Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachstehend geben wir Euch heute ein Nutzungsausfallschaden-Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden bekannt. Zutreffend hat der zuständige Richter den Nutzungsausfallzeitraum in drei Etappen unterteilt, nämlich die Schadensermittlungszeit, die Überlegungszeit und den Wiederbeschaffungszeitraum. Wie lang oder wie kurz die jeweiligen Zeiträume zu bemessen sind, hängt von den Einzelheiten des jeweiligen Falls ab. Der Schadensermittlungszeitraum ist relativ fest umschrieben mit der Zeit vom Unfalltage bis zum Eingang des Schadensgutachtens. Verzögerungen in der Schadensermittlung gehen nicht zu Lasten des Geschädigten, denn der Sachverständige ist nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Bei der Überlegungszeit kann je nach Ergebnis des Gutachtens ein Zeitraum von 5 bis 7 Tagen angenommen werden. Das hängt auch davon ab, ob ein Totalschaden, ein möglicher Reparaturschaden im 130-Prozent-Bereich oder ein echter Reparaturschaden vorliegt. Daran schließt sich dann der Wiederbeschaffungszeitraum an, den der Sachverständige in seinem Gutachten prognostiziert hat. Lest selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Wiesbaden Verkündet am:
Aktenzeichen: 92 C 224/12 (28) 11.07.2012
Auch bei gutem Pflegezustand eines Fahrzeugs kann aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch als Grundlage zur Schätzung der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung herangezogen werden. Eine Herabstufung aufgrund des Alters ist unabhängig vom konkreten Zustand des Fahrzeugs wegen der gegenüber Neufahrzeugen aufgrund des technischen Fortschritts schlechteren Ausstattung gerechtfertigt.
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
…
Beklagte
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 420,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 43,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 16 %, die Beklagte 84 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wurde gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet; im Übrigen unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit § 7 StVG einen Anspruch auf restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30.07.2011.
Die Klägerin hat als notwendige Wiederherstellungskosten gemäß § 249 BGB einen Anspruch auf Zahlung von restlichem Nutzungsausfall. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Streitig ist allerdings die Höhe des Nutzungsausfalls. Nach Auffassung des Gerichts errechnet sich der Nutzungsausfall bei einem Totalschaden aus drei Zeiträumen, nämlich den Schadensermittlungszeitraum, dem Überlegungszeitraum und dem Wiederbeschaffungszeitraum.
Der Schadensermittlungszeitraum errechnet sich ab Unfalldatum bis zum Erhalt des Sachverständigengutachtens. Das Gericht kann der Beklagten nicht folgen, dass bei einem evidenten Totalschaden etwas Anderes gelten soll. Einem Laien mit durchschnittlichen Verständnismöglichkeiten ist nicht erkennbar, ob ein Totalschaden vorliegt oder nicht. Dies kann erst durch Zuhilfenahme eines Sachverständigen geprüft werden. Von daher begegnet es keinen Bedenken, wenn einer Schadensermittlungszeit vom 31.07. bis 10.08.2011 mit 11 Tagen zugrunde gelegt wird.
Hinsichtlich der Überlegungsfrist hält das Gericht einen Zeitraum von etwa fünf Tagen für üblich und angemessen (vgl. AG Aschaffenburg, ZfS, 1999, 103). Der im vorliegenden Fall zugrunde gelegte Überlegungszeitraum vom 11.08.2011 bis 13.08.2011, von drei Tagen unterschreitet diese fünftägige Überlegungsfrist sogar um zwei Tage.
Der Wiederbeschaffungszeitraum ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten und ist mit 12 Tagen zutreffend bemessen. Vor diesem Hintergrund ist ein Nutzungsausfall von 26 Tagen angemessen.
Hinsichtlich der Höhe des Nutzungsausfalls kann das Gericht allerdings der Klägerin nicht folgen. Insofern ist der Nutzungsausfall im Rahmen des § 287 ZPO zu schätzen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.11.2004 (Versicherungsrecht 2005, 284) zurecht darauf hingewiesen, dass der Tatrichter aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle auch für ältere Fahrzeuge die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch heranziehen kann und dem Alter des Kraftfahrzeugs durch Herabstufung in den Gruppen Rechnung tragen kann. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass aufgrund des im Sachverständigengutachtens bescheinigten guten Pflegezustandes des streitgegenständlichen Fahrzeuges, lediglich die Herunterstufung um eine Klasse mithin auf einen Wert von 38,00 € gerechtfertigt sei, so vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Das Gericht folgt der überwiegenden Rechtsprechung, dass über zehn Jahre alte Fahrzeuge zwei Gruppen niedriger einzustufen sind.
Das Gericht berücksichtigt hierbei, dass das Alter eines Kraftfahrzeugs der wesentliche Grund für die Herabsetzung eines Fahrzeugs ist, da der Nutzungswert sich wegen des Alters des Fahrzeugs und der aufgrund des technischen Fortschritts schlechteren Ausstattung des Fahrzeugs gegenüber eines Neuwagen bestimmt. Hieran ändert der Pflegezustand des Fahrzeuges nur im unwesentlichen Umfang etwas. Von daher geht das Gericht davon aus, dass eine Nutzungsausfallentschädigung von 35,00 € pro Tag angemessen ist. Unter Zugrundelegung eines Zeitraums von 26 Tagen ergibt sich eine geschuldete Nutzungsausfallentschädigung von 910,00 €. Hierauf hat die Beklagte bereits 490,00 € geleistet, sodass der Differenzbetrag in Höhe von 420,00 € der Klägerin zuzusprechen war.
Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung war der von der Beklagten zugrunde gelegte Regulierungswert in Höhe von 2.369,25 € um 420,00 € zu erhöhen, sodass die Rechtsanwaltsgebühren aus einem Wert von 2.789,25 € zu erstatten sind. Unter Zugrundelegung dieses Streitwertes ergeben sich die auf Seite 4 der Klageschrift ausgewiesenen Werte, mithin ein geschuldeter Gesamtbetrag von 330,46 €. Da die Beklagte lediglich 287,15 € erstattet hatte, ist der Klägerin der Differenzbetrag in Höhe von 43,31 € unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadenersatzes zu erstatten.
Die zugesprochenen Zinsen sind ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu erstatten.
Die darüber hinausgehende Klage konnte keinen Erfolg haben und war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Bei der Überlegungszeit ist auch noch zu unterscheiden zwischen einem echten Totalschaden und einem wirtschaftlichen (unechten)Totalschaden. Bei einem echten Totalschaden, bei dem man nur noch vor einem Häufchen Schrott steht, gibt es keine Überlegung mehr, ob das Fahrzeug noch gerichtet werden kann und soll. Bei dieser Schadensart kann die Überlegung nur noch dahin gehen:Ersatzanschaffung ja oder nein. Wenn ja, Gebraucht- oder Neufahrzeug.