AG Wesel spricht Sachverständigenkosten auch bei einem Schaden von 700,– € mit Urteil vom 30.1.2015 – 26 C 404/14 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-User,

hier und heute veröffentlichen wir noch ein aktuelles Urteil aus Wesel zu den Sachverständigenkosten. Die Beklagtenseite war der Ansicht, dass es sich bei dem zu ersetzenden Unfallschaden am Fahrzeug des Unfallopfers um einen sogenannten Bagatellschaden handeln würde. Zu der (nicht existenten) Bagatellschadensgrenze wurde offensichtlich wieder mit dem überholten Schrotturteil des LG München aus dem Jahr 2001 argumentiert. Damit kann man vielleicht bei einer unerfahrenen Amtsrichterin in München punkten. Vergleiche insoweit das Urteil im Verfahren mit dem Aktenzeichen – 331 C 34366/13 AG München – , das wir am 08.10.2014 veröffentlicht hatten. Was in Bayern möglich ist, ist in Nordrhein-Westfalen noch lange nicht möglich. Auf jeden Fall konnte der (junge) Richter der 26. Zivilabteilung des AG Wesel nicht hinters Licht geführt werden. Daher gehört dieses Urteil in die neu anzulegende Liste „Bagatellschadensgrenze“. Auch bei einem Schaden von 700,– € sind die Sachverständigenkosten zu erstatten. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine gute Woche
Willi Wacker

26 C 404/14

Amtsgericht Wesel

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

gegen

Beklagte,

hat das Amtsgericht Wesel
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
30.01.2015
durch den Richter …

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 428,10 Euro zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Fertigung eines Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage hat Erfolg.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 428,10 Euro für die Einholung des Sachverständigengutachtens aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gegen die Beklagte zu.

Die Haftung der Beklagten für den von ihrem Versicherungsnehmer am 26.08.2014 verursachten Verkehrsunfall ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 249 ff,
BGB. Dem Kläger ist ein Schaden entstanden. Denn er ist mit einem Anspruch der
DEKRA auf Zahlung der Kostenrechung vom … in Höhe von 428,10 Euro
belastet. Der Kläger hat eine neu auf ihn ausgestellte Rechnung der DEKRA vom … zur Akte gereicht, hinsichtlich derer keine Abtretungserklärung vorliegt.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Hierzu zählen auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall, soweit die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. BGH NJW 2014, 1947; Palandt-Grüneberg, Kommentar zum BGB, 74. Aufl. 2015, § 249 Rn. 58 m. w. N.). Bei Verkehrsunfällen darf der Geschädigte grundsätzlich ein Gutachten einholen, es sei denn es handelt sich um einen sogenannten Bagatellschaden. Ein solcher wird gemeinhin bei Schäden bis zu einem Betrag von 700,00 Euro angenommen (vgl. BGH NJW 2005, 356; Palandt-Grüneberg, § 249 Rn. 58; für einen Betrag bis zu 1.000,00 Euro: Münchener Kommentar zum BGB-Oetker, 6. Aufl. 2012, § 249 Rn, 398 m. w. N.). Hingegen ist die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Landgerichts München (Az.: 19 S 10340/01), in welcher besondere Gründe für die Einholung eines Gutachtens sogar bei Schäden im Bereich von 2.500,00 bis 3.000,00 DM verlangt werden, weder mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, noch mit der überwiegenden Instanzrechtsprechung vereinbar (Nachweise zur Instanzrechtsprechung bei Münchener Kommentar zum BGB-Oetker, § 249 Rn. 398). Die Entscheidung des Landgerichts München ist deshalb vereinzelt geblieben.

Der Kläger durfte ein Sachverständigengutachten einholen. Ausweislich des Gutachtens sind Reparaturkosten in Höhe von 1.055,92 Euro netto entstanden, die die Bagatellgrenze von 700,00 Euro übersteigen. Selbst wenn die in dem Gutachten ausgewiesenen Verbringungskosten und UPE-Aufschläge in Abzug gebracht werden, verbleiben Reparaturkosten in Höhe von 882,55 Euro netto und damit ein Reparaturbetrag, der immer noch über der Bagatellgrenze von 700,00 Euro liegt.

Unerheblich ist der Einwand der Beklagten, für einen Laien sei anhand des Schadensbildes offensichtlich gewesen, dass es sich um einen Bagatellschaden gehandelt habe. Zum einen handelt es sich nach den von der Beklagten nicht beanstandeten Feststellungen des Privatgutachters gerade nicht um einen Bagatellschaden. Zum anderen kann von einem Laien nicht erwartet werden, bei einer Verformung und Verschrammung des vorderen Stoßfängers, einem Bruch der Halterung des Luftgitters und des Gitters des Stoßfängers zu erkennen, wie hoch der Schaden ist. Insoweit ist auch unerheblich, dass der Kläger keine Lichtbilder von dem Schaden zur Akte gereicht hat. Denn der Zustand des Schadens ist in dem Gutachten beschrieben und wird auch von der Beklagten nicht angegriffen. Aufgrund der Schadenshöhe und des sichtbaren Schadensbildes war der Kläger auch berechtigt, ein Gutachten in Auftrag zu geben und musste sich nicht auf die Einholung eines Kostenvoranschlages verweisen lassen.

Der Kläger kann – wie mit Schriftsatz vom 28.01.2015 beantragt – Zahlung statt Freistellung verlangen. Denn ein Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch, wenn der Schuldner die Freistellung ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. BGH NJW 2004, 1868). So liegt es hier. Denn die Beklagte hat die begehrte Freistellung sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durch Stellung des
Klageabweisungsantrages abgelehnt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11 Alt. 1, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsrechts erfordert, § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Streitwert: 428,10 Euro

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Wesel spricht Sachverständigenkosten auch bei einem Schaden von 700,– € mit Urteil vom 30.1.2015 – 26 C 404/14 – zu.

  1. Iven Hanske sagt:

    Der Rechtsicherheit ein Stück näher, diese gute Entscheidungsbegründung werde ich in meinen Textbaustein verarbeiten, Danke CH.

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