Das AG Völklingen (Saarland) hat mit Urteil vom 23.07.2008 – 5B C 129/08 – die Beklagte verurteilt, an den Kläger 359,58 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger als Geschädigter macht gegen die Beklagte als Schädigerin aus einem Verkehrsunfall einen Schadensersatzanspruch aus den §§ 7 StVG, 823 und 249 BGB geltend.
Die alleinige Verantwortlichkeit der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung hat dem Kläger den Schaden bis auf den im Streit befindlichen Teil der Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Schadenshöhe ersetzt.
Im Streite ist nur noch der Betrag von 359,58 € nebst Zinsen. Der Kläger kann Erstattung dieses Betrages verlangen, nachdem die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung vorgerichtlich 250,00 € auf die SV-Kosten gezahlt hatte.
Die Einwände der Beklagten gegen die volle Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenrechnung über 609,88 € gehen fehl. Diese Kosten sind als zurechenbar durch das Unfallereignis verursachte Schadensermittlungskosten und als solche gemäß § 249 BGB zu ersetzen.
Der Einwand der Beklagten gegen die Aktivlegitimation des Klägers ist nicht berechtigt. Die unter dem 25.06.2007 erfolgte Sicherungsabtretung an den SV ändert nichts daran, dass die Klägerin als Geschädigte den noch ausstehenden Schadensersatzanspruch geltend machen kann. Die Sicherungsabtretung vom 25.06.2007 war mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Außerdem ist unter dem 26.05.2008 eine Rückabtretung von Seiten des SV an den Kläger erfolgt. Damit war der Kläger als Geschädigter wieder aktivlegitimiert.
Unerheblich ist, ob der Kläger die Sachverständigenrechnung bereits beglichen hat. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre er Inhaber eines entsprechenden Zahlungsanspruchs. Die Belastung des Klägers mit der Honorarforderung des Sachverständigen stellt einen gemäß § 249 BGB zu ersetzenden Schaden dar. Dabei ist der Anspruch auch nicht mehr auf bloße Freistellung gegenüber den Ansprüchen des SV gerichtet, sondern der Kläger kann direkt Leistung an sich verlangen, da die Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat.
Die Beklagte kann dem Anspruch des Klägers auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der SV aufgrund des erstellten Gutachtens „auch ohne ausführliche Kalkulation“ hätte erkennen können, „dass die Reparatur der Schäden den Wiederbeschaffungswert übersteigen würde. Ein ausführliches Gutachten sei daher nicht erforderlich gewesen.
Wie die Beklagte selbst erkennt, besteht eine grundsätzliche Erstattungspflicht von Sachverständigenrechnungen, auch wenn der Schädiger diese womöglich als überhöht betrachten mag.
Entgegen ihrer Auffassung kann dem Kläger im konkreten Fall nicht vorgeworfen werden, gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen zu haben. Es würden dem Geschädigten sachverständige Einschätzungen abverlangt, wenn er dem SV mitzuteilen hätte, dass kein weiteres ausführliches Gutachten benötigt würde. Was der im Grundsatz berechtigterweise eingeschaltete SV an tatsächlichen Grundlagen für sein Gutachten verwerten kann, obliegt grundsätzlich dessen Beurteilung. Der Geschädigte ist schadensersatzrechtlich nicht gehalten, hier eine Voreinschätzung zu treffen.
Die Beklagte war daher antragsgemäß und kostenpflichtig zu verurteilen.