Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
zum Wochenende hin veröffentlichen wir hier ein Urteil des Amtsgerichts Witten, das nur kritisch betrachtet werden kann. Das Gericht missachtet die BGH-Rechtsprechung eindeutig. Von einer Ex-ante-Sicht des Geschädigten, wie sie der BGH (in NJW 2007, 1450 ff = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) festgeschrieben hat, keine Spur. Vielmehr wird eine Ex-postr-Betrachtung mit Schadensschätzung nach § 287 ZPO hinsichtlich der einzelnen Rechnungsposten vorgenommen, obwohl § 287 ZPO eine Schadenshöhenschätzung ermöglicht, und zwar zugunsten des Geschädigten. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, so ist weder der Schädiger noch das Gericht berechtrigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH VersR 2004, 1189, 1190). Das gilt auch bei den Sachverständigenkosten (BGH VersR 2007, 560 ff.). Indem der Geschädigte einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl zur Begutachtung der Unfallschäden an seinem durch einen Versicherten der HUK-COBURG beschädigten Fahrzeug beauftragt hatte, hat der Geschädigte bereits das zur Wiederherstellung Erforderliche getan, damit der Schaden dokumentiert und ziffernmäßig angegeben werden kann. Die von dem Sachverständigen berechneten Kosten, die in Relation zur Schadenshöhe berechnet werden können (vgl. BGHZ 167, 139), sind damit mit dem Schaden unmittelbar verbundene und gemäß § 249 I BGB auszugleichende Vermögensnachteile, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2007, 1450ff.; BGH VI ZR 357/13 Ls.). Da ein Auswahlverschulden des Geschädigten nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich ist, ist der Schädiger gemäß § 249 I BGB zum Ersatz der entstandenen und berechneten Sachverständigenkosten verpflichtet. Dabei ist der Schädiger nicht rechtlos, da ihm der Weg des Vorteilsausgleichs zur Verfügung steht (vgl. BGHZ 63, 182 ff). Diese in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung gemachten Erwägungen hat das erkennende Gericht völlig außer Acht gelassen. Daher kann das Wittener Urteil nur als sogenanntes „Schrotturteil aus Witten“ bezeichnet werden. Lest aber selbst das Urteil des AG Witten zu den Sachverständigenkosten gegen die bei der HUK-COBURG Versicherte und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
2C 1131/15
Amtsgericht Witten
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn … ,
Klägers,
gegen
Frau … ,
Beklagte,
Streithelferin (Beklagte):
die HUK-Coburg Haftpflich-Unterstüt zungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg, vertreten durch den Vorstand, Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg
hat das Amtsgericht Witten
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
27.07.2016
durch den Richter D.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80% und die Beklagte 20%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus §§7 Abs. 1, 17StVG, 823, 389 BGB in Höhe von 44,41 Euro zu.
Dass die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 08.07.2015 in voller Höhe für die dem Geschädigten entstandenen Schäden haftet, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Ansprüche aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 BGB sind infolge wirksamer Abtretung von dem Geschädigten an den Sachverständigen Dipl.-Ing. … und sodann infolge wirksamer Rückabtretung von dem Sachverständigen an den Kläger auf diesen übergegangen, § 389 BGB.
Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.
Gibt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Höhe des Sachschadens in Auftrag, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger, hier der Beklagten, insoweit verlangen, als diese Kosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB objektiv erforderlich waren.
Maßgeblich sind nicht die vertraglich geschuldeten Kosten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der sich das Gericht, kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Es ist dabei auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH NJW 2014, 3151, 3152 m. w. N).
Auch ist der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH nicht gehalten, den ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH NJW 2014, 1947, 1948). Der Geschädigte darf sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Anders als bei Mietwagenkosten gibt es bei Sachverständigen keine unterschiedlichen Tarife, etwa für eine besonders eilige Gutachtenerstellung gegenüber der Erstellung des Gutachtens mit einer üblichen Bearbeitungsdauer,
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer – von ihm beglichenen- Rechnung des in Anspruch genommenen Sachverständigen (BGH NJW 2014, 3151). Diese stellt ein Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten dar, da sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig niederschlagen.
Diese Indizwirkung tritt jedoch dann nicht ein, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen demnach bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwands eine maßgebliche Rolle.
Vorliegend hat der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen nicht selbst beglichen. Ob dieser Umstand Einfluss auf die Indizwirkung der vorgelegten Rechnung hat, kann hier allerdings dahinstehen.
Denn zum einen hat der Geschädigte mit dem Sachverständigen eine ausdrückliche Honorarvereinbarung getroffen, welche in der Rechnung lediglich auf das konkret erstellte Gutachten angewendet worden ist. Zum anderen ist sowohl die Rechnung als auch bereits die getroffene Honorarvereinbarung nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden, weil die darin berechneten Preise des Sachverständigen erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen.
Insoweit ist nach Auffassung des Gerichts, in Übereinstimmung mit der jüngsten Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Bochum (vgl. LG Bochum. Urt. v. 31.05.2016, I-9 S 36/16; LG Bochum, Urt. v. 31.05.2016, I-9 S 18/16) zu differenzieren. Zunächst ist darauf abzustellen, ob bereits durch den Abschluss der vertraglichen Vereinbarung Preise vereinbart wurden, die auch für den durchschnittlichen Geschädigten erkennbar überhöht sind oder die zumindest Anlass zu Nachfragen geben. Akzeptiert der Geschädigte diese ungeprüft, hat er keinen Anspruch auf vollständigen Ersatz.
In einem zweiten Schritt hat der Geschädigte bei Rechnungserhalt zu prüfen, ob die Rechnung nur solche Positionen umfasst, die vereinbart wurden und auch konkret angefallen sind. Beide Schritte würde der Geschädigte nach Auffassung des Gerichts durchführen, wenn er die Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf eigene Kosten in Auftrag geben würde.
Bei Abschluss der vertraglichen Vergütungsvereinbarung kann eine derartige Erkennbarkeit grundsätzlich dann vorliegen, wenn der Sachverständige unübliche
Nebenkosten vereinbart (vgl. OLG München, Beschluss vom 14.12.2015 – Az. 19 U
579/15).
Das ist vorliegend nicht der Fall, denn vereinbart wurden neben einem Grundhonorar
dem Grunde nach übliche Nebenkosten wie Schreibkosten, Kosten für Lichtbilder,
Portokosten sowie Fahrtkosten.
Zum anderen können die vereinbarten Positionen überhöht sein, wenn die geltend gemachten Kosten nicht mehr den üblichen Preisvorstellungen des Einzelnen entsprechen. Denn im Rahmen der Ermittlung der gem. § 249 Abs 2 S. 1 BGB erforderlichen Kosten ist, wie oben ausgeführt, auf die Maßstäbe eines wirtschaftlich und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten abzustellen.
Ausgehend von diesem Grundsatz sind vorliegend insbesondere die mit dem Sachverständigen vereinbarten Nebenkosten erkennbar erheblich überhöht.
Dass die Kosten für den Ausdruck von Lichtbildern in Höhe von 3,57 Euro einschließlich Mehrwertsteuer verglichen mit den Preisen, die als Privatperson für den Ausdruck von Lichtbildern (je nach Format von 0,07 € bis zu 0,15 €) zu zahlen sind, überhöht sind, ist für einen wirtschaftlich denkenden Menschen auch dann erkennbar, wenn er über keinerlei betriebswirtschaftliche Kenntntsse verfügt. Denn auch wenn aus der Sicht des Laien davon auszugehen ist, dass ein Sachverständiger in seinen Preisen Vorhaltekosten- und Gewinnaufschläge berechnet, hätte der Geschädigte bereits in der Situation, in der ihm die ausdrückliche Honorarvereinbarung des Sachverständigen vorgelegt wird, erkennen können und müssen, dass die vereinbarten Preise für Lichtbilder überhöht sind. Dies hätte zumindest zu Nachfragen seitens des Geschädigten führen müssen, wie diese hohen Kosten für die Erstellung von Lichtbildern entstehen. Dass eine solche Nachfrage erfolgt ist und die Höhe der Kosten nachvollziehbar erklärt wurde, wird klägerseits nicht vorgetragen.
Auch hinsichtlich der Schreibkosten von 4,17 Euro pro Seite handelt es sich ersichtlich um erheblich über dem Üblichen liegende Kosten. Dass in der heutigen Zeit zu erstellende Berechnungen, wie vorliegend die Ermittlung der Höhe der Reparaturkosten, mit Hilfe von EDV-Programmen gefertigt werden und darüber hinaus anzufertigende Texte unter Verwendung von Diktier- und Spracherkennungssoftware geschrieben werden, ist sowohl üblich als auch allgemein bekannt. Da aufgrund dieser Umstände die Beschäftigung von reinen Schreibkräften die Ausnahme bildet, sind die mit dem Sachverständigen vereinbarten Schreibkosten erkennbar übersetzt und nicht nachvollziehbar. Auch insoweit hätte aus Sicht des Geschädigten Anlass zu einer Nachfrage sowie aus Sicht des Sachverständigen Anlass zur Erläuterung bestanden.
Dass der Sachverständige über dem Üblichen liegende Nebenkosten abrechnet, zeigt sich für den Geschädigten auch an den vereinbarten Fahrtkosten. Auch der Geschädigte als wirtschaftlicher Laie kann aufgrund eines Vergleichs zu den üblicherweise im Rahmen der Steuer oder im Rahmen von Arbeitsverhältnissen erstattungsfähigen Fahrtkosten ersehen, dass es sich bei abgerechneten Fahrtkosten, welche pauschal für die ersten 20km mit 41,65C brutto, mithin in Höhe von mindestens 2,08 Euro inklusive Mehrwertsteuer/km (41,65€/20km) um erheblich über dem Durchschnitt liegende Kosten handelt.
Die Erkennbarkeit bestand darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall, in der zum einen aus seiner Sicht ein hohes Interesse daran besteht, das eigene Fahrzeug instand zu setzen oder zu veräußern und die entstandenen Schäden vollständig ersetzt zu bekommen, zum anderen sieht sich der Geschädigten dem Druck der Versicherungen ausgesetzt, die ihrerseits auf eine schnelle Schadensabwicklung drängen. Denn auch in dieser Situation hätte dem Geschädigten anhand der oben aufgezeigten Punkte selbst dann auffallen müssen, dass die mit dem Sachverständigen vereinbarten Kosten zum einen überhöht und zum anderen auch nicht nachvollziehbar sind, wenn er, wie der durchschnittliche Geschädigte, bis zu dem Unfall keinerlei Erfahrungen mit der Beauftragung von Sachverständigen hatte. Ausgehend von der vorliegend getroffenen Honorarvereinbarung war es für den Geschädigten letztlich völlig unklar, welche Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens entstehen würden. Hinsichtlich der Nebenkosten ist im Vorhinein überhaupt nicht ersichtlich, wie viele Lichtbilder beispielsweise in einem Gutachten zu erwarten sind oder welchen Umfang ein Gutachten üblicherweise hat.
Einer derartigen Betrachtungsweise steht auch nicht die Rechtsprechung des BGH entgegen. Dieser hat in der Entscheidung vom 22.07.2014 ausgeführt, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, dass das Berufungsgericht verschiedene der im dortigen Fall zur Berechnung des Aufwendungsersatzanspruchs des Sachverständigen festgesetzten Pauschalbeträge (dort 1,05 Euro/ km Fahrtkosten und Kosten von 2,45 Euro für ein Foto) als erkennbar deutlich überhöht gewertet und der – von dem Geschädigten zu keinem Zeitpunkt beglichenen- Rechnung keine maßgebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten beigemessen hat (BGH NJW 2014, 3151, 3152 Rz. 19). Revisionsrechtlich zu beanstanden sei lediglich, dass bei der Bemessung der Schadenshöhe im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO vom dortigen Berufungsgericht keine tragfähigen Anknüpfungspunkte zugrunde gelegt wurden.
Da die mit dem Sachverständigen Dipl.-Ing. … getroffene Vergütungsvereinbarung vor diesem Hintergrund nicht geeignet ist, den erforderlichen Aufwand abzubilden, ist die Schadenshöhe gem. § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen.
Insoweit erachtet das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landgerichts Bochum (vgl. aaO) die BVSK-Befragung 2015 als geeignete Schätzgrundlage. Das Gericht hat keine Bedenken gegen die Tauglichkeit der BVSK-Befragung als Schätzgrundlage. Die Befragung ist bundesweit erfolgt und es hat eine Vielzahl von unabhängigen Sachverständigen an ihr teilgenommen.
Soweit sich die Beklagte auf ihr Honorartableau beruft, kann dieses bereits deswegen für eine Schätzung gem. § 287 ZPO nicht herangezogen werden, weil nicht ersichtlich ist, wie die dortigen Zahlen zustande gekommen sind, so dass ihre Verlässlichkeit nicht beurteilt werden kann. Vor diesem Hintergrund kann zudem nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass das Tableau ausschließlich von den Interessen der Beklagten geprägt ist.
Unter Berücksichtigung der Honorarkorridore HB V der BVSK Befragung 2015 ist das angesetzte Grundhonorar des Sachverständigen Dipl.-Ing. … in Höhe von 366,04 Euro nicht zu beanstanden. Das abgerechnete Grundhonorar liegt innerhalb des Korridors für eine Schadenshöhe bis 2.000,00 Euro und dort eher im unteren Bereich.
Anders verhält es sich jedoch bei den abgerechneten Nebenkosten. Diese überschreiten die in der BVSK-Befragung 2015 angesetzten Nebenkosten, welche ebenfalls als Schätzgrundlage herangezogen werden können. Die dort ausgewiesene Höhe der einzelnen Nebenkosten wird auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Begründung der Tabelle, als ausreichend und angemessen erachtet, um die üblicherweise anfallenden Nebenkosten zu vergüten.
Sofern die Beklagte die Ansicht vertritt, eine gesonderte Abrechnung von Nebenkosten stehe entgegen, dass auch die Nebenkosten bereits mit dem Grundhonorar abgegolten seien, teilt das Gericht diese Ansicht nicht. Das Gericht hat vielmehr aufgrund der Berechnung von Nebenkosten neben dem Grundhonorar keine Bedenken hinsichtlich der Tauglichkeit der BVSK-Befragung als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO.
Zwar schuldet der Sachverständige im Rahmen des mit dem Geschädigten geschlossenen Werkvertrags die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens, wozu denknotwendig auch die Abfassung des Gutachtens in Textform sowie das Herstellen einer oder mehrerer Ausfertigung gehört. Hieraus ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass das Grundhonorar stets sämtliche Kosten der Gutachtenerstellung umfasst. Denn zum einen stehen die Regelungen des Werkvertragsrechts, insbesondere §§ 631 Abs. 2, 632 BGB einer derartigen Vergütungsvereinbarung nicht entgegen. Die Vereinbarung eines Grundhonorars für die eigentliche – geistige- Tätigkeit des Sachverständigen und die gesonderte Abrechnung der üblicherweise anfallenden Nebenkosten für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens, stößt auch deswegen nicht auf Bedenken, weil neben den Sachverständigen aus dem Bereich der Bewertung von Kraftfahrzeugschäden gerichtsbekannt auch Sachverständige aus anderen Fachbereichen neben der reinen Gutachtertätigkeit Nebenkosten wie etwa Schreibkosten abrechnen. Eine entsprechende Differenzierung findet sich zudem im JVEG, dort die §§ 5, 6 und 7 JVEG.
Zum anderen sind Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der Honorarbefragung der BVSK, die ebenfalls zwischen Grundhonorar und Nebenkosten unterscheidet, das Grundhonorar so ausgestaltet ist, dass es sämtliche Kosten für die Erstellung des Gutachtens abdeckt, weder ersichtlich noch von der Beklagten dargelegt.
Unter Heranziehung der BVSK- Befragung 2015 für die Schätzung gem. § 287 ZPO kann der Kläger grundsätzlich Nebenkosten in folgender Höhe ersetzt verlangen:
– eine Post- und Telefonpauschale in Höhe von 15,00 Euro
– Fotokosten in Höhe von 2,00 Euro je Bild für den ersten Fotosatz und 0,50 Euro je Bild für den zweiten Fotosatz
– Schreibkosten in Höhe von 1,80 Euro je Seite für das Originalgutachten und 0.50 Euro je Seite für die Zweitausfertigung
– Fahrtkosten in Höhe 0,70 Euro je Kilometer
– Kopierkosten in Höhe von 0,50€/Seite
Die Kosten für das im vorliegenden Fall durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. angefertigte Gutachten schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO auf Grundlage der BVSK-Befragung 2015 und der dargelegten Grundsätze wie folgt:
– Kosten für 28 Lichtbilder in zwei Fotosätzen: 35,00 Euro
(28 € für den 1. Fotosatz und 7,00 € für den 2. Fotosatz)
– Schreibkosten für Erst- und Zweitausfertigung á 14 Seiten: 16,10 Euro (12,60 € für die Erstausfertigung und 3,50 € für die Zweitausfertigung)
– Porto- und Telefonkosten 15,00 Euro
– Fahrtkosten für 14,6 km 10,22 Euro
Nach der BVSK- Befragung 2015 nicht gesondert anzusetzen sind die 28,00 Euro für AUDATEX-Nutzung. Ebenso ist nicht erkennbar, dass vorliegend eine 3. und 4. Ausfertigung des Gutachtens erforderlich gewesen sein könnte. Ebenso ist nicht dargelegt, wofür die weiteren 30 Kopien angefallen sein sollen. Im Übrigen wären 1,00 €/Seite auch übersetzt gewesen.
Insgesamt ergeben sich hiernach Nebenkosten in Höhe von 76,32 Euro netto. Zuzüglich des Grundhonorars in Höhe von 366,04 Euro ergibt sich eine Gesamtforderung in Höhe von 442,36 Euro netto bzw. 526,41 Euro brutto.
Unter Anrechnung der von der Beklagten bereits außergerichtlich geleisteten Zahlung auf die Sachverständigenkosten in Höhe von 482,00 Euro ergibt sich ein weiterer Erstattungsbetrag in Höhe von 44,41 Euro. Der diesbezügliche Verzugszinsanspruch folgt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert Eine grundsätzliche Bedeutung der Einzelfallentscheidung liegt nicht vor. Zudem sind mit den bereits zitierten Entscheidungen der Berufungskammer des Landgerichts Bochum (vgl. LG Bochum. Urt. v. 31.05.2016, »-9 S 36/16; LG Bochum, Urt. v. 31.05.2016,1-9 S 18M6) entsprechende Entscheidungen mittlerweile ergangen.
Der Streitwert wird auf 239,78 EUR festgesetzt.
Es gab aber auch schon mal besseres aus Witten :-/
Hallo, Willi Wacker,
das Urteil des AG Witten ist trotzdem interessant und hat auch auch eine positive Seite, wenn in den Entscheidungsgründen nachzulesen steht:
„Soweit sich die Beklagte auf ihr Honorartableau beruft, kann dieses bereits deswegen für eine Schätzung gem. § 287 ZPO nicht herangezogen werden, weil nicht ersichtlich ist, wie die dortigen Zahlen zustande gekommen sind, so dass ihre Verlässlichkeit nicht beurteilt werden kann. Vor diesem Hintergrund kann zudem nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass das Tableau ausschließlich von den Interessen der Beklagten geprägt ist.“
Gemeint ist damit das HUK-Coburg Tableau.-
Nicht für erforderlich gehalten wurde vergleichsweise eine Gesamtkostenbetrachtung, was die hier entscheidungserhebliche Frage sowie deren Abklärung angeht und selbst die Beurteilung von Einzelpositionen nach der Kostenhöhe entspricht nicht der Lebenswirklichkeit und vor allen Dingen nicht der Bemerkbarkeit für das Unfallopfer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.
Abgesehen davon hat das Gericht sich beschränkt auf eine werkvertragliche Rechnungsprüfung der Höhe nach unter Anlegung von Beurteilungskriterien, die das Unfallopfer nicht kennen muss und auch nicht kennen kann. Die schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevante Ansatz mit Berücksichtigung der Entscheidungsgründe aus dem BGH-Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947) hat hingegen keine Berücksichtigung gefunden.
Auch gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten zu ersetzen. Die Berechnung des Schadens hängt grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten ab, also auch nicht von der Begründung einer unter Umständen überhöhten Zahlungsverpflichtung gegenüber einem Sachverständigen.
Der Grundsatz der Kostenerstattung gilt selbst dann, wenn sich das eingeholte Gutachten später als falsch erwiesen hat, objektiv unrichtig oder unbrauchbar oder das Honorar des Gutachters übersetzt ist (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029). Denn das Risiko ungeeigneter Schadensermittlung trägt grundsätzlich der Schädiger (vgl. OLG Hamm, VersR 2001, 249 und DAR 2001, 506). Dabei ist der Sachverständige nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger (vgl. OLG Hamm, NZV 1993, 228).
Hiernach wären die Gutachterkosten nur dann nicht ersatzfähig, wenn der Geschädigte bei der Auswahl des Sachverständigen schuldhaft seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen wäre. Der Geschädigte hat mit Beauftragung des ausgewählten Sachverständigenbüros einen qualifizierten, versicherungsunabhängigen und zudem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ausgewählt. Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden und einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht sind somit nicht ersichtlich.
Die zu ersetzenden Sachverständigenkosten umfassen neben dem an der Schadenshöhe orientierten Pauschalhonorar(Grundhonorar) auch die in der Rechnung des Sachverständigen enthaltenen Nebenkosten. Diese sind nicht als erkennbar unüblich anzusehen und rechtfertigen sich dadurch, dass nicht jeder an der Schadenshöhe bemessene Auftrag denselben Arbeits- und Materialaufwand mit sich bringt. Der Bundesgerichtshof hat die o. g. Grundsätze in seiner Entscheidung vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13) noch einmal wiederholt und bestätigt. Danach gilt die Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Schädigers fort, wonach dieser konkret vorzutragen hat, inwiefern der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Das ist auch im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Konkreter Sachvortrag zu den Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten im Zeitpunkt der Inanspruchnahme sachverständiger Schadensermittlung erfolgte nicht (vgl. auch unten). Sofern das Gericht weiterhin auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014 (VI ZR 357/13) abzustellen gedenkt, ergibt sich hieraus keine abweichende Beurteilung.
Die vom Geschädigten vorgelegte Rechnung über die Sachverständigenkosten ist daher in der Regel voll erstattungsfähig, es sei denn die Rechnung wäre in einer Weise überhöht, dass der Unfallgeschädigte als Laie die Überhöhung erkennen hätte müssen und als wirtschaftlich denkender Mensch die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt hätte (OLG München vom 12.3.2015, 10 U 579/15). Dies wird in der Regel nur dann der Fall sein, wenn die Rechnung
an sich nicht nachvollziehbar ist.
Das OLG München führt in seinem Beschluss vom 12.3.2015 insofern aus, dass „die Erstattungsfähigkeit nur dann verneint werden (kann), wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festgesetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.
Dies müsste der Schädiger bzw. seine Versicherung gegebenenfalls darlegen und beweisen.
Ein einfaches Bestreiten ist insofern nicht ausreichend. Ein derartiger Nachweis ist vorliegend nicht geführt worden.
Solange der Geschädigte also den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen wahrt, sind weder der Schädiger noch das Gericht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.
Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. LG München 1, 17 S 24136/10 vom 13.1.2012 m. w. N.).
Der BGH stellt in seinem Urteil vom 11. Februar 2014 explizit auf die Erkennbarkeit des Unfallgeschädigten ab.
Es kann im Ergebnis nicht darauf ankommen, ob eine einzelne Nebenkostenpositionen erkennbar überteuert ist oder nicht, sondern nur ob die gesamte Rechnungssumme für den Laien erkennbar überhöht war.
Es kann nicht angehen, dass einem Geschädigten, der einen Gutachter beauftragt, der bis auf eine vollkommen überteuerte Position günstig abrechnet dann einen Betrag von zum Beispiel 600 € berechnet, die Rechnung wegen einer einzelnen Position zu kürzen hingegen einem Geschädigten, der einen Gutachter nutzt, der alle Positionen durchschnittlich berechnet, und damit auf 650 € kommt das volle Honorar belassen wird (vgl. auch RiAG Dr. Heßeler, NJW 2014, 1916 ff. und zustimmend OLG München vom 12.3.2015).
Maßgeblich kann es nur sein, ob der jeweilige Unfallgeschädigte den Aufwand für die Einholung eines Sachverständigengutachtens in „vernünftigen Grenzen“ hält.“
Aktuell hat das AG Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst, mit überzeugender Begründung im Urteil vom 7.7.2016 – 385 C 285/16 (70) – u.a. lebensnah angemerkt:
„Wenn jedoch nicht einmal der Fachjurist ohne Weiteres feststellen kann, welche Honorare und Nebenkosten angemessen sind und nach welchen Tabellen sich diese orientieren sollen und auch der BGH offen lässt, ob die BVSK-Honorarbefragung, das JVEG, eine prozentuale Toleranzgrenze oberhalb der JVEG-Sätze oder keine dieser Tabellen den geeigneten Vergleichsmaßstab bilden soll, ist es dem normalen Geschädigten schlechterdings unmöglich und unzumutbar, entsprechende Ermittlungen und Vergleiche anzustellen. Anders als etwa bei den Mietwagenkosten gibt es keinen allgemeinen Markt, der sich via Internet oder Telefonanrufen einfach und auch für den Laien nachvollziehbar erschließt. Auch handelt es sich bei der Beauftragung eines Sachverständigen nach einem Unfall, andere als bei der Anmietung eines Fahrzeuges, keinesfalls um ein Rechtsgeschäft des alltäglichen Lebens.
Solange der Bundesgerichtshof keine eindeutigen Beurteilungskriterien herausgearbeitet hat, die auch dem Laien ermöglichen, in nachvollziehbarer Zeit und ihm aufgrund der Umstände eines Unfalls zumutbar Sachverständigenkosten zu vergleichen und zu überprüfen, sind die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten das wesentliche Indiz und als Schätzgrundlage der Schadenschätzung gemäß § 287 ZPO weiterhin geeignet. Die in der Rechnung vom 16.07.2015 enthaltenen Honorarsätze sind keineswegs per se erkennbar übersetzt und gänzlich überhöht.“
Es bleibt nach dem Gesetz dabei, dass 100 % Haftung auch 100 % Schadenersatz bedingen unter Respektierung des § 249 S.1 BGB, der bis heute noch Gültikeit hat.
HR
Willi, in deinem Vorwort führst du die Rechtsprechung des BGH an. Insbesondere weist du auf die Rechtsprechung hin, in der der BGH die Sachverständigenkosten nach § 249 I BGB behandelt. In dem Urteil BGH VI ZR 357/13, das im Leitsatz a) die Sachverständigenkosen als nach § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteil ansieht, hat sogar Offenloch, der ansonsten die Sachverständigenkosten über § 249 II BGB abhandelt (Offenloch zfs 2016, 244 ff), mitgewirkt. Deshalb erscheint sein Aufsatz in zfs 2016, 244 ff wenig plausibel.
Da die Sachverständigenkosten konkret abgerechnet werden, erscheint in der Tat eine Abrechnung nach § 249 I BGB als Naturalrestitution sinnvoll.
@ RA Rheinland
Wenn Sie BGH VI ZR 357/13 lesen, werden Sie merken, dass der BGH den Fall über 249 Absatz 2 BGB gelöst hat.
Ferner hat der Senat – bestehend aus 5 Richtern – entschieden. Wieso der Aufsatz eines der mitwirkenden Richter wegen diesen Urteils („deshalb“) wenig plausibel sein soll, erschliesst sich mir nicht.
RA Schepers
Dönekes!-
Sauerländer Waldohreule
# RA und Richter
Erkennt oder erklärt den Unterschied zwischen erfüllungsstatt und erfüllungshalber! Dann fragt euch nach der Indizwirkung(die bei erfüllungsstatt nicht mehr gibt), dann fragt Euch nach dem Vorteilsausgleich mit der Abtretung von Werkvertragforderungen zum Regress (die es bei erfüllungsstatt so nicht mehr gibt), dann fragt euch welcher BGH mit wem zu welcher Form wie entschieden hat. Und schon kann der 249 und das GG wieder richtig angewendet werden, da die BGH Entscheidungen zu den unterschiedlichen Formen erklärbar waren.
Der heutige VI Senat ist doch nur wegen seiner eigenen Interessen zu feige deutlich zu formulieren, denn er scheint unser Grundgesetz anzugreifen, in dem er schwammig erklärt der liquide Geschädigte (Rechnung vorab bezahlt) ist dem Illiquiden (Abtretung erfüllungshalber) vor Gericht besser gestellt, da der Liquide seine Beweislast mit Vorlage der bezahlten Rechnung genügt, der Iliquide jedoch umfangreich beweisen sollte.
@Willi Wacker
wir danken für die ausführliche Vorkommentierung dieses Urteil. Es ist Erinnerung zu rufen, dass nach dem Bundesgerichtshof bei einem Reparaturaufwand für das verunfallte Fahrzeug von rund 1.050 Euro zzgl. USt. ein Sachverständigenhonorar von 534,55 Euro, das sich zusammensetzt aus einem Grundhonorar von 260,00 Euro, Lichtbildkosten in Höhe von 22,40 Euro, Telefon-, Porto- und Schreibkosten in Höhe von 75,00 Euro, Fahrtkosten/Zeitaufwand in Höhe von 91,80 Euro (d.h. 1,80 Euro je km, max. 100,00 Euro) sowie auf den daraus errechneten Betrag entfallender Mehrwertsteuer, weder in Anbetracht der Höhe des Grundhonorars noch in Anbetracht der Nebenkosten zu beanstanden ist. –
Eingefügt aus
Es ist nicht die Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen oder etwa den billigsten Sachverständigen auszuwählen (so auch BGH NJW 2007, 1450; so auch Landgericht München I, Urteil vom 01.09.2011, 19 S 7874/11). Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder einzelne Positionen tatsächlich überteuert sein sollten, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte. Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gutachter muss er sich insoweit nicht einlassen (vgl. z.B. AG Bochum, Urteil vom 6.12.1995, 70 C 514/95). Es ist also nicht die Aufgabe des Geschädigten, einzelne Positionen der Rechnung nach Überhöhung/Plausibilität zu durchforsten.
Eingefügt aus
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Die drei kleinen Schweinchen
@ Iven Hanske
Vielleicht sollten Sie sich mal fragen, wieso die (mit Geld) bezahlte SV-Rechnung Indizwirkung hat…
Kein gerechter Preis von Amts wegen
„Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich.“…
Die Prüfung der Frage, ob die Preisbestimmung billigem Ermessen entspricht, zielt nicht darauf ab, einen „gerechten Preis“ von Amts wegen zu ermitteln. Vielmehr geht es darum, ob die getroffene Bestimmung sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält (BGH, Urt. v. 1.7.1971 – KZR 16/70, BB 1971, 1175, 1176; Urt. v. 24.11.1977 – III ZR 27/76, WM 1978, 1097, 1099). Erst wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen bei der Preisbemessung überschritten hat, ist die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB), nicht aber bereits dann,
wenn das Gericht eine andere Festsetzung für besser hält (BGH, Urt. v. 24.6.1991 – II ZR 268/90, NJW-RR 1991, 1248 f.; vgl. auch Staudinger/Rieble, BGB Bearb. 2004, § 315 BGB Rdn. 128; Münch.Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 BGB Rdn. 29 f.).“
So Der BGH mit Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 122/05.
Wo liegen denn nun die Grenzen der Billigkeit? Auch diese Frage ist mit einem Beluss des BGH geklärt worden.
BGH-Beschluss vom 24.07.2003 (IX ZR 131/00):
„Honorarvereinbarungen dürfen im Hinblick auf die Verfassungsgarantie der Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz) in ihrer Rechtswirksamkeit nicht ohne ausreichenden Sachgrund beschnitten werden.
Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzen, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt (BGH Urteil vom 03.04.2003 aaO).
Die äußerste Grenze eines angemessenen Honorars ist überschritten, wenn der Auftragnehmer seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht und das Wirtschaftlichkeitsgebot wissentlich außer Acht lässt.
Das ist der Fall, wenn die äußerste Grenze eines aufwandsangemessenen Honorars um etwa das Doppelt überschritten wird.“
Denn der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag umfasst auch die Kosten, welche der Geschädigte für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufwenden musste (vgl. auch: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75.Auflage 2016, § 249 Rn. 58).
Die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet den Schädiger grundsätzlich, im Rahmen seiner Haftung die dem Geschädigten entstandenen Nachteile vollständig auszugleichen.
Es ist nicht Anliegen der Norm, diese Haftung unter Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.
Knurrhahn
@ RA. Schepers
Sehr geehreter Herr Kollege,
der Hinweis des Kollegen Rheinland ist nicht so einfach abzutun, wie Sie das meinen. Es ist schon merkwürdig, wenn der VI. Zivilsenat das Urteil vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – mit dem Leitsatz beginnt, dass die Sachvereständigenkosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbubndenen Vermögensnachteilen gehüren, die über § 249 I BGB auszugleichen sind, dann aber die Sachverständigenkosten über § 249 II 1 BGB löst. An diesem Urteil hat Bundesrichter Offenloch mitgewirkt. Das gleiche gilt für das Urteil des VI. Zivilsenates vom 19.7.2016 – VI ZR 491/15 -. Dort ist im Leitsatz 1 § 249 I BGB genannt. Auch hier hat Bundesrichter Offenloch mitgewirkt. Bei dem Urteil VI ZR 357/13 übrigens auch Bundesrichter Wellner.
Es darf daher zu Recht gefragt werden, wenn in den Leitsätzen eindeutig § 249 I BGB genannt wird, mithin an eine konkrete Abrechnung des Schadens gedacht wird, dann aber in einem Aufsatz von Offenloch die Sachverständigenkosten über § 249 II 1 BGB gelöst werden sollen, ob darin nicht ein Widerspruch bzw. wie es Kollege Rheinland sagt, keine Plausibilität gegeben ist.
Ich meine sein Hinweis ist gerechtfertigt.
@ RA Schepers „Vielleicht sollten Sie sich mal fragen, wieso die (mit Geld) bezahlte SV-Rechnung Indizwirkung hat…“
Weil für den Auftraggeber die vereinbarte Leistung fehlerfrei ausgeführt wurde. Und, weil der Auftraggeber zählen kann. Stichwort Lichtbilder.
@ virus
Und bei der nicht (mit Geld) bezahlten SV-Rechnung nicht?
@ RA Schepers „Vielleicht sollten Sie sich mal fragen, wieso die (mit Geld) bezahlte SV-Rechnung Indizwirkung hat…“
Dann fragen Sie sich mal, wieso die (mit Geld) verpflichtend (Abtretung erfüllungshalber) noch zu bezahlende SV-Rechnung keine Indizwirkung haben soll…..
Nach welchem Gesetz ändert sich der Anspruch und die Beweislast durch Abtretung erfüllungshalber?
Bei Abtretung erfüllungsstatt (Inkassourteil) ist der Geschädigte nicht mehr in Haftung, sein Schaden und seine erforderlichen Aufwendungen sind durch das Inkasso beglichen. Nun hat das Inkasso gewollt den Vorteilsausgleich behindert oder wer soll wie Regressansprüche an den Versicher abtreten? Das Inkasso Geschäftsmodell hat also gewollt die Risiken der Prozessführung inkl. Beweislast zu tragen.
Warum die den Beweis im Inkassourteil zum Üblichen nicht erbracht haben oder der BGH diesen nicht gewertet hat, ist aus meiner Sicht ein Konstrukt am Grundgesetz vorbei um den Interessen der Versicherer zu dienen.
Ich beobachte in meiner fast 20 jährigen Erfahrung, wie Entscheidungen in gleichgelagerten Fällen ohne Gesetzesänderung immer undeutlicher entschieden werden, obwohl diese zu höchstrichterlichen Entscheidungen deutlich im Widerspruch stehen.
Nicht nur die legitimen Interessen des Versicherers sondern auch die unterschiedlichen und immer mehr undeutlichen Entscheidungen sorgen für vermehrten Prozessstoff was nicht im Interesse unserer Gesellschaft sein kann, so dass das Verfassungsgericht zu bemühen wäre.
Da selbst Richter des Bundesgerichtshofes wie z.B. Herr Wolfgang Wellner durch den hohen Nebenverdienst seiner Seminare Besorgnis erregen, wenn diese von Interessenvertretern der Versicherungsbranche bezahlt werden, so erinnert mich dieser Weg an das Jahr 1938, wo Teile der Gesellschaft von Interessenvertretern, zu Lasten der Grundordnung, erfolgreich bekämpft wurden.
Gleiches scheint, trotz unserem Grundgesetz, wieder der Fall zu sein, wenn ein Versicherer trotz Abmahnung durch Unterlassung (vgl. OLG Naumburg 10 U 33/15 vom 25.11.2016 und OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006) permanent Wege geht um rechtswidrig in den geschützten freien Markt einzugreifen.
So versuchen manche Versicherer mit einem eigenen Werkstattsystem den Markt zu unterlaufen sowie nun mit 280,00 Euro pauschalen Dumpingpreisen für jedes Gutachten aus Ihrer Marktposition Preise unlauter zu vereinbaren.
Es geht also in der möglichen Verfassungsbeschwerde erstrangig um unsere Grundordnung und für den Kläger um Einbußen in seinem Betrieb die hier im Einzelfall zwar gering erscheinen aber in der zu erwartenden Summe so hoch sein können, dass er seinen Betrieb mit Angestellten nicht wie gewohnt fortführen kann.
Zur Sache besteht ein Werkvertrag zur Begutachtung eines von der Beklagten bzw. dessen Versicherungsnehmer beschädigten Fahrzeuges.
Der Werkvertrag zwischen Geschädigten und Gutachter bzw. dessen Abrechnung unterliegen keinem Normzwang, so dass, das Normative, wie hier nach JVEG, entsprechend dem Grundgesetz Art. 2, Abs 1 zu unterlassen ist:
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
So auch der Bundesverfassungsgerichtshof 1 Bvr 1925/13 vom 28.07.2014 und der BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff.
Die ständig bestätigende Rechtsprechung (vgl. BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006; BGH XI ZR 183/01 vom 19.03.2002) fängt, aus Sicht des Klägers, mit den undeutlichen Formulierung des BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 (unter Mitwirkung von Richter Wolfgang Wellner)
„wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist“
an Konflikte auszulösen, die im Schadensersatzprozess nach § 249 BGB dem Interesse des Versicherers dienen, aber im eigentlichen zitierten Prozess nur das allgemeine Prozessrisiko zum Restwert beschreiben sollte.
Denn sollte kein Auswahlverschulden vorliegen, so ist auf das Vorteilsausgleichverfahren zu verweisen (BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff).
Ich frage sich also warum diese Fehlinterpretation nicht vom BGH klargestellt wird, sondern gegenteilig diese Fehlinterpretation verbreitet wird, so dass Besorgnis besteht.
Die nächste Fehlinterpretation liegt in der Verbreitung, dass das JVEG vom BGH VI ZR 67/06 als Orientierungshilfe für die Nebenkosten freier Gutachter erklärt wurde. So leider auch wieder der VI Senat des BGH im Urteil VI ZR 50/15, was Besorgnis erregt.
Sofern man der Sache auf den Grund gehen will, was der BGH mit seiner Entscheidung vom 21.01.2007 tatsächlich in Sachen JVEG “gemeint” haben könnte, sollte man selbstverständlich zuerst einmal das der Revision VI ZR 67/06 zugrundeliegende Urteil des LG Frankfurt (Oder) vom 02.03.2006 (15 S 179/05) eingehend studieren.
Aus der durch den BGH VI ZR 67/06 vom 23.01.2007 “gekippten” Entscheidung des LG Frankfurt (Oder) vom 02.03.2006 (15 S 179/05) geht klar und deutlich hervor, dass dort sowohl das Grundhonorar nach JVEG-Grundsätzen “ermittelt” wurde, als auch die Nebenkosten nach JVEG-Grundsätzen “ermittelt” wurden. Der BGH hat also mit seiner Entscheidung vom 21.01.2007 (VI ZR 67/06) nicht nur das Grundhonorar “gemeint”, als er die Grundsätze des JVEG für die Honorierung von privaten Sachverständigen eindeutig verworfen hatte, sondern hat damit der Kürzung aller Positionen einer Sachverständigenrechnung nach JVEG eine Absage erteilt, denn die freien Gutachter haften für ihr Werk.
Die nächste Fehlinterpretation liegt in der Verbreitung, dass der BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 die vom Gesetzgeber extra eingeführte Beweiserleichterung „Indizwirkung der Rechnung“ bei z.B. Abtretung „erfüllungshalber“ gekippt hat. Leider hat der VI Senat auch in diesem Urteil (mit Richter Wellner), Versicherungsfreundlich nicht erwähnt, dass im VI ZR 357/13 aus Abtretung „erfüllungsstatt“ Prozess geführt wurde, was jedoch die Vorinstanz des nicht veröffentlichten AG Lebach bestätigte und somit den Sachverhalt völlig anders darstellt. Wollte der VI Senat was im Interesse seiner Seminarbezahler vertuschen?
Anders als „Abtretung erfüllungshalber“, ist natürlich der unbezahlten Rechnung in den Inkassoverfahren VI ZR 357/13 und VI ZR 50/15 keine Indizwirkung zu zuschreiben, da der Geschädigte für diese nicht mehr haftet und auch Regressansprüche für ein mögliches Vorteilsausgleichverfahren nicht mehr vom Geschädigten abtreten werden konnten, da er diese nicht mehr besitzt.
Bei „Abtretung erfüllungshalber“ bleibt der Geschädigte aber in Haftung auf Zahlung der noch unbezahlten Rechnung, so dass, da sich der Schadensersatzanspruch durch Abtretung nicht ändert, sich ein Vergleich mit VI ZR 357/13 und VI ZR 50/15 verbietet und auf das Vorteilsausgleichverfahren zu verweisen ist, denn die Unterscheidung zwischen liquiden (kann Rechnung vorab bezahlen) und illiquiden (kann Rechnung vorab nicht bezahlen) verbietet sich entsprechend Grundgesetz Art. 3, Abs 1:
„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“
und
Grundgesetz Art. 103, Abs 1:
„Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör“
So, dass ich Besorgnis habe.
Die nächste Fehlinterpretation liegt in der Verbreitung der Aussage, dass auch das BGH Urteil VI ZR 491/15 vom 19.07.2016 die Indizwirkung der unbezahlten Rechnung verneint, denn dort wird lediglich die Vergleichbarkeit zwischen der bezahlten und unbezahlten Rechnung erklärt. Leider ist auch hier die versicherungsfreundlich unklare Aussage des VI Senat zu rügen.
Da auch dort dem Grundgesetz Art. 3 und 103 jeweils Abs 1 zu folgen ist.
Die nächste Fehlinterpretation liegt in der Verbreitung der Aussage das die im VI ZR 50/15 erklärte Plausibilitätsprüfung sich speziell mit der Höhe der einzelnen Rechnungspositionen befassen soll, denn diese würde im Widerspruch zur Marktforschung stehen, die der Geschädigte gerade nicht betreiben braucht. Mit der Plausibilitätsprüfung kann nur der Anfall der in Rechnung gestellten Positionen gemeint sein, jedoch nicht die Höhe der in Rechnung gestellten Positionen.
Leider ist auch hier die versicherungsfreundlich unklare Aussage des VI Senat zu rügen.
@ RA. Schepers
Herr Kollege Schepers,
warum soll nur eine bezahlte Rechnung Indizwirkung haben?
Dem muss doch gleichgestellt werden, wenn der Sachverständige bereits einen Zahlungstitel (Urteil, notarielle vollstreckbare Urkunde, gerichtlichen Vergleich) gegen den Geschädigten hat und dieser nunmehr den Schädiger bzw. dessen Versicherer gemäß § 249 BGB in Anspruch nimmt bei voller Haftung des Schädigers.
Schon von daher ist die vom BGH gemachte Aussage, dass nur bezahlte Rechnungen Indizwirkung haben, falsch!
@ Iven Hanske
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Verfassungsbeschwerde. Ich befürchte allerdings, Sie werden baden gehen.
@ Kollegen Wortmann
Wenn die BGH-Urteile nicht nur unter dem Blickwinkel versicherungsfreundlich / versicherungsfeindlich betrachtet werden, finden sich auch andere Erklärungsmöglichkeiten.
Der BGH eiert rum und hat noch nicht klar den Unterschied zwischen § 249 Absatz 1 BGB und § 249 Absatz 2 BGB herausgearbeitet.
Ich halte es für handwerklich grob falsch, wenn im Leitsatz § 249 Absatz 1 BGB angegeben wird, der Fall dann aber über § 249 Absatz 2 BGB gelöst wird. Das darf beim Bundesgerichtshof nicht passieren.
Aber solche groben Schnitzer passieren. Und das nicht nur beim 6. Zivilsenat, sondern (z.B.) auch beim 1. Strafsenat.
@ RA. Schepers
Auch ich bin der Ansicht, dass der VI. Zivilsenat des BGH bezüglich der Sachverständigenkosten, aber auch hinsichtrlich der fiktiven Abrechnung, ebenso bei den Mietwagenkosten „herumeiert“, wie Sie das bezeichnen.
1. Mietwagenkosten sind konkret abzurechnende mit dem Unfallschaqden verbundene Vermögensnachteile, die eigentlich über § 249 I BGB konkret reguliert werden müssten. Dann gibt es auch keine Bezugnahme auf Schwacke oder Fraunhofer oder Mittel von Fraunhofer und Schwacke und eventuell andere Tabellen oder Listen.
2. Sachverständigenkosten sind – entsprechend der Leitlinienrechtsprechung des BGH (BGH VI ZR 357/13 und VI ZR 491/15) ebenfalls mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundene und gemäß § 249 I BGB auszugleichende Vermögensnachteile. Sie sind konkret abzurechnen. Dementsprechend gibt es dann auch keine Bezugnahme auf BVSK oder JVEG oder ähnlichen Listen oder Tabellen.
Vielleicht ist ja auch ein Mittel zwischen JVEG und BVSK denkbar? Das war jetzt allerdings nur ironisch gemeint!
3. Auch bei der fiktiven Abrechnung sind Ungereimtheiten in der Rechtsprechuntg des VI. Zivilsenates vorhanden. Warum Grenze bei drei Jahren, wo doch die Fahrzeuge Garantien von fünf und mehr Jahren genießen? Warum Verweisung auf freie Werkstätten, wenn der Geschädigte Anspruch auf Reparatur in der Markenfachwerkstatt hat. Im Falle der Reparatur eines über drei Jahre alten Fahrzeugs gilt die Naturalrestitution nach § 249 I BGB. Im Falle der Abrechnung auf der Grundlage des Schadensgutachtens nicht, obwohl beide Abrechnungsmöglichkeiten (bis auf die gesetzlich geregelte Umsatzsteuer) nach dem Gesetzgeber identisch sei sollen. Nicht plausibel, finde ich.
Und, und, und. Die Ungereimtheiten der BGH-Rechtsprechu8ng könnten noch beliebig fortgeführt werden.
Aber ich freue mich, dass Sie jetzt die „groben Schnitzer“ des 6. Zivilsenates des BGH erkannt haben. Was der I. Strafsenat entscheidet, interessiert mich nur nachrangig. Hier entscheidend ist die nicht plausible Rechtsprechuntg des VI. Zivilsenates des BGH.
Noch einen schönen Abend
Wortmann, Ass.iur.
@ Kollegen Wortmann
§ 249 Absatz 1 -> Naturalrestitution durch den Schädiger
§ 249 Absatz 2 -> Kompensation beim Geschädigten
Unklar ist, wie die Naturalrestitution durch den Geschädigten behandelt werden soll. Ich meine, genau an dieser Stelle eiert der BGH rum.
Für mich wird die BGH-Rechtsprechung verständlicher, wenn man von zwei Thesen ausgeht.
1. Der BGH will Schwarzarbeit erschweren. Deshalb gibt es im Zweifel weniger Schadenersatz, wenn keine Rechnung vorgelegt wird.
2. Wenn sich auf dem Markt Preise etablieren, die nicht durch Angebot und Nachfrage geprägt sind und die von Dritten gezahlt werden sollen, kontrollieren die Gerichte strenger (Preiskontrolle, Angemessenheitskontrolle, Erforderlichkeitskontrolle, Zumutbarkeitskontrolle oder was auch immer). Das ist bei den Mietwagen so (dank des Unfallersatztarifes, der deutlich über dem Normaltarif lag, weil ja die Versicherung zahlen muß), und das ist bei den Sachverständigen so (Der Preis ist für den Geschädigten egal, weil ja die Versicherung zahlen muß. Die meisten freien Sachverständigen machen hauptsächlich Haftpflichtgutachten).
Für alle, die auf die (angeblich) versicherungsfreundliche Rechtsprechung des BGH schimpfen:
Wieso hat der BGH dann im Porscheurteil die Reparaturkosten einer Händlervertragswerkstatt auch bei fiktiver Abrechnung zugesprochen (anstelle der mittleren ortsüblichen Stundensätze)?
Und wieso erteilt der BGH mit Urteil vom 27.9.16 (a href=http://www.captain-huk.de/urteile/bgh-entscheidet-mit-lesenswertem-grundsatzurteil-vom-27-9-2016-vi-zr-67315-erneut-zum-restwert-und-haelt-an-seiner-bisherigen-gefestigten-rechtsprechung-fest-nach-der-der-geschaedigte-intternetrestwer/>VI ZR 673/15) der Restwertbörse erneut eine Absage und betont in diesem Urteil, daß es einem Geschädigten – unabhängig davon, ob er im Einzelfall nach Einholung des Gutachtens dann auch entsprechend verfährt […] – möglich sein muss, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben ?
Diese beiden Urteile lassen sich mit (angeblicher) Versicherungsfreundlichkeit nicht erklären.
# RA Schepers
„eiert rum“, „groben Schnitzer“ so sind wir einer Meinung mit Ass. iur. Wortmann.
Ja, ich hoffe schon das diesem VI Senat der Anstand und eine klare Sprache in den Entscheidungsgründen durch das Verfassungsgericht erklärt wird und dass der Gesetzgeber diesem korrupten Anschein des VI Senat ein Riegel vorschiebt, denn diese hoch bezahlten Nebentätigkeiten bei Interessenvertretern (Versicherung) haben bei neutralen Instanzen nichts verloren und wenn sogar die Medien inkl. dem ersten Fernsehen darüber berichten muss, so wird es für die Glaubwürdigkeit peinlich.
Leider ist bei den Richtern nun gut erkennbar, wer trotz Klarstellung (Abtretung erfüllungshalber) das 50/15 (Abtretung erfüllungsstatt) fehlerhaft anwendet und das warum (Seminargelder?) erregt Besorgnis.
Meine letzte Verfassungsbeschwerde scheiterte nicht am Inhalt sondern an der Geringfügigkeit, das Problem der Geringfügigkeit werde ich nun mit den drohenden Ausfällen durch das fehlinterpretierte 50/15 nicht mehr haben.
Denn es drohen in meinem Betrieb Entlassungen, wenn ich meine korrekt separat berechneten Nebenkosten, welche auch über 50% der Grundkosten sein können, ohne den angefallenen Arbeitszeiten (Schreibzeit, Bildbearbeitung, Fahrzeit usw.) nur noch abrechnen darf, weil eine unsinnige Mischung aus JVEG und BVSK rechtswidrig normativ von Richtern (die nicht dem Gesetz folgen wollen) geschätzt diktiert wird.
Jeder logisch denkende weiss dass diese Arbeitszeiten (Schreibzeit, Bildbearbeitung, Fahrzeit usw.) beim JVEG weit höher in den Grundkosten berechnet werden und somit die Nebenkosten n i e d r i g ausfallen und der BVSK n i e d r i g e Grundkosten erklärt, da die Arbeitszeiten(Schreibzeit, Bildbearbeitung, Fahrzeit usw.) nach Anfall separat in den höheren Nebenkosten berechnet werden.
Eine gutachterfreundliche unsinnige Schätzmischung – JVEG hohe Grundkosten und BVSK hohe Nebenkosten – habe ich noch nicht gelesen, da sollten die Gutachter mal hoch bezahlte Seminare den Richtern anbieten, oder?
Eine versicherungsfreundliche unsinnige Schätzmischung – JVEG niedrige Nebenkosten und BVSK niedrige Grundkosten – lese ich immer öfter, da haben die hoch bezahlten Seminargelder für die Richter ganze Arbeit geleistet, oder?
# Ra Schepers „Blickwinkel versicherungsfreundlich / versicherungsfeindlich“ wird durch den VI Senat mit seinem „rumgeeier“ provoziert und feindlich bzw. entsprechende Auswirkungen (Entlassungen, Hass usw.) scheint den seminarbezahlten Richtern des VI. Senats (den Versicherern folgend) egal zu sein.
Das Verfassungsbeschwerden auch ernst genommen werden und durchaus auch Erfolg haben, zeigt z.B. der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013 oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht 1 BvR 3041/06 vom 08.12.2009.
Die Verfassungsbeschwerde ist vor den nächsten Wahlen das letzte rechtstaatliche Mittel was hier noch möglich ist, oder?
Wer wundert sich da noch, wenn die Randparteien oder die AFD nun stark in den Bundestag einziehen und die etablierten Politiker lieber Ihre eigene Interessenvertreterpolitiksuppe nicht selbst auslöffeln.
Früher hat sich wenigsten der Koch entschuldigt wenn er sich verkocht hat und Besserung gelobt. Heute rennen Sie lieber mit fetten Pensionen weg.
Wie soll da der Nachwuchs Anstand lernen?
@RA Schepers
zu 1.) Geht den VI. Zivilsenat des BGH die Schwarzarbeit irgend etwas an? Nein, das ist nämlich Sache des Zoll und ggf. des Gesetzgebers! Gibt es eine gesetzliche Grundlage, die dem BGH den Eingriff in den Markt erlaubt? Nein, die gibt es nicht!
zu 2.) Gibt es eine gesetzliche Grundlage, die es dem VI. Zivilsenat des BGH erlaubt, Leistungen, die von Dritten gezahlt werden, schadensersatzrechtlich zu begrenzen? Nein, die gibt es nicht!
Demzufolge handelt der BGH rechtswidrig!!!
Die Grenze zum Schadensersatz liegt bei der Sittenwidrigkeit (Wucher). Bis dahin greift der Vorteilsausgleich. Dieses wirksame Instrument wird von Leuten, die wie Sie argumentieren, stets elegant unterschlagen.
In der Tat war bis zu BGH VI ZR 398/02 (Porsche Urteil) die Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung noch insoweit in Ordnung. Danach kam Wellner. Und ab da war alles nur noch versicherungsgesteuerter Mist.
Der VI. Zivilsenat des BGH hat sich seit Etablierung von Versicherungsseminar-Wellner mit seiner sog. „Rechtsprechung“ UNÜBERSEHBAR in Richtung der Versicherer gedreht. Und zwar in allen Bereichen. Zur Erreichung dieses Ziels wurde sogar vorsätzlich gelogen (rechtswidriges Pinocchio-Urteil) und damit die vorhergehende Rechtsprechung auf den Kopf gestellt.
Das ist keine Meinung, sondern basiert auf beweisbaren Tatsachen.
Das sollten auch Sie irgendwann zur Kenntnis nehmen!!!
@ RA. Schepers
Sehr geehrter Herr Kollege,
Ihre Erwiderung auf meinen Kommentar vom 6.2.2017 19.42 h überzeugt mich nicht. Wenn konkret abgerechnet wird, dann wird konkret abgerechnet. Die Rechnung ist damit das Dokument, auf das sich der Anspruchsteller berufen kann, soweit in ihm nicht Rechen- oder sonstige 0offensichtliche Fehler stecken.
Das Korrektiv liegt im Vorteilsausgleich. Danach ist der Schädiger zwar verpflichtet, den gesamten Schaden gegenüber dem unverschuldeten Geschädigten zu erstatten, kann aber gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen in der Naturalrestitution, Reparateur, Autovermieter, Abschlepper, Sachverständigen, die vermeintlichen und behaupteten Bereicherungsansprüche geltend machen.
Damit haben wir dann auch eine saubere Lösung im Verhältnis des Schädigers zum Geschädigten und zum Erfüllungsagehilfen des Schädigers. Im Verhältnis Geschädigter zu Schädiger hat der letztere vollen Schadensersatz zu leisten entsprechend seiner vollen Haftung. Zuvielleistungen, wie er sie behauptet, weil eben zu teuer repariert, zu teuer begutachtet, zu teuer abgeschleppt oder zu teuer vermietet, kann er dann im Regress geltend machen. Damit sind seine Rechte auf „gerechte Schadensregulierung“ gewahrt.
Warum scheuen die Versicherer aber diesen dogmatisch sauberen Weg? – Die Antwort ist einfach. Das (rechtswidrige) Kürzen ist einfacher als das aktive Geltendmachen der Bereicherungsansprüche. Im Übrigen liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung der Zuvielzahlung bei der Versicherung.
Dieser dogmatisch saubere Weg wurde (nur einmal, soweit mir bekannt) von BGHZ 63, 182 begangen. Jetzt ignoriert der VI. Zivilsenat diesen Weg, obwohl ihm diese Vorteilsausgleichsmöglichkeit bereits vorgetragen wurde. Hierin kann man eine „versicherungsfreundliche“ Rechtsprechungstendenz des VI. Zivilsenates erkennen.
Fazit: Trotz und vielleicht wegen der von Ihnen vorgetragenen Argumente, auch wegen des von Ihnen bezeichneten „Herumeierns“, ist die Rechtsprechung des VI. Zivilsenates nicht plausibel.
@ Iven Hanske
Nein, Ihre Verfassungsbeschwerde wird daran scheitern, daß Sie gar nicht betroffen sind. Sie haben einen Werklohnanspruch gegen Ihren Auftraggeber. Den können Sie geltend machen. Machen Sie aber nicht.
Stattdessen machen Sie den Schadenersatzanspruch des Geschädigten geltend und rügen die schadenersatzrechtlichen Kürzungen als Eingriff in Ihren Betrieb. Das wird (meiner Einschätzung nach) nicht funktionieren. Ihr Werklohnanspruch wird nicht gekürzt, sondern der Schadenersatzanspruch des Geschädigten.
@ Karle
nur kurz:
zu 1) SchwarzArbG. Diese gesetzliche Wertung darf der BGH natürlich berücksichtigen. Und das macht er auch in anderen Rechtsgebieten (kein Werklohnanspruch und kein Gewährleistungsanspruch bei Schwarzarbeit).
zu 2) Es gibt den Grundsatz, daß Vertrage zu Lasten Dritter unzulässig sind. Dieser Rechtsgedanke kann auch mittelbar berücksichtigt werden. Unabhängig davon muß der Schädiger nicht alles erstatten, was der Geschägte bezahlt. Eine Grenze ist (unstreitig) § 254 BGB. Wir diskutieren hier im Wesentlichen darüber, inwieweit das auch im Rahmen des § 249 BGB zu berücksichtigen ist.
@Ghostwriter
„SchwarzArbG. Diese gesetzliche Wertung darf der BGH natürlich berücksichtigen. Und das macht er auch in anderen Rechtsgebieten (kein Werklohnanspruch und kein Gewährleistungsanspruch bei Schwarzarbeit).“
Kein Werklohn u. kein Gewährleistungsanspruch bei TATSÄCHLICH NACHGEWIESENER Schwarzarbeit entspricht auch dem Gesetz. Dabei verliert man sämtliche Ansprüche aus dem Werklohnverhältnis = Vertragsrecht.
Bei der fiktiven Abrechnung im Schadensersatzrecht UNTERSTELLT der BGH jedoch JEDERMANN Schwarzarbeit (Sippenhaft) und schränkt den Schadensersatz für ALLE Fiktivabrechner mit willkürlich aufgestellten Regeln ein. Auch für die, die gar nicht reparieren (lassen) wollen. Denn der Geschädigte kann (und darf) ja auch mit dem (vollständigen) Schadensersatz in Urlaub fahren. Nach Ansicht des BGH soll er nun aber wohl nur noch nach Antalia radeln anstatt nach Ibiza zu fliegen?
Die Einschränkung von Ersatzleistungen bei der fiktiven Abrechnung durch willkürlich aufgestellte Regeln ist GESETZESWIDRIG (§ 249 BGB – vollständiger Schadensausgleich !!!!!). Ebenso sämtliche Einschränkungen bei der konkreten Abrechnung von Rechnungspositionen, sofern nicht sittenwidrig fakturiert. Das gilt übrigens auch bei den Mietwagenkosten. Auch dort hatte der BGH (ohne jede Not) völlig rechtswidrig eingegriffen. Denn dort war die Sache ja so was von klar. 400% Aufschlag bei den Mietwagenkosten zu vergleichbarer Leistung einiger (weniger) Anbieter ist eindeutig sittenwidrig. Mit dem „Wucher“ Argument hätte man die Sache locker abbügeln können. Einige „Wucher-Urteile“ hätten den Versicherern jedoch nichts gebracht. Deshalb hat man die paar Blödiane bei den Mietwagenfirmen zum Anlass genommen, die gesamte Rechtsprechung für die nächsten Jahrzehnte in Richtung der Versicherer zu verbiegen. Aber wer weiß? Vielleicht waren die auch gar nicht so blöd und haben die Sache zusammen mit den Versicherern geschaukelt? Ähnliches „Inszenierungen“ gab es ja auch bei der 6-Monats-Frist (Golf I Cabrio) oder beim „Eurogarant-Urteil„.
Unabhängig davon ist das „Regelwerk“ des BGH zur fiktiven Abrechnung ab 2009 ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Gleiche Entschädigung für ALLE).
Sofern der Gesetzgeber gewollt hätte, dass bei der fiktiven Abrechnung irgendwelche Einschränkungen vorgenommen werden (z.B. wg. vermuteter Schwarzarbeit), dann hätte er es auch so in das Gesetz geschrieben (wie z.B. bei der Mehrwertsteuer § 249 BGB Abs. 2 S. 2 ab 01.08.2002). Dies hat er jedoch nicht getan. Deshalb steht es NIEMANDEM zu, auch nicht dem BGH, irgendwelche Regeln (zu Gunsten der Versicherer) am Gesetz vorbei zu mogeln.
„zu 2) Es gibt den Grundsatz, daß Vertrage zu Lasten Dritter unzulässig sind. Dieser Rechtsgedanke kann auch mittelbar berücksichtigt werden. Unabhängig davon muß der Schädiger nicht alles erstatten, was der Geschägte bezahlt. Eine Grenze ist (unstreitig) § 254 BGB. Wir diskutieren hier im Wesentlichen darüber, inwieweit das auch im Rahmen des § 249 BGB zu berücksichtigen ist.“
1. Sind Gutachtenverträge im Rahmen der Schadenregulierung zulässig. Deshalb gibt es auch nichts mittelbar zu berücksichtigen.
2. Sachverständigenkosten gehören zum Schadensumfang. Deshalb sind diese (konkret angefallenen) Kosten auch zu erstatten (sofern sie nicht sittenwidrig sind). In der Sittenwidrigkeit liegt auch die Grenze gem. § 254 BGB. Also weder beim JVEG und schon gar nicht beim BVSK. Konkret angefallene (auch überhöhte) Sachverständigenkosten sind deshalb grundsätzlich zu erstatten gem. § 249 Abs. 1 BGB (Erfüllungsgehilfe des Schädigers).
Und wieder haben Sie den Vorteilsausgleich ignoriert!!!!
Denn der bringt das Kartenhaus sämtlicher Versicherungsargumente zum Einsturz.
@ Kollegen Wortmann
In BGHZ 63, 182 hat der BGH auf § 249 Satz 2 BGB (a.F.) = § 249 Absatz 2 Satz 1 (n.F.) abgestellt. Das hatten wir an anderer Stelle bereits diskutiert. Sie halten dies für den dogmatisch sauberen Weg?
Lieber Karle,
der ist echt gut 🙂
Wann genau hatte der Gesetzgeber ins Gesetz geschrieben, daß der Schädiger Sachverständigenkosten zu ersetzen hat? Oder Nutzungsausfall?
P.S. ich glaube, Ihre !-Taste prellt…
@Ghostwriter
@Otting wär auch echt gut, gelle?
„Wann genau hatte der Gesetzgeber ins Gesetz geschrieben, daß der Schädiger Sachverständigenkosten zu ersetzen hat? Oder Nutzungsausfall?“
Na wenn das so ist. Wo steht im Gesetz geschrieben, dass der Schädiger Reparaturkosten zu ersetzen hat, RECHTSANWALTSKOSTEN, Mietwagenkosten, Abschleppkosten, Unkostenpauschale, Haushaltsführungsschaden…..
Soweit ich das Gesetz verstanden habe, sollen ALLE Schadenspositionen ausgeglichen werden (vollständiger Schadensausgleich). Und hierzu gehören nun mal auch die Kosten zur Schadensfeststellung. Über die Rechtsanwaltskosten könnte man sich hingegen trefflich streiten. Denn die begründen sich ja nur auf dem dünnen Eis der „Waffengleichheit“. Sofern eine Versicherung (sowohl intern als auch extern) keine Anwälte beschäftigt, käme es ja zur Überkompensation auf Seiten der Geschädigten?
Wesentlich ist deshalb nur, was als Schadensposition im Gesetz ausgeschlossen wurde. Und das ist eben nur die Mehrwertsteuer bei der fiktiven Abrechnung. Aber auch diese, meiner Meinung nach, zu Unrecht (= Milliardengeschenk an die Versicherer). Aber das ist wohl eine andere Baustelle. Von einem Fahrzeugalter von 3 Jahren oder Scheckheftpflege, die zur Kürzung des jeweiligen Schadensersatzes herhalten soll, steht auf alle Fälle nichts im Gesetz. Auch nichts von einer 6-Monatsfrist oder von Schwacke, Fraunhofer, Mittelwert, Angemessenheitsprüfung, BVSK, Anwendung von JVEG zur werkvertraglichen Kürzung im Schadensersatzprozess usw..
Was für ein Zufall aber auch? Sind das doch alles Instrumente, die den Versicherern (zu Lasten der Geschädigten) weitere Milliarden in die Kassen spülen. Ist natürlich alles nur reine Verschwörungstheorie. So wohl auch die Tatsache, dass ein BGH-Richter, der sich seit vielen Jahren die Taschen mit Versicherungsgeldern vollschaufelt, diese „Rechtsprechung“ (zu Gunsten der Versicherer) maßgeblich geprägt hat.
Wie steht es eigentlich um dem Vorteilsausgleich???????
Gibt es da schon aktuelle Informationen aus Hünxe?
Uuups, jetzt hängt auch noch das u und das Fragezeichen.
@ Ra. Schepers
Sehr geehrter Herr Kollege,
obwohl Sie mit Ihrem Kommentar heute um 14.14 h von dem Problem, das ich in meinem Kommentar um 11.49 h angesprochen hatte, abschweifen und auf § 249 II BGB n.F. hinweisen, geben Sie mir sogar eine Steilvorlage. Wenn der BGH in BGHZ 63, 182 ff. schon den § 249 II BGB n.F. anwendet und dann den Vorteilsausgleich ausspricht, dann ist er doch im Korrektiv der vollständig auiszugleichenden (Reparatur-)Kosten völlig richtig. Ob dabei zunächst die Kosten der Wiederherstellung konkret nach § 249 I BGB oder nach § 249 II BGB zu beurteilen sind, wie es der BGH in BGH NJW 2007, 1450 ff entschieden hat, ist für die Frage des Vorteilsausgleichs dann unerheblich. Er ist mit zutreffender Begründung den Weg des Vorteilsausgleichs konsequent gegangen.
Zu Ihrem Kommentar um 8.56 h sei noch kurz angemerkt, dass konkrete Abrechung und fiktive (mit Ausnahme der USt.) nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen dürfen, denn beide Schadensabrechnungen sind gleichgestellt. Von diesem Grundsatz weicht der BGH aber bereits ohne Not ab.
Zu Ihrem Kommentar um 12.18 h: Verträge zulasten Dritter sind unzulässig. Das ist korrekt. Aber wo sind Verträge zulasten Dritter? Der mit dem Sachverständigen geschlossene Begutachtungsvertrag ist eindeutig ein (Werk-)Vertrag zwischen Geschädigten und Sachverständigen. Der Versicherer des Schädigers ist sogar in die Drittwirkung miteinbezogen. Der BGH hat eindeutig entschieden, dass dieser Vertrag ein Werkveretrag gemäß der §§ 631, 632 ff BGB ist (vgl. BGH Urt. v. 4.4.2006 – BGH ZfS 2006, 564). Eine Grenze im werkvertraglichen Bereich zwischen Geschädigtem und Sachverständigem ist lediglich Wucher und Sittenwidrigkeit, nicht Mitverschulden, § 254 BGB. Wo sollte das Mitverschulden des Geschädigten liegen? Nur dann, wenn er einen Sachverständigen auswählt, der wucherische Preise berechnet, indem Preis und Leistung grob außer Verhältnis stehen. Dass der Geschädigte einen angebhlich zu teuren Sachverständigen beauftragt, das kann ihm nicht vorgeworfen werden, denn er hat keine Preisvergleichspflicht. Im Übhrigen ist der Sachverständige auch nicht sein Erfüllungsgehilfe, so dass dessen (Berechnungs-)Fehler nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. Vielmehr ist der Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers, so dass dessen Fehler zu Lasten des Schädigers gehen (vgl. Himmelreich-Halm-Müller, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 4. Aufl. Kap. 6 Rn. 227 unter Hinweis auf OLG Naumburg DS 2006, 182, 183; AG Nürnberg SP 2008, 306; AG Nürnberg NZV 2010, 627). Sie verkennen mit Ihrem Hinweis auf den Vertrag zulasten Dritter offenbar den Rechtscharakter des (Werk-)Vertrages zwischen Geschädigtem und Sachverständigem.
@ Karle
All diese Regelungen haben die Gerichte in das Gesetz hineininterpretiert. Etwas, was sie nach Ihrer Auffassung nicht dürften.
@ Kollegen Wortmann
Also egal, ob § 249 Absatz 1 BGB oder § 249 Absatz 2 BGB, die Versicherung muss in jedem Fall die in Rechnung gestellten Beträge begleichen und dann versuchen, sie im Wege des Vorteilsausgleichs wiederzubekommen?
Ich schrieb vom Rechtsgedanken des Vertrages zu Lasten Dritter. Das haben Sie wohl überlesen.
@ RA Schepers
Steht das Schwein auf einem Bein, ist der Schweinestall zu klein.
Karl-Hermann Haudrup
@RA Schepers
§ 249 BGB = Vollständiger Schadensausgleich. Irgendwelche Hilfkonstrukte mit dem Ziel der Kürzung des Schadensersatzes am Gesetz vorbei = kein vollständiger Schadensausgleich = Gesetzesverstoß.
Soweit ich informiert bin, muss man sich an Gesetze halten? Sonderstatus für Richter gibt es auch nicht. Steht sogar im Grundgesetz.
Art 97
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
Das ist Recht und Pflicht zugleich.
Erstaunlich viele Robenträger leiden jedoch inzwischen unter Gesetzes-Amnesie.
„Rechtsgedanken des Vertrages zu Lasten Dritter“
Das ist der gleiche Schmarrn aus Hünxe wie die damalige Zweckübertragungslehre bei der Urheberrechtsverletzung der SV-Lichtbilder.
Der Vorteilsausgleich ist die einzig faire Schadensabwicklung (für alle Seiten). Der Geschädigte erhält seinen Schadensersatz und der Schädiger kann sich ggf. unberechtigte Zahlungen vom Dienstleister zurückholen. Sofern er im Recht ist, bekommt er sein Geld und die Kosten eines Gerichtsverfahrens gehen zu Lasten des Dienstleisters. So einfach ist das. Nur die Versicherer und wohl auch Sie wollen das nicht begreifen. Bei den Versicherern verstehe ich das. Bei Ihnen jedoch nicht.
@ RA. Schepers
Sehr geehrter Herr Kollege,
was soll denn der Rechtsgedanke des Vertrages zu Lasten Dritter sein? Den Vertrag zu Lasten Dritter kann man nicht analog anwenden. Deshalb hat der BGH den Versicherer auch in die Drittwirkung des Vertrages einbezogen, mehr nicht.
Ob der Schädiger bei § 249 II BGB unbedingt den durch Gutachten oder Voranschlag prognostizierten Betrag (eben nicht Rechnung, weil ja fiktiv abgerechnet wird) ersetzen muss (erforderlicher Geldbetrag), darüber kann man streiten, aber bei der konkreten Schadensabrechnung liegt in dem dem Geschädigten in Rechnung gestellten Betrag der konkrete Vermögensnachteil, der über § 249 I BGB auszugleichen ist mit der Folge des Vorteilsausgleichs. Dabei ist es unerheblich, ob der Geschädigte den Betrag betreits bezahlt hat oder nicht. Hat er ihn bezahlt, dann ist tatsächlich konkret der Vermögensnachteil bereits gegeben. Das Gleiche gilt, wenn der Geschädigte aufgrund von vollstreckbaren Titeln zur Zahlung verpflichtet ist. Das Gleiche gilt, wenn ihm der Betrag in Rechnung gestellt wird, denn dann muss er mit Zahlungsklage rechnen, so dass auch dann sein Vermögen mit einer Zahlungsverpflichtung belastet ist.
Streiten kann man daher nur über den erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 II BGB.
Zu Ihrem Einwand, dass der Versicherer alles zahlen müsse, was in Rechnung gestellt sei. Dazu sei gesagt, dass der Versicherer auf der Schuldnerseite steht. Er ist Schuldner des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten. Der Geschädigte kann fordern, der Schuldner muss leisten, und zwar sofort, denn Schadensersatz ist sofort fällig (vgl. BGH VI ZB 22/08). Wenn der Schuldner meint, die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten seien wegen Fehler der Erfüllungsgehilfen des Schädigers (Sachverständige [OLG Naumburg DS 2006, 182f.], Werkstätten [BGHZ 63, 182 ff], Abschlepper oder Mietwagenunternehmer) überhöht, so ist er trotz vollständiger Ausgleichung nicht rechtlos, da ihm der Vorteilsausgleich zur Verfügung steht (vgl. Himmelreich-Halm-Müller aaO Kap. 6 Rn. 227 mit Hinweis auf Imhof /Wortmann DS 2011, 149 ff).
„Also egal, ob § 249 Absatz 1 BGB oder § 249 Absatz 2 BGB, die Versicherung muss in jedem Fall die in Rechnung gestellten Beträge begleichen und dann versuchen, sie im Wege des Vorteilsausgleichs wiederzubekommen?“ das sind Ihre Worte. Sie übersehen, dass bei der fiktiven Abrechnung keine Beträge aufgrund einer Rechnung, sondern aufgrund von Voranschlägen oder Gutachten prognostizierte Beträge geltend gemacht werden. Das Prognoserisiko trägt aber eindeutig und unstreitig der Schädiger. Also auch da ist dem Schädiger, wie BGHZ 63, 182 ff zeigt, der Vorteilsausgleich möglich. Wird das Fahrzeug repariert und reparieret die Werkstatt angeblich zu teuer, so trägt das Werkstattrisiko zusätzlich zum Prognoserisiko auch der Schädiger.
@ Karl-Hermann Haudrup
Dönekes!
@ Karle
Lassen Sie das mit Jura, §§ und GG-Artikeln. Bei Ihnen wird das nix mehr.
@ Kollegen Wortmann
Der Rechtsgedanke beim Vertrag zu Lasten Dritter lautet:
Es sollen nicht zwei Parteien eine Verbindlichkeit vereinbaren, die ein Dritter bezahlen soll.
Aber das wussten Sie auch vorher.
@RA Schepers
„Der Rechtsgedanke beim Vertrag zu Lasten Dritter lautet:
Es sollen nicht zwei Parteien eine Verbindlichkeit vereinbaren, die ein Dritter bezahlen soll.“
Alle Achtung. Damit haben Sie ja die gesamte Schadenregulierung brilliant mit einer Klappe erschlagen. Und Ihre künftigen Anwaltsaufträge können Sie damit gleich mit einbalsamieren. Zumindst die, bei denen der Gegner Ihre Kosten tragen soll.
Einen klitzeleinen Haken hat Ihre „analoge Rechtswissenschaft“ aber schon. Sämtliche angefallenen Kosten werden nämlich vom Schädiger als Schadensersatz „erstattet“ und nicht durch Drittvereinbarung eingefordert. Der Werkvertrag besteht NUR zwischen dem Geschädigten und seinem Dienstleister (ohne Drittvereinbarung).
Keiner schließt hier einen Vertrag, der die Zahlung des Schädigers vertraglich vorsieht. Die Schadenregulierung im Anschluss ist ein eigenständiges Rechtsgeschäft (Schuldrechtsverhältnis zwischen Geschädigten und Schädiger).
Das Argument zum „Rechtsgedanken beim Vertrag zu Lasten Dritter“ ist deshalb bei der Schadenregulierung völlig themaverfehlt und das gleiche absurde Hirngespinst wie die „Zweckübertragungslehre“ beim Urheberrecht (s.o.).
Das kleine Störfeuer ist zwar ein netter Versuch, am Ende aber leider doch nur wieder ein Rohrkrepierer.
Mit Ihren Rechtsansichten würde ich es bei den Versicherungen versuchen. Denn bei den Geschädigten bekommen Sie so garantiert kein Bein auf den Boden.
@ RA Schepers
„Es sollen nicht zwei Parteien eine Verbindlichkeit vereinbaren, die ein Dritter bezahlen soll.
Aber das wussten Sie auch vorher.“
Ja was sagt denn der gute §§ Karle GG zu den Scheperischen Ausführungen dazu?
Müssen wir dann womöglich gar keinen Rechtsanwalt bezahlen, weil da eindeutig zwei Parteien eine verbindliche Honorarvereinbarung getroffen haben, die ein Dritter (ich ) bezahlen muss, obwohl ich das gar nicht will. Das sind ja völlig neue Persperektiven, unbekannte Abgründe tun sich da auf. Ich bezahle keinen RA mehr, weil mich dieses mal der Schepers juristisch voll überzeugt hat.
Nach dem Motto „Laut Scheperschen Satz war das Anwaltshonorar für die Katz“ das ist zwar bitter aber das war eindeutig zu Lasten Dritter“. LOL
@ „Es sollen nicht zwei Parteien eine Verbindlichkeit vereinbaren, die ein Dritter bezahlen soll.“
Herr Schepers, da habe ich das Beispiel für Sie:
GEZ = 8.000.000.000.000 Euro pro Jahr rechtswidrigen Entzuges von Kaufkraft für immer mehr unerträglicherer Gehirnwäsche der zum Beitrag Verpflichteten. Mehr hier: https://rundfunkbeitragsklage.de/
@ virus
Da ist sie ja wieder, die Grundrechtepartei. Von denen haben wir hier bei captain-huk.de ja lange nichts mehr gehört. Was kommt als nächstes? Die Reichsbürger? AfD? NPD?
Herr Schepers,
wer lesen kann ist klar im Vorteil.
Ich meine, niemand ist soweit weg vom Reichsbürger, von der AFD oder gar der NPD wie die Grundrechtepartei. Was mich aber dann doch sehr beängstigt ist, dass die ÖR selbst die Elite unserer Gesellschaft so leicht vereinnahmen können.
Virus
@ Virus
„dass die ÖR selbst die Elite unserer Gesellschaft so leicht vereinnahmen können“
Welche Elite??? Meinst du den zum Teil unerträglichen, geld- und machtgierigen Abschaum an der Spitze unserer Gesellschaft???
# Schepers, RA. erspare ich mir, weil sie vorsätzlich hier die Unwahrheit erklären
„Nein, Ihre Verfassungsbeschwerde wird daran scheitern, daß Sie gar nicht betroffen sind. Sie haben einen Werklohnanspruch gegen Ihren Auftraggeber. Den können Sie geltend machen. Machen Sie aber nicht.“
Ich nehme natürlich mein Recht (aus Abtretung erfüllungshalber) wahr und der Geschädigte mus den gekürzten Betrag bezahlen, so dass er selbst klagt, teilweise parallel, oder auch nicht(weil er keinen Bock hat).
Unterlassen Sie diese Ausage, ich überlege entsprechend zu klagen! Denn selbst Weltmeister im Sport wurden schon zur Zahlung verurteilt und klagen selbst gegen die HUK Versicherung.
Diese Anschuldigung ist für mich nicht zu tolerieren und geschäftsschädigend, ich gebe Ihnen hiermit die Gelegenheit der Klarstellung in den nächsten 10 Tagen, da Ihre Falschaussage (Lüge: „Nein, Ihre Verfassungsbeschwerde wird daran scheitern, daß Sie gar nicht betroffen sind. Sie haben einen Werklohnanspruch gegen Ihren Auftraggeber. Den können Sie geltend machen. Machen Sie aber nicht“) dokumentiert ist.
Sie überspannen den Bogen und es hat Sie nicht zu interessieren, wo und wen ich, von der regulierenden Versicherung zur Zahlung rechtswidrig gekürzter Beträge, wann und wie oder überhaupt verklage!
Ihr haltloses Geschwafel geht mir hier auf die Nerven und das muss entsorgt werden….
UUUUPPS,Herr Schepers,da haben Sie aber einen juristischen „Schenkelklopfer“ abgeliefert,leck mich am A….!
Guten Morgen Iven, selbstverständlich bist Du auch in Deiner Eigenschaft als freiberuflicher Unternehmer betroffen. Denn mit der Kürzung des Schadensersatzanspruches aufgrund Rechnungslegung geht die Unterstellung einher, dass Du aufrund des Sittenwidrigkeitsverbots eine Vereinbarung mit Deinem Kunden getroffen hättest. Sittenwidrigkeitsverbot deswegen, weil bekanntlich ein Gesetz, welches die Honorarhöhe von Kfz.-, aber auch allen anderen Sachverständigen außerhalb des JVEG regelt, nicht existiert.
Und warum?
„Maßgebliches rechtliches Instrument zur Verwirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in Beziehung zu anderen ist der Vertrag, mit dem die Vertragspartner selbst bestimmen, wie ihre individuellen Interessen zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Freiheitsausübung und wechselseitige Bindung finden so ihre Konkretisierung. Der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 103, 89 ).“
Was der Staat zu respektieren hat, verpflichtet alle Versicherer und ausnahmslos jeden Richter.
Deine Verfassungsbeschwerde steht somit auf zwei Säulen – erforderlicher Schadensersatz und berechtigter Werklohnausgleich.
@ Iven Hanske
Sehr geehrter Herr Hanske,
ich beziehe mich auf unser soeben geführtes Telefonat und darf nochmals darauf hinweisen, daß mein Kommentar vom 7.2.17, 12:07 Uhr, im Zusammenhang zu interpretieren ist.
Gerne bestätige ich Ihnen, daß ich nicht weiß, ob Sie Werklohnansprüche gegen Ihre Auftraggeber geltend machen oder nicht.
Falls Sie jedoch aus abgetretenem Recht Schadenersatzansprüche geltend machen und diese Schadenersatzansprüche gekürzt werden, wrd meiner Meinung nach nicht in Ihren Betrieb eingegriffen, sondern in den (abgetretenen) Schadenersatzanspruch des Geschädigten.
Anders zu bewerten ist das sicherlich, wenn Sie gegen Ihren Auftraggeber vorgehen und die Gerichte dann Kürzungen vornähmen.