Amtsrichterin des AG Wolgast verurteilt LVM-Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 225/13 mit Urteil vom 20.11.2014 – 2 C 114/14 -.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

hier veröffentlichen wir für Euch heute noch ein positives Urteil aus Wolgast zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung. Kurz und knackig konnte die Amtsrichterin des AG Wolgast entscheiden. Unter Bezugnahme des Grundsatzurteils des BGH zu den erforderlichen Sachverständigenkoten vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH BeckRS 2014, 04270 = DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NJW 2014, 1947 = NJW-Spezial 2014, 169 = NZV 2014, 255 = r+s 2014, 203 = VersR 2014, 474) konnte es der erkennenden Amtsrichterin auch leicht fallen, kurz und bündig das berechtigte Klagebegehren des Klägers gegen die LVM-Versicherung abzuurteilen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
2 C 114/14

Amtsgericht Wolgast

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –
Prozessbevollmächtigte:

gegen

LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., vertreten durch d. Vorstand Jochen Herwig, Kolde-Ring 21, 48151 Münster

– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte:

hat das Amtsgericht Wolgast – Zivilgericht- durch die Richterin am Amtsgericht H. am 20.11.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.  Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2014 zu zahlen.

2.  Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Klagesumme von 49,86 € aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG in Verbindung mit § 398 BGB.

Unstreitig hat der Geschädigte seinen gegen den Beklagten bestehenden vollen Schadensanspruch auf Grund eines Verkehrsunfalls vom 24.12.2013 an den Kläger abgetreten. Für Grund und Höhe des Schadensersatzanspruches kommt es auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und dem Ziedenten an. Unter Zugrundelegung der neuen Rechtssprechung des BGH im Urteil vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13) ist die erstattungsfähige Höhe der Sachverständigenkosten durch die Vorlage der Rechnung vom 07.01.2014 ausreichend belegt. Die Rechnung umfasst auch die streitgegenständlichen Nebenkosten. Die Verletzung einer Schadensminderungspflicht des Geschädigten ist nicht erkennbar. Der Kläger hat im Einzelnen in seinem Schriftsatz vom 01.09.2014 dargelegt, dass sich die geltend gemachten Nebenkosten im Rahmen derjenigen anderer Sachverständiger halten und daher nicht deutlich von der Üblichkeit abweichen.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280, 281, 286, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

H.
Richterin am Amtsgericht

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 49,86 € festgesetzt.

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