatz erstellt werden, oder die Hälfte der Gutachten zwei Sätze benötigen, oder 20% der Gutachten drei Sätze benötigen.
Wenn ein SV alle Gutachten mit 2 Fotosätzen zu erstellen hat, dann kann er den gleichen Preis ansetzen, muss er aber nicht, weil er auch den Teil der Kosten, der sowieso anfällt auf den ersten Satz verrechnet und nur die reinen Erstellungskosten für den zweiten Satz abrechnet.
Es gibt also vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, die einzig und allein davon abhängen wie die interne Kalkulation des Sachverständigen aussieht.
Grüße
Kai
SV Wehpke möchte eine Erkärung zu Fotokosten.
Ist der Mann ein Sachverständiger oder ein Sachunverständiger?
@ Hein Blöd 30.10.2015 at 10:11
Hein Blöd,
das ist aber auch keine Antwort auf die Frage des SV Wehpke! Wenn Du „Sachverständiger“ bist, dann erkläre doch dem „Sachunverständigen“ den Unterschied oder beantworte sachlich die Frage und gib eine nachvollziehbare Erklärung ab.
Hi, Leute,
im Zeitalter der digitalen Fotographie, sollte es unter verständigen SV üblich sein für den 1. Fotosatz einen Betrag zu kalkulieren, wo gewisse Zeitanteile mit einbezogen sind (evtl. bis € 2.- pro Bild).
Die SV mögen doch bedenken, dass die Bring- u. Holfahrten mit dem Ende der Chemie-Fotographie erhebliche Zeitersparnis mit sich gebracht hat. Aus diesen Gründen ist eine Digitale Fotographie wesentlich billiger einzuschätzen als früher (BVSK oder VKS Wünsche sind deshalb zu hoch angesetzt.)
Der 2. oder 3. Fotosatz usw. kann und sollte mit einer Farbkopie a. 1 Euro pro Fotoblatt noch gewinnbringend ausgedruckt werden.
Da sehe ich den Unterschied zwischen den Ausfertigungen von Farbbildern in der heutigen Zeit.
Wer hier vernünftig ist und nicht nur Geldgeil , ist m. E. auf einem Weg welcher deeskalierend zu Honorarstreitigkeiten beiträgt.
Ich hoffe dass damit auch die durchaus berechtigte Frage des Kollegen Wehpke beantwortet ist.
Hein Blöd@
Ich glaube kaum dass hier mit Sachunverstand gefragt wurde, sondern mit etwas Unverständnis gegenüber denen, welche nicht mit der Zeit gehen wollen, und letztendlich bald als Preistreiber und Wucherer dastehen.
@Hilgerdan
Dann sag doch gleich
1. Fotosatz 2.-€
2. Fotosatz 0,50 €
Fahrtkosten 70cent/Km
BVSK VORGABE-„UMFRAGE“ 2015 lässt grüßen …
@Bösewicht….fehlt am Ende aber noch der Abschlag hinsichtlich „Abtretung der Bildrechte ggü. Vs“……sonst wären es ja „gewinnorientierte Nebenkosten“.
@Bösewicht says:
31. Oktober 2015 at 08:03
„Dann sag doch gleich
1. Fotosatz 2.-€
2. Fotosatz 0,50 €
Fahrtkosten 70cent/Km
BVSK VORGABE-„UMFRAGE“ 2015 lässt grüßen …“
Das sage ich aber nicht, weil ich nicht von einem 2. oder 3. Fotosatz rede sondern von einer Farbkopie pro Seite.
Auch sage ich nicht Fahrtkosten nur 70 Cent/km sondern spreche über Spannbreiten von 30 Cent bis max. € 2.- je nach Einsatzfahrzeug des SV.
Auch füge ich meine Fahrzeiten (für GA auswärts) seit 35 Jahren in meine Honorarrechnung anteilig und unbeanstandet dazu, was die Unterstellung BVSK VORGABE-„ UMFRAGE“ 2015 lässt grüßen …, gerade nicht bestätigt.
Im übrigen kann ich mein Gesamthonorar und dessen Einzelpositionen, welches jedes Jahr neu, sauber und mit Gewinn kalkuliert ist, ohne das dazutun von diversen Verbandswünschen/Listen auch begründen.
Ich muss nicht blindlings, ohne eigenen Verstand, irgend welche Honorare verrechnen die zwar Listenmäßig verbreitet sind, aber meinen betriebswirtschaftlichen Erfordernissen nicht gerecht werden.
Bei mir kann Gier kein Hirn fressen.
Meine Honorare sind angepasst, der Schadenhöhenverteilung entsprechend und einer sich jährlich zu ändernder Mischkalkulation geschuldet, sauber kalkuliert.
Das hat mir ein ö.b.u.b. Honorarsachverständiger gelehrt.
Bei mir steht bei einem 1000.- € Bruttoschaden noch eine 3xx ,xx davor !
Damit bleibt auch die Verhältnismäßigkeit Kosten/Nutzen gewahrt.
Langsam sollte sich bestimmte Kollegen in Erinnerung rufen, dass eine Mischkalution aus niedrigen Honoraren, bei welchen man schlichtweg Verlust macht und aus hohen Honoraren besteht, welche reichlich Gewinn bringen und den Verlust aus niedrigen Gegenstandswerten wieder ausgleichen.
Eine Honorarberechnung bei 1000.-€ Gegenstandswerten, wo bis zu einer 9xx,x davorsteht, berechtigt sicherlich nicht dann bei Gegenstandswerten um 30.000.-€; ein Grundhonorar von bis zu € 2000.- zu verrechnen. Hier wären dann max. 1.3xx.- verrechenbar.
So jetzt kann man auf mir herumhacken!
@Hilgerdan
Jetzt bei deinen detaillierteren Ausführungen gehe ich mit Dir konform!