AG Völklingen verurteilt den bei der HUK-COBURG Versicherten zur Zahlung des Betrages, den die HUK-COBURG rechtwidrig gekürzt hatte, mit Urteil vom 1.2.2017 – 5 C 370/16 (14) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum beginnenden Wochenende stellen wir Euch heute noch ein Urteil aus Völklingen zu den Sachverständigenkosten gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten vor. Nachdem die HUK-COBURG als einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung außergerichtlich nicht bereit war, bei voller Haftung auch vollen Schadensersatz zu leisten, was ihre Pflicht gewesen wäre, nahm die Geschädigte – zu Recht – nicht mehr die HUK-COBURG für den Restschadensbetrag in Anspruch, sondern den Unfallverursacher persönlich. Dieser musste nunmehr dafür geradestehen, wofür die HUK-COBURG nicht gewillt war, nämlich vollständigen Schadensersatz zu leisten. So erlebte der bei der HUK-COBURG Versicherte, wie schlecht seine Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt, obwohl er die vollen Prämien gezahlt hatte. Das Verhalten der HUK-COBURG in diesem Fall zeigt wieder einmal, wie es um die Freistellung von Schadensersatzansprüchen gegen die einhundert Prozent haftenden Versicherten bei ihr bestellt ist. Sie läßt ihre eigenen Versicherten im Regen stehen und treibt sie letztlich in einen unnötigen Rechtsstreit, den letztlich die Gemeinschaft der HUK-COBURG-Versicherten bezahlen müssen. Auch bei diesem Prozess kam es, wie es kommen musste: Der persönlich in Anspruch genommene Versichte der HUK-COBURG wurde zur Zahlung des Betrages verurteilt, den seine HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzt hatte. Es handelt sich mithin um eine postive Entscheidung, die sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung überzeugt. Die im Saarland können es also doch, wie wir meinen. Lest selbst das Urteil des AG Völklingen und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

5 C 370/16 (14)                                                                                   Verkündet am 01.02.2017

Amtsgericht Völklingen

U r t e i l

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtestreit

Klägerin

gegen

Beklagter

hat das Amtsgericht Völklingen
durch den Richter am Amtsgericht F.
im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 11.01.2017 am 01.02.2017 für Recht erkannt:

1.    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 134,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2015 zu zahlen.

2.    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Absatz 1, Satz 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG.

Die alleinige Haftung der Beklagtenseite ist unstreitig.

Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch der Klägerin nicht nur auf den bereits regulierten Betrag.

1.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 592,50 €, Unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung der Beklagtenseite in Höhe von 458,00 € war daher bezüglich der Sachverständigenkosten noch ein weiterer Betrag in Höhe von 134,50 € zuzusprechen.

Grundsätzlich kann ein Unfallgeschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung des Schadens an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (so. OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).

Dabei sind als erforderlich diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (so OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).

Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu v wählen, Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (so OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).

Bei der Prüfung der Frage, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat,,ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die .spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (so OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).

Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (so OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).

Es muss jedoch nach der Auffassung des Gerichts festgestellt werden, dass es dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls schlicht und einfach nicht möglich ist, sich über die entstehenden Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens vorab ausreichend zu informieren.

Selbst wenn der Geschädigte zwei oder drei Sachverständige anrufen würde, würde es ihm nicht gelingen, ausreichende Angaben und insbesondere aussagekräftige Angebote bezüglich der entstehenden Kosten zu erhalten.

Die Sachverständigengebühren werden von vielen Sachverständigen anhand der Höhe des Schadens pauschal berechnet. Da aber die Höhe des Schadens zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen noch nicht feststeht, ist eine Feststellung der voraussichtlich entstehenden Gebühren; des Sachverständigen praktisch ausgeschlossen. Dies gilt auch bezüglich der Sachverständigen, die nicht pauschal nach der Höhe des Schadens abrechnen. Auch der Zeitaufwand, nach dem diese Sachverständigen abrechnen, steht nämlich bei der Beauftragung des Sachverständigen nicht fest: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann regelmäßig nicht selbst schätzen, welchen Zeitaufwand der Sachverständige für die Erstellung des Gutachtens benötigt. Auch der Sachverständige selbst kann vor der Besichtigung des Wagens den wahrscheinlichen Zeitaufwand nicht angeben, weil sich erst bei der Besichtigung des Wagens der tatsächliche Umfang des Schadens zeigt.

Es ist einem Geschädigten auch nicht zuzumuten, vor der Beauftragung eines Sachverständigen mit dem Fahrzeug eine Werkstatt aufzusuchen, um dort die ungefähre Schadenshöhe in Erfahrung zu bringen. Unabhängig davon, dass ungefähre Angaben einer Werkstatt auch nicht wirklich weiterhelfen würden, würde der Geschädigte mit einer solchen Vorgehensweise auch Gefahr laufen, weitere Kosten zu verursachen. Die meisten Werkstätten werden nämlich kaum bereit sein, eine Kostenschätzung ohne entsprechende Bezahlung zu erstellen. Immerhin ist eine derartige Schätzung für eine Werkstatt mit einem nicht:unerheblichen Aufwand verbunden, weil vor einer,. Schätzung der Schadenshöhe‘ erst der Umfang der Beschädigungen festgestellt werden müsste.
Es kann auch nicht unterstellt werden, dass der Geschädigte vor der Beauftragung eines Sachverständigen ohnehin eine Werkstatt aufsucht, Vielmehr ist es so, dass viele Geschädigte nach einem Unfall zunächst einen Rechtsanwalt aufsuchen, der dann darauf hinweist, dass der Schadensumfang durch einen Sachverständigen festgestellt werden muss.

Im Ergebnis hat ein Geschädigter regelmäßig praktisch keine Möglichkeiten, die tatsächlich entstehenden Sachverständigengebühren vor, der Beauftragung des Sachverständigen zu ermitteln.

Vor diesem Hintergrund ist dem Geschädigten aber auch ein Vergleich mit den Gebühren anderer Sachverständiger nicht möglich.

Der Geschädigte könnte lediglich in Erfahrung bringen, ob von dem jeweiligen Sachverständigen die Gebühren pauschal oder nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Aus diesen Feststellungen können jedoch keine Rückschlüsse auf die Höhe der späteren Rechnung gezogen werden.

Unter Berücksichtigung dieser Schwierigkeiten ist nach der Auffassung des Gerichts der von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag jedenfalls im Verhältnis zur Klägerin als erforderlicher Herstellungsaufwand anzusehen.

Ob die streitgegenständlichen Sachverständigengebühren objektiv überhöht oder nicht überhöht sind, kann indes nach dem oben Gesagten dahinstehen.

Wie oben dargelegt konnte die Klägerin im vornherein nicht erkennen, dass der Sachverständige evtl. überhöhte Kosten abrechnen würde.

Auch nach der Vorlage der Rechnung des Sachverständigen musste die Klägerin keine Bedenken bezüglich der Höhe der Rechnung des Sachverständigen haben.

Der Klägerin kann nämlich nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht über umfangreiche rechtliche Kenntnisse bezüglich der Abrechnung von Sachverständigengebühren verfügt. Über ein derartiges Spezialwissen (verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten, Konsequenzen der BVSK-Honbrarbefragung) verfügen praktisch nur in diesem Bereich tätige Juristen und Sachverständige. Es muss nicht weiter erörtert werden, dass bei einem „Normalbürger“, es muss auf den verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten und nicht auf Juristen abgestellt werden, derartige Kenntnisse nicht ansatzweise vorhanden sind.

Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu
beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus §
254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur
Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Kosten evtl. zu hoch sind, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes der Klägerin allerdings nicht (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).

Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Die Zinsen waren ab dem von der Klägerin geforderten Zeitpunkt zuzusprechen, weil die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 22.10.2015 ab diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß in Verzug gesetzt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Absatz 1.

Die Entscheidung zur vorläufigen Volfstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 1, Alt.
713 ZPO.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 134,50 € festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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