Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
hier und heute stellen wir Euch ein positives Urteil aus Witten zu den Sachverständigenkosten vor. Leider können wir das positive Urteil nicht in unsere Urteilsliste einpflegen, da der Einsender die Versicherung nicht mitgeteilt hat. Daher erfolgt noch einmal unser Aufruf, bitte bei der Einsendung entweder das koplette ungeschwärzte Urteil einsenden oder aber bei einem anonymisierten Urteil die Versicherung gesondert bekanntgeben. Lest selbst das Urteil aus Witten an der Ruhr und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
2 C 476/16 Verkündet am 29.06.2016
Amtsgericht Witten
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des …
Klägers,
gegen
die …
Beklagte,
hat das Amtsgericht Witten
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
20.06.2016
durch die Richterin am Amtsgericht J.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 152,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines weiteren Betrages von 152,92 € gemäß §§ 7, 17, 18StVG, 115 VVG, 823, 249 BGB.
Hierbei handelt es sich um die gekürzten Kosten des Sachverständigen … , der am 18.11.2015 seine Leistung mit einem Betrag in Höhe von 788,93 € in Rechnung gestellt hat. Gezahlt wurde hierauf lediglich ein Betrag von 636,01 €, so dass der tenorierte Differenzbetrag offen ist.
Die Haftung der Beklagen dem Grunde nach ist unstreitig.
Die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachens sind grundsätzlich Kosten, die im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig sind, soweit sie tatsächlich erforderliche Kosten darstellen.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und erforderlich erscheinen (vgl. BGH NJW 2014, 3151, 3152 m.w.N.).
Dabei ist der Geschädigte nicht gehalten, den ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH NJW 2014, 1947, 1948).
Eine Erstattung der Sachverständigenkosten findet dann nicht, oder gekürzt statt, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von ihm berechneten Preise auch für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen.
Der Geschädigte hat hier mit dem Sachverständigen … eine Honorarvereinbarung getroffen, nach der ein Grundhonorar nach Schadenshöhe anhand einer Tabelle abgerechnet wird. Zusätzlich sind einzelne Positionen als Nebenkosten vereinbart worden. Die Begleichung der Rechnung ist nach entsprechendem Bestreiten auch durch einen Kontoauszug belegt worden.
Das Grundhonorar liegt hier zwar etwas oberhalb der Werte der BVSK-Honorarbefragung 2015. Nach der Rechtsprechung des BGH ist nicht allein aufgrund der Honorarbefragung eines Sachverständigenverbandes eine Kürzung vorzunehmen (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 VI ZR 225/13). Vielmehr ist auf den Einzelfall abzustellen und insbesondere darauf, ob der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen (vgl. BGH a.a.O.).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist auch durch die Beklagte nichts hinsichtlich des Grundhonorars vorgetragen, so dass nicht ersichtlich ist, wieso der Geschädigte hier eine – erhebliche Überhöhung- erkennen sollte.
Hinsichtlich der Nebenkosten hat der Sachverständige hier weniger abgerechnet, als vereinbart. Er berechnet für die Fotos 2,– € pro Stück und 0,70 € pro km Fahrtkosten.
Diese Beträge liegen durchaus im Rahmen des Üblichen und sind mit Urteil des Landgerichts Bochum vom 31.05.2016 als zu ersetzender Schaden angesehen worden (Az I-9 S 18/16).
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 III S. 3 ZPO.
Soweit die Klage hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 258,- € zurück genommen wurde, sind die Kosten gleichfalls von der Beklagen zu zahlen.
Die Zahlung erfolgte zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit. Die Beklagte war außergerichtlich mit Fristsetzung bis zum 28.12.2015 insoweit zur Regulierung aufgefordert worden. Die Klage wurde am 11.01.2016 gefertigt. Die Beklagte hatte bis dahin nicht reguliert, so dass sie Veranlassung zur Erhebung der Klage insoweit gegeben hatte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 410,92 EUR festgesetzt.