AG Witten verurteilt HUK Allg. Versicherung zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars

Auf die Klage des Kraftfahrzeugsachverständigen R. hat das Amtsgericht Witten die HUK Allg. Versicherungs AG verurteilt (2 C 1084/08), an den Kläger 78,71 € nebst Zinsen sowie 39,00 € außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten auferlegt. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 7 StVG, 3 PflVersG alter Fassung, 249, 398 BGB einen Anspruch auf Zahlung von noch 78,71 € im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 07.12.2007 in Witten, bei dem der VN der Beklagten allein schuldhaft und zurechenbar das Kraftfahrzeug des Zedenten beschädigte. Der Geschädigte hat den Kläger unter dem 12.12.2007 damit beauftragt, den Schaden an seinem verunfallten Kraftfahrzeug zu ermitteln. Dabei vereinbarten der Kläger sowie sein Auftraggeber, dass das Honorar des Klägers aufgrund der von ihm verwendeten Honorartabelle zuzüglich Nebenkosten zu ermitteln sei. Schließlich trat der Geschädigte mögliche Schadensersatzansprüche auf Zahlung der Sachverständigenkosten an Erfüllung statt an den Kläger ab. Unter dem 14.12.2007 rechnete der Kläger seine Leistungen ab, wobei sich das Grundhonorar auf 243,60 € belief.

Hinzu kamen Nebenkosten sowie Umsatzsteuer, so dass der Rechnungsendbetrag sich auf 400,92 € belief. Darauf hat die Beklagte außergerichtlich 322,21 € gezahlt. Soweit die Beklagte vortragen läßt, der Zedent, der eigentlich Geschädigte sei nicht aktivlegitimiert, da er nicht nachgewiesen habe, dass er tatsächlich Eigentümer des verunfallten Fahrzeuges gewesen sei, so erfolgt dieses Bestreiten der Beklagten augenscheinlich ins Blaue hinein. Es ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte alle übrigen Schadenspositionen des Geschädigten einschließlich des teilweise gezahlten Sachverständigenhonorars, ohne Rüge der Aktivlegitimation ausgeglichen hat. Zu keinem Zeitpunkt sind Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Zedenten erhoben worden. Erst im vorliegenden Rechtsstreit wird dessen Eigentümerstellung mit Nichtwissen bestritten. Insoweit muss sich die Beklagte zumindest den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten lassen. Sie hat keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, warum nunmehr plötzlich die Eigentümerstellung des Zedenten bestritten wird. Ferner kann die Beklagte der klägerischen Forderung auch nicht entgegenhalten, die Abtretung verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz und sei deshalb gemäß § 134 BGB nichtig. Das Gericht schließt sich insoweit ausdrücklich der Rechtsprechung des Amtsgerichts Bochum -63 C 140/08- Urteil vom 16.09.2008 an. Durch die Abtretung an Erfüllung statt ist die Forderung des Klägers gegen den Zedenten erloschen und das vom Kläger übernommene Einziehungsrisiko hat auf das Erlöschen der Schuld des Zedenten keinen Einfluss, mithin besorgt der Kläger keine fremde, sondern eine eigene Angelegenheit. In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, es liege seitens des Klägers die gewerbsmäßige Einziehung einer Forderung aufgrund einer Abtretung an Erfüllung statt vor, so dass dies einen Verstoß gegen Artikel 1 RBerG begründe. § 1 der 5. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ohnehin mangels gesetzlicher Grundlage nichtig (BVerwG NJW 2003, 2767). Letztlich kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, die Forderung des Klägers bewege sich nicht im Rahmen des Erforderlichen gemäß § 249 BGB und die Rechnung sei überhöht. Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist auf die spezielle Situation des Geschädigten Rücksicht zu nehmen. Der Beklagte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet‚ um einen für Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, NJW 2007, 1452). Im Zusammenhang mit der Auswahl eines Sachverständigen und den damit entstehenden Kosten hat dies zur Folge, dass Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten den Geschädigten bzw. im vorliegenden Fall den Kläger als Zessionar, nur dann treffen, wenn die Überhöhung der Kosten evident ist und den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft. Beides ist vorliegend nicht ersichtlich. Nach einem Unfall ist der Geschädigte regelmäßig nicht in der Lage, mögliche durch die Schadensermittlung entstehenden Kosten auch nur ansatzweise zu überblicken. Der Geschädigte kann einerseits den Umfang des Schadens nicht einordnen. Zu diesem Zweck bedient er sich gerade eines Sachverständigen. Erst wenn das Sachverständigengutachten vorliegt und der Schaden ermittelt ist, lassen sich die Kosten des Sachverständigen beziffern. Gegen die klägerische Forderung kann die Beklagte letztlich auch nicht einwenden, dass die in der Rechnung vom 14.12.2007 enthaltenen Pauschalen nicht nachvollziehbar seien. Der Kläger hat im Rahmen der Abrechnung diese streng nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem geschädigten Zedenten erstellt. Jede einzelne Position entspricht der vertraglichen Vereinbarung. Nach alledem ist die Klage umfassend begründet, der Kläger hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung der restlichen 70,71 €. Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen. Die Kostentragungspflicht der Beklagten ergibt sich aus dem Gesetz. Die Zinsforderung aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.

So das klare und überzeugende Urteil des Amtsrichters der 2. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Witten vom 23.10.2008. Das Gericht hat sich sehr sorgfältig mit den umfangreichen Schriftsätzen der Beklagten auseinandergesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Witten verurteilt HUK Allg. Versicherung zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Willi,
    wieder ein schönes Honorarurteil des AG Witten, dieses Mal durch den Amtsrichter, nachdem bereits seine Kollegin sauber und ordentlich begründet entschieden hatte. Witten scheint kein gutes Pflaster für die Versicherer zu sein.
    MfG
    Friedhelm S.

  2. Dirk sagt:

    Wirklich ein gut begründetes Urteil. Vor allem wird es in Witten langsam echt eng, was die Versicherer betrifft, aber gut, dass mal gegen diese entschieden wird, sie winden sich ja noch oft genug aus ihren Verpflichtungen heraus.

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