Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
dass Angemessenheit nicht Erforderlichkeit bedeutet, das müssen offenbar die Verantwortlichen der HUK-COBURG noch lernen. Oder sie sind tatsächlich so beratungsresistent, wie immer wieder behauptet wird. In dem Fall, der dem nachfolgenden Urteil des AG Westerburg zugrunde liegt, kämpft die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit der hauseigenen „Angemessenheit“ nicht nur bei den Sachverständigenkosten, sondern wohl auch bei den Rechtsanwaltskosten. Da aber bekanntlich Angemessenheit nicht gleichzusetzen ist mit Erforderlichkeit, wurde die HUK-COBURG wieder einmal kurz und knapp vor Gericht abgebügelt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Aktenzeichen:
22 C 55/14
Amtsgericht
Westerburg
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse AG, vertreten durch d. Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Westerburg durch den Richter am Amtsgericht … am 08.12.2014 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2014 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seinen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,63 € durch Zahlung an die Kanzlei … , freizustellen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreite zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Des Tatbestandes bedarf es gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 05.04.2014 einen Anspruch auf Freistellung von seinen Rechtsarwaltskosten in Höhe von 215,63 €. Der Kläger hat diesen Anspruch schlüssig in der Klageschrift vom 21.07.2014 dargelegt, so dass das Gericht auf diese Ausführungen verweisen kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Westerburg stellt die anwaltliche Bearbeitung eines üblichen Verkehrsunfalls grundsätzlich eine durchschnittliche Angelegenheit dar. Dafür ist die Berechnung einer Geschäfisgebühr mit einem Satz von 1,3 nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstrecbkarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11; 713 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 215,63 € festgesetzt.