Sehr geehrte Captain-Huk-Leser,
immer noch oder schon wieder kürzen – trotz entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung – die regulierungspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer die berechneten Sachverständigenkosten. Nachdem der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer – in diesem Fall die DA Direkt-Versicherung – die berechneten Sachverständigenkosten nicht komplett erstattet hat, nahm der Kläger aus abgetretenem Recht daraufhin – folgerichtig – den Schädiger persönlich für den Rest in Anspruch. Der Sachverständige, an den der Restschadensersatzanspruch abgetreten worden war, hatte mit seiner Klage vor dem AG Wiesbaden Erfolg, und zwar nicht nur hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten, sondern auch hinsichtlich der Feststellung der Zinszahlungsverpflichtung bezüglich der eingezahlten Gerichtskosten ab Eingang bei Gericht. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen: 93 C 3044/14 (32)
Verkündet: zur Geschäftsstelle gelangt am 22.8.2014, 7.30 Uhr
U r t e i l
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Herrn Sachverständigen R.T. aus R.
– Klägers –
Prozessbevollmächtigte: RAe D.I. & P aus A.
g e g e n
Herrn B. L. aus W. (VN der DA Direkt)
– Beklagter –
Prozessbevollmächtigter: RA. B.M. aus K.
hat das Amtsgericht Wiesbaden durch den Richter D. D. im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 7.8.2012 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagt verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kosstenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a I 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet.
DerKläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 51,77 € aus §§ 7, 17 StVG, 249, 257, 398, 823 I BGB.
Zum Umfang des nach § 249 BGB zu ersetzenden Schadens gehören auch die aufgewendeten Kosten für ein Schadensgutachten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind. Ein Geschädigter ist im Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu bauftragen. Zu ersetzen ist jedoch nur der Betrag, der vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, wenn er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Hierbei ist er ausgehend von seinen individuellen Erkenntnismöglichkeiten grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet (so. z.B. auch BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – = BGH NJW 2007, 1450 ff = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann).
Der Geschädigte hat durch die Beauftragung des Klägers nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot und die Schadensminderungspflicht verstoßen. Ein solcher Verstoß kommt nur dann in Betracht, wenn für den Geschädigten ein auffälliges Missverhältnis der Kosten des beauftragten Sachverständigen im Vergleich zu anderen Sachverständigen ersichtlich und erkennbar gewesen wäre. Ein solches Missverhältnis ist für das Gericht im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Vielmehr hält sich das streitgegenständlice Gutachten in allgemein üblichen Preisgrenzen. Angesichts der ausgewiesenen Reparaturkosten in Höhe von 2.564,97 € stehen die verlangten Sachverständigenkosten nicht in einem auffälligen Missverhältnis zueinander. Insbesondere muss der Geschädigte keine gezielten Nachforschungen über bloße Begleitkosten eines Gutachtens, wie jene für die Erstellung von Fotos anstellen, wenn diese – wie hier – nicht evident zu hoch sind. Gleiches gilt für die Vereinbarung eines Pauschalpreises zuzüglich einer weiteren konkreten Abrechnung. Dem verständigen Interessenten ist es schließlich gar nicht möglich, einen seriösen Sachverständigen, egal ob dieser paauschal oder konkret abrechnet, nur ansatzweise schätzen zu lassen, wie hoch die Kosten des Gutachtens ausfallen werden, obwohl der Sachverständige das beschädigte Fahrzeug noch gar nicht in Augenschein nehmen konnte. Insbesondere im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit einer Schadensabwicklung dürfen an den Geschädigten insoweit keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Dies gilt auch, da ein allgemein bekannter Marktpreis für Sachveerständigengutachten nicht existiert. Ein Auswahlverschulden fällt dem Geschädigten insoweit nicht zur Last.
Soweit der Beklagte pauschal die einzelnen Nebenkosten bestreitet, dringt er damit nicht durch. Erfolgt kein Schdensausgleich durch den Beklagten, sähe sich der Geschädigte, der keinerlei Verursachung der Schadenentwicklung gesetzt hat, Ansprüchen des Sachverständigen ausgesetzt. Das entspricht jedoch nicht der nach § 249 I BGB angedachten Rechtsgrundlage. Gründe für ein kollusives Zusammenspiel zwischen Sachverständigen und dem Geschädigten sind nicht ersichtlich.
Der Anspruch auf Feststellung beruht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Auch der Anspruch auf Zinsen beruht auf den Vorschriften des Verzuges. Wegen § 187 I BGB analog waren Zinsen jedoch erst ab dem 7.8.2012 zuzusprechen.
Kein Anspruch besteht auf außergerichtliche Mahnkosten. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass zum Zeitpunkt der vorgenommenen Mahnung bereits die Voraussetzungen des Verzuges vorgelegen haben. Hierauf musste das Gericht nicht hinweisen, § 139 II ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Insoweit war der Kläger nur zu einem geringen Teil der Nebenforderung unterlegen. Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO sind ersichtlich nicht gegeben.
D.D. Richter
Soweit das Urteil des AG Wiesbaden. Nun bitte Eure Kommentare.
Wieder ein Gericht, das dem Feststellungsantrag auf Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskostenzinsen bereits ab Eingang des Gerichtskostenvorschusses bei Gericht stattgegeben hat.
Allerdings ist die Begründung etwas mager. Hier hätte ich mir mehr Entscheidungsgründe gewünscht.