Mit Urteil vom 9.6.2010 – 5C C 139/10 – hat der Amtsrichter der Zivilabteilung 5C des Amtsgerichtes Völklingen / Saar den VN der HUK-Coburg verurteilt, an die Klägerin 340,47 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klageanspruch ist gemäß § 823 I BGB begründet.
Unstreitig ist der Beklagte der Klägerin hehenüber wegen des Verkehrsunfalles vom 24.2.2009 dem Grunde nach schadensersatzpflichtig.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieser auch verpflichtet, die der Klägerin entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von 758,33 € in voller Höhe auszugleichen. Dabei kann dahinstehen, ob die von dem Sachverständigen M. erstellte Rechnung vom 6.3.2008 überhöht ist oder nicht. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Rechnung überhöht sei, kann dies der Klägerin nicht nachteilig angelastet werden. Vielmehr müßte der Beklagte eventuelle Fehler der Sachverständigenvergütung gegenüber dem Sachverständigen selbst im Rahmen eines eventuell bestehenden Schadensersatzanspruchs geltend machen.
Grundsätzlich kann der Geschädigte gem. § 249 II 1 BGB den zur Wiederherstellung der beschädi9gten Sache erforderlichen Geldbetrag fordern. Hierzu gehören auch die zur Ermittlung der Schadenshöhe notwendigen Sachverständigenkosten. Erforderlich sind regelmäßig die Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Der Geschädigte ist verpflichtet, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, wenn er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Bei der Beurteilung des erforderlichen Aufwands zur Beseitigung des Schadens ist auf spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Beweisaufnahme zu der Frage, ob die in Rechnung festellten Sachverständigenkosten überhöht waren, wie der Beklagte behauptet.
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sich nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen. Dies dürfte regelmäßig auch gar nicht möglich sein, weil die Sachverständigenkosten von vielen Sachverständigen anhand der Höhe des Schadens pauschal berechnet werden. Da aber die Höhe des Schadens zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen noch nicht feststeht, ist eine Feststellung der voraussichtlich entstehenden Kosten des Sachverständigen praktisch ausgeschlossen. Dies gilt auch bezüglich der Sachverständigen, die nicht pauschal nach der Höhe des Schadens abrechnen. Auch der Zeitaufwand, nach dem diese abrechnen, steht nämlich bei der Beauftragung des Sachverständigen noch nicht fest. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles kann regelmäßig nicht selbst schätzen, welchen Zeitaufwand der Sachverständige für die Erstellung des Gutachtens benötigt. Auch der Sachverständige kann vor der Besichtigung des Wagens den wahrscheinlichen Zeitaufwand nicht angeben, weil sich erst bei der Besichtigung des Wagens der tatsächliche Umfang des Schadens zeigt. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Geschädigte davon ausgehen kann, dass der Sachverständige die übklichen Kosten berechnet, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte gegeben sind. Im Ergebnis hat ein Geschädigter regelmäßig keine Möglichkeiten, die tatsächlich entstehenden Sachverständigenkosten vor der Beauftragung der Sachverständigen zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund ist dem Geschädigten aber auch ein Vergleich mit den Kosten anderer Sachverständiger nicht möglich.
Der Geschädigte könnte lediglich in Erfahrung bringen, ob von dem jeweiligen Sachverständigen die Kosten pauschal oder nach Zeitaufwand berechnet werden. Aus diesen Feststellungen können jedoch keine Rückschlüsse auf die Höhe der späteren Rechnung gezogen werden. Unter Berücksichtiguing dieser Schweierigkeiten ist nach der Auffassung des Gerichtes der von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag jedenfalls im Verhältnis zur Klägerin als erforderlicher Herstellungsaufwand anzusehen.
Im Rahmen der bestehenden Schadensgeringhaltungspflicht war die Klägerin zwar auch verpflichtet, die Rechnung des Sachverständigen zu überprüfen. Auch hier können der Klägerin jedoch keine Fehler vorgeworfen werden. Bei der Klägerin handelt es sich um einen Laien, der sich mit der Abrechnung von Sachverständigenkosten sicherlich nicht im Detail auskennt. Der Klägerin war daher nur eine Überprüfung der Rechnung anhand grober Anhaltspunkte möglich und zumutbar. Die Klägerin hatte keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Rechnung des Sachverständigen zu zweifeln. Die Art der Abrechnung nach der Höhe des Schadens wird auch von der Rechtsprechung überwiegend akzeptiert. Der Umstand, dass der Sachverständige neben der Pauschale auch weitere Nebenkosten abgerechnet hat, deutet ebenfalls nicht auf eine überhöhte Rechnung hin. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die abgerechneten Nebenkosten, jedenfalls für einen Laien, nicht erkennbar zu hoch….
Hinsichtlich der Fahrtkosten ist festzuhalten, dass es nach dem Gutachten des Sachverständigen so gewesen ist, dass der Sachverständige das Fahrzeug insgesamt zweimal besichtigt hat. Vor diesem Hintergrund sind die abgerechneten Fahrtkosten nicht zu beanstanden.
Auch die Problematik bezüglich der Schreibkosten, die auch für die Seiten mit den Fotos abgerechnet worden sind, musste die Klägerin nicht erkennen, so dass dies der Klägerin nicht angelastet werden kann.
So das Urteil des Völklinger Richters.
Und wieder hat ein VN der HUK-Coburg etwas gelernt.