AG Wiesbaden urteilt zum Werkstattrisiko, das der Schädiger trägt, und zu den restlichen Mietwagenkosten, die sich nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel ergeben, mit Urteil vom 11.10.2013 – 92 C 5150/12 (41) – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch ein Urteil aus Wiesbaden zum Prognoserisiko und zu den Mietwagenkosten bekannt. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung muss natürlich auch Steigerungen der Werkstattpreise und Ausweitungen bei der durchzuführenden Reparatur durch nicht sofort vorhandene Ersatzteile etc. erstatten, denn das Werkstattrisiko trägt der Schädiger. Der Schädiger hat auch die erforderlichen Mietwagenkosten zu erstatten, wobei das Gericht sich  auf den Schwacke-Mietpreisspiegel stützt. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Wiesbaden                                             Verkündet am: 11. Oktober 2013
Aktenzeichen: 92 C 5150/12 (41)

 

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Beklagte

hat das Amtsgericht Wiesbaden durch den Richter am Amtsgericht … im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 13.09.2013 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 495,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen ( § 313a Abs. 1 ZPO ).

Entscheidungsgründe :

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger besitzt gegenüber der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall einen fälligen Schadensersatzanspruch in der ausgeurteilten Höhe (§ 115 VVG ).

Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger weitere Reparaturkosten von 407,50 € zu zahlen.

Möglicherweise ist die Werkstatt von der Herstellervorgaben abgewichen und hat damit Mehrkosten von 407,50 € verursacht. Dies kann jedoch dem Kläger nicht entgegen gehalten werden, da der Kläger seinen Pkw tatsächlich reparieren ließ. Daher könnte die Beklagte dem Kläger allenfalls im Rahmen des Mitverschuldens ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Werkstatt vorhalten. Hierzu ist jedoch nichts vorgetragen. Dies Tatsache, dass die Reparatur bei einer generalisierenden Betrachtung hätte billiger erfolgen können, begründet kein Verschulden des Klägers.

Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger weitere Mietwagenkosten von 87, 98 € zu zahlen.

In Anbetracht der geringen Differenz zwischen den tatsächlichen Mietwagenkosten und den fiktiven Kosten auf Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels verzichtet das Gericht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens und schätzt die zu erstattenden Mietwagenkosten ( § 287 ZPO ). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Schwacke-Mietpreisspiegel 2011 hierfür eine geeignete Schätzgrundlage. Da Zuschläge für Winterreifen nicht erstattungsfähig sind, ergibt sich auf der Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels 2011 ein zu erstattender Gesamtbetrag von 526,- €. Da die tatsächlich entstandenen Kosten geringer sind als der sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2011 ergebenden Betrag, hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten angemessen sind. Daher sind die Mitwagenkosten in voller Höhe erstattungsfähig.

Die Zinsforderung ergibt sich aus § 286 Abs. 1 BGB, ihre Höhe aus § 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO.

Gründe, die eine Zulassung der Berufung gebieten, waren im vorliegenden Fall nicht ersichtlich (§ 511 Abs. 4 ZPO ).

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3 Antworten zu AG Wiesbaden urteilt zum Werkstattrisiko, das der Schädiger trägt, und zu den restlichen Mietwagenkosten, die sich nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel ergeben, mit Urteil vom 11.10.2013 – 92 C 5150/12 (41) – .

  1. RA Schwier sagt:

    Habe ich etwas verpasst oder das „Haar“ in der Suppe gefunden, wenn es in dem Urteil heißt:
    „Da Zuschläge für Winterreifen nicht erstattungsfähig sind, ergibt sich auf der Basis des Schwacke-Mietpreisspiegels 2011 ein zu erstattender Gesamtbetrag von 526,- €. “

    Im Kopf habe ich jedoch etwas anderes, denn mit Urteil vom 05.03.2013 (VI ZR 245/11) hat der Bundesgerichtshof erneut zum Schadensersatzrecht im Bereich Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall entschieden. Einen Punkt hat der BGH explizit herausgearbeitet, nämlich den Punkt, dass die zusätzlichen Kosten für Winterreifen ersttatungspflichtig sind.

    Wörtlich heißt es auf die Revision:

    c) Unbegründet ist die Revision der Beklagten, soweit sie sich gegen die Zuerkennung eines Aufschlags für Winterreifen in neun der 17 Schadensfälle wendet.

    Die Revision macht insoweit geltend, es liege eine Besserstellung der Geschädigten vor, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, dass die eigenen Fahrzeuge der Betroffenen über Winterreifen verfügten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat aber außer Streit gestanden, dass die Fahrzeuge der Geschädigten mit Winterreifen ausgerüstet waren.

    Unter diesen Umständen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, das Zusatzentgelt für Winterreifen sei von der Beklagten zu erstatten, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit dem überwiegenden Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urteile vom 23 22. März 2011 – 3 U 47/10, juris Rn. 18; vom 30. August 2011 – 3 U 183/10, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, VersR 2012, 875, 878; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802, 807; OLG Dresden, Urteile vom 4. Mai 2012 – 1 U 1797/11, juris Rn. 17 ff.; vom 18. Juli 2012 – 7 U 269/12, MRW 2012, 51 = juris Rn. 20 ff.; a.A. OLG Köln, Urteile vom 14. Juni 2011 – 15 U 9/11, juris Rn. 11; vom 27. Juli 2011 – 5 U 44/11, juris Rn. 5 – insoweit in MRW 3/2011, 12, 13 nicht vollständig abgedruckt; vom 8. November 2011 – 15 U 54/11, juris Rn. 18). Nach der damals geltenden Rechtslage waren die konkreten Wetterverhältnisse für die Erforderlichkeit von Winterreifen maßgebend (vgl. § 2 Abs. 3a Satz 1 und 2 StVO in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 der Vierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV) vom 22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3716). Im Hinblick darauf ist es nicht zu beanstanden, dass zur Winterzeit Fahrzeuge vermietet wurden, die mit Winterreifen ausgestattet waren, da mit winterlichen Wetterverhältnissen jederzeit gerechnet werden musste. Zwar schuldet der Autovermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen, mithin gegebenenfalls gemäß § 2 Abs. 3a StVO mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeugs. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er für eine solche Ausstattung nicht auch eine besondere Vergütung verlangen kann. Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, dass die von der Klägerin ihrer Berechnung zugrunde gelegte Schwacke-Liste die Winterreifen als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung ausweist und auch gemäß einem Artikel der Stiftung Warentest vom 10. Dezember 2010 große Autovermieter Winterreifen extra in Rechnung stellen. Diese Feststellungen hat die Revision nicht angegriffen.

  2. Willi Wacker sagt:

    @ RA Schwier

    Sehr geehrter Herr Kollege,
    mit dem Zuschlag für Winterreifen haben Sie tatsächlich recht. Entsprechend der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen gehört zu einem verkehrssicheren Fahrzeug zur Winterzeit auch Winterbereifung. Diesen Aspekt hat in der Tat der Amtsrichter in Wiesbaden augenscheinlich übersehen.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

  3. RA Schwier sagt:

    @ Willi Wacker,

    Sehr geehrter Kollege Willi Wacker,
    tja, sowas fällt einem eben sofort auf, wenn man sich auf eine Sache „einschießt“ und mitunter „engeschossen“ hat, nämlich den rechtswidrigen Kürzungen der Versicherungswirtschaft, im Bereich der KFZ-Regulierung, zu begegnen.
    Die Lektüre von Captain-Huk ist da einfach die beste Fort- und Weiterbildung.

    Mit besten kollegialen Grüßen aus dem Norden
    RA Schwier

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