AG Würzburg kürzt nach BVSK die berechneten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, für den die HUK-COBURG voll haftet, mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 8.9.2016 – 18 C 1728/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wir hoffen, dass ihr alle gut aus den Osterferien zurückgekommen seid. Nach den historischen BGH-Urteilen stellen wir Euch jetzt wieder Urteile zum Schadensersatzrecht der Unterinstanzen vor. Heute beginnen wir mit einem kritisch zu betrachtenden Urteil des AG Würzburg. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht, weil die eintrittspflichtige HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse wieder einmal nicht in der Lage war, vollständigen Schadensersatz nach einem von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Verkehrsunfall zu leisten. Der Restschadensbetrag wurde aus abgetretenem Recht rechtshängig gemacht. In der Unrteilsbegründung hat das erkennende Gericht zunächst das Argument gebracht, dass „nur wenn die der Rechnung zugrundeliegenden Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden, weshalb der Tatrichter dann gefordert ist, den erforderlichen Aufwand gemäß § 287 ZPO anhand von tragfähigen Anknüpfungspunkten zu schätzen.“ Dies entspricht noch der Rechtsprechung des BGH aus seinem Urteil mit dem Aktenzeichen VI ZR 225/13. Dann wird allerdings frisch und fröhlich – entgegen zitiertem BGH-Urteil VI ZR 225/13 – frei Schnauze nach BVSK 2015 geprüft und gekürzt. Dabei hat der BGH in dem Urteil VI ZR 67/06 eine Preiskontrolle verboten (vgl. dazu auch: v. Ullenboom NJW 2017, 849, 852 Fußn. 45). Insoweit ist eine Kritik an dem Urteil des AG Würzburg erlaubt, auch wenn frühere Kommentatoren dieses Blogs sich nunmehr anderenorts über die kritische Haltung dieses Blogs äußern. Lest selbst dieses kritisch zu betrachtende Urteil des AG Würzbug und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne nachösterliche Woche
Willi Wacker

Amtsgericht Würzburg

Az.: 18 C 1728/16

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Sachverständigenbüro …

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.
G., Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

– Beklagte –

wegen Rest Sachverständigenkosten

erlässt das Amtsgericht Würzburg durch die Richterin am Amtsgericht G.-B. am 08.09.2016 auf Grund des Sachstands vom 08.09.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2016 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 15 % und die Beklagte 85 %.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 82,23 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 70,31 € gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m § 115 VVG i.V.m. § 249 BGB zu.

Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten gilt nach der Entscheidung des BGH vom 11.02.2014 (Az.: VI ZR 225/13 = NJW 2014, 1947), dass der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den.wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern.er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Aufwandes.

Nur wenn die der Rechnung zugrundeliegenden Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden, weshalb der Tatrichter dann gefordert ist, den erforderlichen Aufwand gemäß § 287 ZPO anhand von tragfähigen Anknüpfungspunkten zu schätzen.

Für die Frage der Erkennbarkeit des Preisniveaus der jeweiligen Sachverständigenrechnung kann die BVSK-Honorarbefragung zu Grunde gelegt werden, wenn die fragliche Rechnung sich im Gesamtbetrag innerhalb des HB-V-Korridors (Summe aus Grundhonorar und konkreten Nebenkosten) beläuft. Wenn sich die Rechnung in einem Bereich beläuft, in dem in der Regel mehr als 50% der befragten Sachverständigen abrechneten, kann es für den Geschädigten nicht erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine überhöhte Rechnung handelte.

Dies ist vorliegend zumindest überwiegend der Fall.

Der HB-V-Korridor für das Grundhonorar liegt bei einer Schadenhöhe (hier Wiederbeschaffungswert) von netto 1.200,00 EUR im Bereich von 286,00 EUR bis 320,00 EUR. Vorliegend wird ein Grundhonorar von 292,00 EUR geltend gemacht, womit sie sich diese Position innerhalb des HB-V-Korridors bewegt.

Der Verweis der Beklagten auf das HUK- Honorartableau ist nicht zielführend. Das Gericht erachtet in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landgerichts Würzburg die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Grundlage zur Bestimmung der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten. Die privaten Honorartabellen der Beklagten sind hingegen keine geeignete Bemessungsgrundlage.
Hinsichtlich der Nebenkosten der streitigen Gutachterrechnung ist zu differenzieren:
Für die Nebenkosten in Form der Fotoskosten geht das Gericht davon aus, dass alle 12 Fotos erforderlich waren. Für den 1. Fotosatz sind 2,00 € pro Foto (mithin 24,00 €) und für den 2. Fotosatz 0,50 € pro Foto (mithin 6,00 €) abrechenbar. Die abgerechneten Beträge von 30,00 € für den 1. Fotosatz und 22,20 € für den 2. Fotosatz liegen damit außerhalb des HB-V-Korridors.

Hinsichtlich der Position Porto- und Telefon ist eine Pauschale von 15,00 EUR abrechenbar. Für Schreibwerke sind pro Seite 1,80 EUR abrechendbar, wobei jedoch nach Ansicht des Gerichts nur der geschriebene Teil des Gutachtens zu berücksichtigen ist. Vorliegend sind dies jedenfalls die Seiten 1 bis 9 des Gutachtens. Insgesamt führt dies zu einem Betrag von 16,20 €. Als Kopierkosten sind für 9 Kopien zu je 0,50 € insgesamt 4,50 € abrechenbar. Damit liegt die Gesamtpauschale von 29,18 EUR jedenfalls innerhalb des HB-V-Korridors.

Im Hinblick auf die Fahrtkosten liegt nach der BVSK- Honorarbefragung für 2015 der abzurechnende Betrag bei 0,70 € pro Km. Abzurechnen ist somit maximal ein Betrag in Höhe von 15,40 €. Der abgerechnete Betrag von 20,24 € liegt damit außerhalb des HB-V-Korridors.

Die Kosten für die Restwertbörse sind als gesondert ausweisbare Nebenkosten in der BVSK- Befragung für das Jahr 2015 nicht enthalten. Das Gericht geht davon aus, dass die Kosten für die Restwertbörse grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind, sondern die Wertermittlung des verunfallten Fahrzeugs bereits vom Grundhonorar des Sachverständigen abgedeckt wird. Denn es gehört für jeden KfZ- Sachverständigen zum gängigen Grundwissen, den Wert eines Fahrzeugs zu bestimmen. Eine Wertermittlung über die Restwertbörse bedarf es daher grundsätzlich nicht. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise dann geltend, wenn es sich um ein besonders zu spezifizierendes Fahrzeug handelt, für welches sich die Wertermittlung ausnahmsweise besonders schwierig gestaltet. Ein entsprechender Ausnahmefall wurde klägerseits jedoch nicht geltend gemacht. Der Betrag in Höhe von 17,50 EUR für die Restwertbörse ist damit nicht abrechenbar.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich folgender maximal nach BVSK 2015 abzurechnender Betrag:

Position                              HB V-Korridor
.                                              maximal
Gutachten                                  320,00 €
Fahrtkosten (22 Km)                  15,40 €
Fotos (I.Satz; 12 Stück)              24,00 €
Fotos (2. Satz; 12 Stück)              6,00 €
Porto, Telefon                              15,00 €
Schreibkosten (9 Seiten)            16,20 €
Kopierkosten (9 Seiten)               4,50 €
Restwertbörse                              0,00 €
Zwischensumme                       401,10 €
Umsatzsteuer                              76,21 €
Summe                                       477,31 €

Insgesamt ergibt sich somit ein innerhalb des HB-V-Korridors der BVSK-Befragung für 2015 maximal abzurechnender Betrag von brutto 477,31 €. Insoweit ist die .Sachverständigenrechnung auch nicht erkennbar überhöht. Hierauf zahlte die Beklagte lediglich einen Betrag von 407,00 EUR. Es errechnet sich eine zu ersetzende Restforderung in Höhe von 70,31 EUR.

Der diesbezügliche Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs.1, 288 BGB. Schuldnerverzug trat mit Ablauf des 31.05.2016 ein, der im Anwaltsschreiben vom 18.05.2016 gesetzten Zahlungsfrist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Das Maß des Unterliegens beträgt für die Klagepartei 15 % und für die beklagte Partei 85 %.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu AG Würzburg kürzt nach BVSK die berechneten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, für den die HUK-COBURG voll haftet, mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 8.9.2016 – 18 C 1728/16 -.

  1. HUK-Kritiker sagt:

    Die Richterin G-B hätte, wenn sie das BGH Urteil VI ZR 225/13 gewissenhaft gelesen hätte, erkennen können, dass die vom SV berechneten Preise bereits ein Indiz für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB sind, denn der Geschädigte, auf den es entscheidend ankommt, hätte die berechneten Preise als solche erkannt, die branchenüblich sind und die für ihn nicht erkennbar erheblich überhöht sind.

    In dem BGH-Urteil VI ZR 225/13 sind die hier beanstandeten Preise der Nebenkosten revisionsrechtlich unbeanstandet geblieben. Wie sich eine Richterin über den BGH hinwegsetzen kann, und dann auch noch mit grottenschlechter Begründung, ist ein Skandal.

  2. Hugo Habicht sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    so sehr ich Deine Entrüstung nachvollziehen kann, muss man einen solchen Kürzungsvorgang wohl von Anbeginn bzw. von seiner Entstehung her beleuchten.

    Zutreffend weist die Versicherung bekanntlich in ihren Kürzungsschreiben darauf hin, dass sie die abgerechneten Gutachterkosten nicht vollständig ausgeglichen habe. Bei 100 % Haftung und vor dem Hintergrund des § 249 S.1 BGB schon einmal nicht verständlich, denn der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag umfasst auch die Kosten, welche der Geschädigte für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufwenden musste (vgl. auch: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 249 Rn. 58) und die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet den Schädiger grundsätzlich, im Rahmen seiner Haftung die dem Geschädigten entstandenen Nachteile vollständig auszugleichen. Es ist nicht Anliegen der Norm, diese Haftung unter Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.

    In dem bekannten Kürzungsschreiben wird dem Unfallopfer dann ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht unterstellt , der offenbar darin zu suchen sein soll, dass der Geschädigte sich erlaubt hat, einen eigenen versicherungsunabhängigen Sachverständigen zu beauftragen, der es gewagt hat, nicht nach dem HUk-Coburg Tableau abzurechnen. Allerdings wird die Vokabel „Auswahlverschulden“ im Schreiben der HUK-Coburg ebenso ausgeblendet, wie in den Entscheidungsgründen dieses Urteils.

    Sodann wird versicherungsseitig eine Nichterforderlichkeit in Höhe des gekürzten Betrages behauptet und zwar wiederum unter Verweis auf das HUK-Tableau. Von einer erheblichen und für den Geschädigten bemerkbaren Überhöhung ist bis zu diesem Punkt überhaupt noch nicht die Rede. Erst in der Replik der Beklagtenseite verwandelt sich dann die angebliche „Nichterforderlichkeit“ in eine exorbitante und für den Geschädigten auch bemerkbare Überhöhung, ohne das versicherungsseitig Aufklärung daüber gegeben wird, auf welche abgerechneten Einzelpositionen der Kostennote sich diese angebliche Nichterforderlichkeit mit welchen Anteilen beziehen soll. Es verwundert vor diesem Hintergrund schon sehr, dass diese merkwürdig anmutende „Verwandlung“ nicht grundlegend hinterfragt wird, denn niemand wird ernsthaft davon ausgehen, dass der Begriff der Nichterforderlichkeit inhaltlich gleichzusetzen wäre mit dem Merkmal einer erheblichen und auch noch bemerkbaren Überhöhung.

    So hat denn auch die Berufungskammer des LG Hamburg unter dem Az.: 323 S 7/14 die Berufung der HUK-COBURG gegen das Urteil des AG HH-Altona vom 5.11.2013 – 316 C 301/13 – zurück gewiesen und die Erforderlichkeit der gesamten berechneten Sachverständigenkosten bestätigt für einen Rechnungsendbetrag, der um 34 % über dem HUK-COBURG Tableau lag. Letzteres hat übrigens den Charakter eines Pauschalpreisvertrages, was für die Rechnung des betroffenen Sachverständigen sicher nicht festzustellen war. Es ist somit nach wie vor abklärungsbedürftig, wieso ein Dritter, der nicht Vetragspartner ist, davon ausgehen kann, dass für die Schadenersatzverpflichtung bzw. für die Erforderlichkeit lediglich ex post ein Pauschalpreisvertrag nach eigenen Vorstellungen maßgeblich sein soll und das auch noch von netto zu brutto incl. 19 % Mwst. Dies alles ist in diesem Urteil nicht abgehandelt worden. Der Geschädigte verbleibt darüber hinaus mit dem Makel behaftet, nach wie vor ein nicht vernünftiger und nicht wirtschaftlich denkender Mensch zu sein, denn andernfalls hätte die hier verantwortliche Abteilungssichterin sicher auch der Tatsache Rechnung tragen müssen, das der beauftragte Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist und a l l e sich daraus ergebenden Rechtsfolgen dem Unfallopfer nicht zum Nachteil gereichen dürfen, einmal davon abgesehen, dass dem § 249 S.1 BGB ebenfalls nicht Rechnung getragen wurde und ein fiktive Abrechnung von Gutachterkosten hier überhaupt nicht die Frage war, die Anlass zu einer Schätzung gemäß § 287 ZPO hätte geben können.
    In diesem Fall hat sich das Gericht darauf beschränkt, die Honorarbefragung eines Berufsverbandes als eine Art „Quasigebührenordnung“ für eine vergleichende Überprüfung aller Einzelpositionen zu verwenden und zwar losgelöst von den Umständen des Einzelfalls und die damit dem Geschädigten zugestandenen Beweiserleichterungen. Man sollte deshalb gut in Erinnerung halten, was u.a. auch das AG Saarlouis so trefflich in den Entscheidungsgründen zu formulieren wusste:

    „Zunächst einmal ist es ohne einen Kartell- oder monopolrechtlichen Prüfungsauftrag nicht Aufgabe der Gerichte, hinsichtlich der vertraglichen Preisabsprachen von Marktteilnehmern (hier zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen) für eine Vielzahl von Fällen verbindliche Vorgaben zur Honorarstruktur, zur Abrechnungshöhe und zur grundsätzlichen Höhe einzelner Abrechnungsunterpositionen zu machen, solange der Gesetzgeber den Gerichten hierfür keinen gesetzlichen Prüfungsspielraum eröffnet. Eine Preiskontrolle hat durch die Gerichte in der Regel nicht stattzufinden (vergleiche BGH NZV 2007, 455 = DS 2007, 144).“

    Hugo Habicht

  3. LUPUS sagt:

    Hi, Willi Wacker,
    Selbst wenn man die Qualität der Klagebegründung nicht kennt, muss nach dem positiven Vorspann der Entscheidungsgründe das Ergebnis irritieren, denn es war nicht Aufgabenstellung der Richterin die Rechnungshöhe zu überprüfen.

    Der Hinweis auf das selbst gestrickte Honorartableau der HUK-COBURG vermag die gebotene Darlegungslast nicht zu ersetzen.

    Zum einen muss der Geschädigte eine von einem Versicherer selbst gefertigte Honorarliste genauso wenig kennen, wie die Erhebungen des BVSK (vgl. BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90).

    Außerdem ist es dem deutschen Recht fremd, dass ein Versicherer seinen nach § 249 II 1 BGB zu erbringenden Schadensersatz eigenmächtig selbst in einer vom ihm erstellten Liste bestimmt.

    Selbst das Kammergericht in Berlin hat als Oberlandesgericht eine vergleichende Bezugnahme auf das HUK-Honorartableau bezüglich der Erforderlichkeit abgelehnt und damit deutlich gemacht, dass das Honorartableau der HUK-COBURG nicht geeignet ist, die erforderlichen Sachverständigenkosten abzubilden.

    LUPUS

  4. virus sagt:

    „….. solange der Gesetzgeber den Gerichten hierfür keinen gesetzlichen Prüfungsspielraum eröffnet.“

    Dem Gesetzgeber ist es nach Art. 12 GG in Hinblick auf den Unternehmer und nach Art. 14 GG in Hinblick auf den Geschädigten verwehrt, in den Markt einzugreifen. Wäre es anders, Schäuble und Co. hätten mit Freuden ihrer Lobby längst unter die Arme gegriffen.

    Die Tage erhielt ich die Info, dass aus Versicherer-Sicht die freien Sachverständigen vom Markt zu fegen sind. Neben den SB wurden da wohl auch reichlich Richter mit Besen ausgestattet.

  5. Diplom-Ingenieur Harald Rasche sagt:

    Hallo, Willi,
    Du hast einleitend zutreffend zu diesem Urteil u.a. angemerkt:

    „In der Unrteilsbegründung hat das erkennende Gericht zunächst das Argument gebracht, dass „nur wenn die der Rechnung zugrundeliegenden Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden, weshalb der Tatrichter dann gefordert ist, den erforderlichen Aufwand gemäß § 287 ZPO anhand von tragfähigen Anknüpfungspunkten zu schätzen.“ Dies entspricht noch der Rechtsprechung des BGH aus seinem Urteil mit dem Aktenzeichen VI ZR 225/13. Dann wird allerdings frisch und fröhlich – entgegen zitiertem BGH-Urteil VI ZR 225/13 – frei Schnauze nach BVSK 2015 geprüft und gekürzt. Dabei hat der BGH in dem Urteil VI ZR 67/06 eine Preiskontrolle verboten (vgl. dazu auch: v. Ullenboom NJW 2017, 849, 852 Fußn. 45)“.

    Wo die Grenze bzw. der Auslöser für die Notwendigkeit einer Schätzung liegt, hat der BGH durch folgenden
    Beschluss verdeutlicht:

    BGH-Beschluss vom 24.07.2003 (IX ZR 131/00)

    A. „Honorarvereinbarungen dürfen im Hinblick auf die Verfassungsgarantie der Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz) in ihrer Rechtswirksamkeit nicht ohne ausreichenden Sachgrund beschnitten werden.

    B. Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzen, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt (BGH Urteil vom 03.04.2003 aaO).

    C. Die äußerste Grenze eines angemessenen Honorars ist überschritten, wenn der Auftragnehmer seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht und das Wirtschaftlichkeitsgebot wissentlich außer Acht lässt.

    D. Das ist der Fall, wenn die äußerste Grenze eines aufwandsangemessenen Honorars um etwa das Doppelte überschritten wird.“

    Somit verpflichtet die Vorschrift des § 249 BGB den Schädiger grundsätzlich, im Rahmen seiner Haftung die dem Geschädigten entstandenen Nachteile vollständig auszugleichen, worauf bereits in den vorausgegangenen Kommentaren hingewiesen wurde.

    Mit freundlichen Grüßen

    Kfz.-Sachverständigenbüro
    für Unfallschadendokumentation

    Diplom-Ingenieur Harald Rasche
    Nordheide Hamburg Bochum

  6. RA. Niederrhein sagt:

    @ virus

    Gemach, gemach! Bereits Ende des letzten Jahrhunderts hatte Herr Küppersbusch erklärt, dass Rechtsanwälte und freie Sachverständige aus dem Regulierungsgeschäft nach Verkehrsunfällen verdrängt werden müßten, da es sich um „Wegelagerer“ handelt. Auch heute gibt es noch freie Sachverständige und Rechtsanwälte. So ernst darf man daher die lautstarken Worte der Versicherer (die tönen immer lauthals!) nicht nehmen.

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