Die Amtsrichterin der Abteilung 5B des Amtsgerichtes Völklingen hat mit Urteil vom 19.01.2009 (5B C 658/08)die HUK Coburg Versicherungs AG und deren VN zur Zahlung des rechtswidrig gekürzten Sachverständigenhonorars verurteilt.
Das Urteil wird wie folgt wiedergegeben:
I. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 332,49 € gem. Rechnung des Sachverständigenbüro R. vom 31.03.2008 freizustellen sowie an den Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 30,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2008 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 332,49 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, welcher unstreitig allein durch einen bei der Beklagten versicherten PKW verursacht wurde.
Die Klägerin machte Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 561,68 € geltend, worauf die Beklagte jedoch nur einen Betrag in Höhe von 229,19 € ausglich. Der Restbetrag In Höhe von 332,49 € ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Sachverständige errechnete seine Gebühren auf der Grundlage der Honorarvereinbarung mit dem Kläger, ausweislich derer sich der Rechnungsbetrag aus einer Grundvergütung bemessen nach der Schadenshöhe sowie diverser Nebenkosten zusammensetzt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass das Honorar sowie die Nebenkosten nicht überhöht seien, so dass ihm kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen sei. Die Rechnung des Sachverständigen liege sowohl im Hinblick auf die Grundvergütung als auch im Hinblick auf die Nebenkosten genau im Rahmen des HBIII-Wertes der BVSK-Honorarbefragung aus dem Jahre 2005/2006.
Zudem könne eine Erstattung auch dann verlangt werden, wenn für ihn als Laie nicht erkennbar sei, dass der Preis und die Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stünden und ihm kein Auswahl- verschulden zur Last falle.
Es seien hier vereinbarungsgemäß vier Ausfertigungen des Gutachtens ausgestellt, und zwar jeweils eine für den Geschädigten, für dessen Prozessbevollmächtigten, für die Versicherung sowie für die Reparaturfirma. Darüber hinaus wird die Anzahl der Schreib – und Kopierkosten im Einzelnen dargelegt; diesbezüglich wird auf Bl. 75 d. Akte (Seite 2 d. kl. Schriftsatz vom 16.12.2008) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Klage abzuweisen.
1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 332,49 € gem. Rechnung des Sachverständigenbüros vom 31.05.2008 freizustellen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen anwaltlichen Gebührenschaden in Höhe von 30,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die allenfalls angemessenen und erforderlichen Sachverständigenkosten mit der Zahlung der 229,19 € entsprechend den Empfehlungen 2007 des Bundesverbandes für das Kraftfahrzeugwesen e.V. vollständig erfüllt seien.
Die Honorarforderung des Sachverständigen stelle einen Widerspruch in sich dar, da er einerseits an einer an der Schadenhöhe pauschalierten Abrechnung festhalte, andererseits aber zusätzliche Nebenkosten geltend mache. Zudem könne die Angemessenheit nicht anhand irgendwelcher SV-Tabellen beurteilt werden.
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass den Kläger die Obliegenheit getroffen hätte, sich bei wenigstens 2 bis 3 Sachverständigen in seinem Ortsbereich nach den Preisen für die Erstellung eines Gutachtens zu erkundigen.
Sie bestreitet weiterhin die Berechtigung der geltend gemachten Nebenkosten, die gewinnneutral nach dem tatsächlichen Anfall abzurechnen seien. So werden die geltend gemachten Fahrtkosten nach Anfall und Höhe bestritten. Die geltend gemachten Fotokosten seien überhöht, ein zweiter Fotosatz zur Schadensdokumentation nicht erforderlich. Darüber hinaus fehle es an einer Anspruchsgrundlage für die Schreibkosten, die Kopiekosten, die Kosten für Porto und Telefon sowie für die Positionen EDV-Abruf Bewertung und EDV-Abruf Kalkulation.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 08.12.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG und §§ 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. §§ 115 I Nr. 1 VVG, l PflVG. Die alleinige Verantwortlichkeit des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs für den streitgegenständlichen Unfall ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger kann Erstattung der weiteren Gutachterkosten des Sachverständigen in Höhe von 332,49 € verlangen. Schließlich sind ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 30,94 € zu ersetzen.
I.
Die Einwände der Beklagten gegen die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenrechnung über die vollen 561,68 € gehen fehl.
Der Geschädigte kann gem. § 249 II 1 BGB die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten ersetzt verlangen, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl. auch LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008, Az.: 13 S 108/08 m.w.N.). Ob die in Rechnung gestellten Gutachterkosten der Höhe nach angemessen, sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Voraussetzung für ihre Erstattungsfähigkeit als Folgekosten ist allein, dass sie -wie vorliegend- kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, § 249 1 BGB (s. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.10.2007, Az.: 4 0 194/07). Allerdings spielt, die Frage der Angemessenheit der Sachverständigenkosten eine Rolle im Rahmen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten, der gehalten ist, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dabei ist umstritten, ob ein Geschädigter grundsätzlich von dar Erforderlichkeit dar anfallenden Sachverständigengebühren ausgehen darf oder ob er zunächst verpflichtet ist, sich über die übliche oder durchschnittliche Vergütung von Sachverständigen zu informieren (s. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.10.2007, Az.: 4 0 194/07).
Dabei schließt sich das Gericht der Auffassung des Landgerichtes Saarbücken an, dass ein Geschädigter zunächst von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen darf (s. Landgericht Saarbrücken, Urteil von 09.10.2007, Az.: 4 0 194/07 m.w.N.).
In Bezug auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Satz 2 BGB ist das Gericht daher der Ansicht, dass zur Darlegung einer erforderlichen Aufwendung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB grundsätzlich die Vorlage einer Sachverständigenrechnung genügt (siehe Gruber, NVersZ 2002, 153, 154 m.w.N.).
Die Frage, ob überhaupt eine überhöhte Sachverständigenrechnung vorliegt, richtet sich nach der zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffenen Preisvereinbarung bzw. bei Fehlen einer solchen nach den §§ 315, 316 BGB und ist strikt zu unterscheiden von dar Frage, inwieweit der Geschädigte vom Versicherer Erstattung des von ihn in Auftrag gegebenen Gutachten verlangen kann.
Zur ersten, allenfalls mittelbar die Ansprüche des Geschädigten beeinflussenden Frage ist festzuhalten, dass den Vertragspartnern bei der Preisvereinbarung bzw. den Sachverständigen bei der Festsetzung des Honorare mit Blick auf die §§ 134, 138, 305 ff. bzw. den §§ 315, 316 BGB ein beträchtlicher Spielraum zur Verfügung steht. Insbesondere sind etwa Tabellen, in denen die Höhe der Vergütung maßgeblich von der Höhe des Schadens abhängig gemacht wird, nicht zu beanstanden (vergleiche zum Problem Gruber, NVersZ 2002, 153, 154; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008, 13 S 108/08),
Daher ändert auch die Tatsache, dass der Sachverständige vorliegend seine Forderung nach einem, an der Schadenshöhe orientierten Gegenstandswert bemessen hat, an der Pflicht der Beklagten zur Erstattung des Rechnungsbetrags nichts.
Für die vorliegend relevante Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gem. Urteil vom 23.1.2007, VI ZR 67/06, der sich das erkennende Gericht anschließt und welches von der Beklagten sogar selbst zitiert wurde:
„Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 56, 58, 61, 346, 347 f.; 63,182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
(…)
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß 2001, 321, 323).
b) Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht darauf an, ob die zwischen dem Kläger und den Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB unwirksam ist. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen von letzterem nach „billigem Ermessen‘ gemäß § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.
(…)
c) Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die von Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364 , 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist nach den Wirtschaftlichkeitsangebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständige ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 302, 367 f.).
Unter Anwendung dieser Grundsätze konnte nach Ansicht des Gericht das Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne des S 249 Satz 2 BGB allenfalls in krassen Fallen au verneinen sein, beispielsweise dann, wenn der Geschädigte mit dem Sachverständigen kollusiv zusammengewirkt hatte (vergleiche insoweit etwa Urteil des LG Saarbrücken vom 05.02.2004, Az. 11 S 42/03) oder wenn es für den Geschädigten als Laien offensichtlich zu Tage getreten wäre, dass die Rechnung des Sachverständigen unter krassem Verstoß gegen, die §§ 315, 316 BGB erstellt worden wäre (vgl. OLG Hamm, Urteil von 05.03.1997, 13 U 185/96, DAR 1997, 275).
Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere sind vorliegend die vom sachverständigen erhobenen Gebühren einschließlich der berechneten Nebenkosten nicht erkennbar unbillig, willkürlich oder überhöht. Gegen eine erkennbar überhöhte Forderung spricht vorliegend bereits, dass sich die Honorarforderung innerhalb des Preiskorridors -wenn auch teilweise an der oberen Grenze- bewegt, den die BVSK-Honorarbefragung ermittelt hat. Gemäß Aufwertung der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 werden von 40-60 % der BVSK-Mitglieder Nebenkosten innerhalb der folgenden Honorarkorridore berechnet (es handelt sich jeweils um Nettobeträge):
erster Fotosatz: je Foto 2,24 € bis 2,60 €
zweiter Fotosatz: je Foto 1,33 € bis 2,08 €
Fahrtkosten je Kilometer: 0,82 € bis 1,19 €
Porto/Telefon pauschal: 11,98 € bis 20,10 €
Schreibkosten je Seite: 2,33 € bis 3,70 €
Schreibkosten je Kopie: 0,50 € bis 1,04 €
Der Sachverständige hält sich damit ausweislich der streitgegenständlichen Rechnung in diesem Rahmen.
Daher muss sich der Kläger auch nicht die Einwände der Beklagten gegen die in der Rechnung enthaltenen Nebenkosten (wie etwa EDV-Gebühren, Portokosten, Telefonkosten, Fotokosten, Fahrtkosten, Kopierkosten, Schreibgebühren) entgegenhalten lassen, insbesondere hat auch der Kläger mit Schriftsatz vom 12.12.2008 die Zusammensetzung der Schreib- und Kopiekosten detailliert vorgetragen und deren Erforderlichkeit dargelegt.
Auch hat sich hier der Sachverständige mit der Berechnung einer Grundvergütung gemessen an der Schadenshöhe nicht die Geltendmachung der Nebenkosten „verbaut“. Vielmehr ist die Berechnung einer Grundvergütung nach der Schadenshöhe neben der Inrechnungstellung der Nebenkosten nicht zu beanstanden (vgl. auch LG Saarbrücken, 29.08.2008, Az.: 13 S 108/08).
Die geltend gemachten Nebenkosten sind jedenfalls weder der Art noch der Höhe nach so ungewöhnlich, dass Hinweise auf eine fehlende Erforderlichkeit gegeben sind. Wahrt der Geschädigte damit aber den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, so ist eine Preiskontrolle, auch für die einzelnen Positionen nicht mehr erforderlich und auch nicht zulässig (so LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008, Az.: 13 S 108/08).
II.
Die Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB wobei hier als Gebührenstreitwert derjenige zugrunde zu legen ist, der der berechtigten Forderung entspricht (vgl. BGH, Entscheidung vom 07.11.2007, Az: VIII ZR 341/06).
Außergerichtlich hätte der Kläger korrekterweise 1.256,68 € geltend machen können.
Somit ergibt sich folgende, zu erstattende vorgerichtliche Gebühr:
1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG 136,50 €
Unkostenpauschale nach Nr. 7002 RVG 20,00 €
gesamt: 156,50 €
zzgl. 19 % MwSt. 29,74 €
Gesamtforderung: 186,24 €
Hiervon in Abzug zu bringen ist der nach den unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin bereits gezahlte Betrag in Höhe von 155,30 €, so dass sich der klägerseits geltend gemachte Betrag in Höhe von 30,94 € ergibt.
Rechtliche Grundlage für den Zinsanspruch bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist §§ 291, 288 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO.
Hallo Willi Wacker,
bemerkenswert ist, dass die Amtsrichterin ( wieder einmal Frauenpower ) festgestellt hat, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt ist, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des Erforderlichen nicht überschreitet. Der Geschädigte durfte die Beauftragung des SV für erforderlich halten, mithin ist das von ihm berechnete Honorar Schadensposition des Geschädigten und mithin vom Schädiger zu ersetzen. So kurz und knapp kann es gehen.
Werkstatt-Freund
Hallo Willi Wacker,
wieder einmal war es die HUK-Coburg, die meinte,das SV-Honorar kürzen zu können. Erfreulicherweise hat das Amtsgericht Völklingen – die Richterin der Zivilabteilung 5B – einen Strich durch die Rechnung gemacht. Bemerkenswert auch der Satz, dass das gericht zur Preiskontrolle nicht berechtigt ist. Eigentlich ist damit alles gesagt.
MfG
Friedhelm S.
Das AG Völklingen hat die schon krankhafte Argumentation der HUK-COBURG bezüglich der Erstattungsfähigkeit der einem Unfallopfer entstandenen Sachverständigenkosten mit zutreffender Argumentation ad absurdum geführt und in das Reich nebulöser Visionen verwiesen.
Die Bezugnahme des Gerichts auf die Honorarumfrage eines von vielen Berufsverbänden war deshalb auch überflüssig, wie ein Kropf.
Überdies sollten die Gerichte der HUK-COBURG immer wieder auch deutlich machen, dass Kfz-Sachverständige keine „Gebühren“ berechnen, denn dann gäbe es eine Gebührentabelle und das ist die inzwischen überalterte vom Gericht angesprochenen Honorarumfrage eines von vielen Berufsverbänden gerade nicht.
Schadenersatzrechtlich ist einzig und allein die Frage entscheidungserheblich, ob ein Unfallopfer die Einholung eines Beweissicherungs-Gutachtens für erforderlich halten durfte und ob er mit der dafür vorgelegten Rechnung hätte bemerken müssen, dass diese „überhöht“ war. Dabei ist Masstab sicherlich nicht das, was gefügige Kfz-Sachverständige im Rahmen der HUK-COBURG-Vorstellungen abrechnen, weil sie ansonsten mehrheitlich ganz anders abrechnen oder seht Ihr das anders ?
Mit freundlichen Grüßen
Lars
Hallo Lars
sehe ich genauso!
Die HUK versucht ihre Einzelabkommenspreise als allgemeinüblich durchzusetzen.
Das geschieht auf dem Sektor der Stundenverrechnungssätze
(Partnerwerkstattniveau)
der Mietwagenpreise
(Rahmenabkommen Europcar)
der Gutachterhonorare
(BVSK-Tableau 2007)
Ich halte es für einen Betrug zulasten des Unfallopfers, wenn ihm weis gemacht wird,es verstosse gegen seine Schadensminderungspflicht,wenn es höhere Kosten verursacht.
Ausserdem wird auf breiter Front immernoch rumgeeiert,weil die Tragweite von BGH-Urteilen verkannt wird.
Beispiel: Es gibt keine Bagatellschadensgrenze!
WARUM?
Weil der Geschädigte als Laie ohne gutachterliche Wertung die Schadenshöhe ja gerade NICHT kennen kann!
Die Gutachterkosten müssen daher auch dann ersetzt werden,wenn sich im Ergebnis herausstellt,dass die Kollision wider Erwarten keinen Schaden verursacht hat!
Beispiel: Insgesamt vier BGH-Urteile belegen,dass der Geschädigte nichts falsch macht,wenn er einen Gutachter beauftragt,der sein Honorar nach pauschalem Grundhonorar in Abhängigkeit von der Schadenshöhe bemisst und dass es für die Frage der Erforderlichkeit i.S.v.§249 BGB ex ante betrachtet auf die Situation des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachtens ankommt.
Fazit: Der Geschädigte darf mit den Gutachterkosten eine Schadensposition in -zu diesem Zeitpunkt- jedermann völlig unbekannter Höhe auslösen.
Man würde Ihn für das Nichtvorhandensein hellseherischer Fähigkeiten bestrafen,wenn er die Gutachterkosten oder Teile davon im Nachhinein selber tragen müsste,nur weil eine Einzige von ca. 400 Versicherungen in beispiellosester Beratungsresistenz meint, nur nach ihrem BVSK-Tableau zahlen zu müssen.
Man müsste sich nur ein bisschen Zeit nehmen,die BGH-Urteile in ihrer Tragweite sauber auswerten und anwenden,dann würde auch das Rumgeeiere abnehmen!
M.f.G. Peter
Hallo Peter,
deine Idee, die BGH-Urteile, wie von dir angesprochen, auszuwerten und, das wäre mein Wunsch, hier einzustellen, finde ich gut. Das hilft manchem Anwalt aber auch Richter. Den Sachverständigen sowieso.
Werkstatt-Freund
„Man müsste sich nur ein bisschen Zeit nehmen,die BGH-Urteile in ihrer Tragweite sauber auswerten und anwenden,dann würde auch das Rumgeeiere abnehmen!
M.f.G. Peter“
Hallo Peter,
dazu bedarf es aber weit mehr Anwälten, welche 1. nicht nur auf die Höhe ihrer Gebühren schielen, und 2. diese, mit möglichst geringem Aufwand zu realisieren gedenken.
Im Rahmen einer Nachfrage zum Stand eines Verfahrens erfuhr ich vom Anwalt seine Rechtsansicht. Die Rechtssprechung des BGH hätte KEINE Allgemeingültigkeit. Sprich, Versicherer seien seiner Meinung nach berechtigt, bei fiktiver Abrechnung den Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegenüber einer tatsächlichen Reparatur zu kürzen. Weiterhin könne der besagte Anwalt auch die seitens der Haftpflichtversicherer initiierten Schadenserfassungen hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze markengebundender Werkstätten nicht überprüfen, weil er diese (nach jahrzehntelanger Tätigkeit im Namen des ADAC!!!!) nicht kenne.
Einen erfolgreichen Tag wünscht
SV