AG Zweibrücken spricht restliche, abgetretene Sachverständigenkosten mit kurzem und knappem Urteil vom 12.1.2015 – 4 C 418/14 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Zweibrücken zu den Sachverständigenkosten gegen den Unfallverursacher. In diesem Fall hat der klagende Sachverständige, an den der Restschadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gemäß § 398 BGB abgetreten war, nicht mehr die regulierungsunwillige Kfz-Haftpflichtvesicherung, sondern den Unfallverursacher bzw. den Versicherungsnehmer der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen. Nachdem der Unfallverursacher der eingeklagten Forderung nichts Erhebliches entgegengesetzt hatte – was wollte er auch vortragen? – , entschied das erkennende Gericht kurz und knapp. Kürzer geht es nimmer. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
4 C 418/14

Amtsgericht
Zweibrücken

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Zweibrücken durch den Richter am Amtsgericht P. am 12.01.2015 auf Grund des Sachstands vom 12.01.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 145,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.06.2014 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage führt in der Sache in vollem Umfang zum Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch in der tenorierten Höhe aus den §§ 823, 398 BGB zu.

Die Klägerin hat ihre Klageforderung substantiiert dargetan, die Beklagte ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten mit der Folge, dass dieser als zugestanden gilt.

Die Zinsforderung ergibt sich unter Verzugsgesichtspunkten aus den §§ 286, 288, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 I 1 , 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gagen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Bescherdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Zweibrücken
Goetheplatz 2
66482 Zweibrücken

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

pie Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung dar vollständigen Entscheidung.

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3 Antworten zu AG Zweibrücken spricht restliche, abgetretene Sachverständigenkosten mit kurzem und knappem Urteil vom 12.1.2015 – 4 C 418/14 – zu.

  1. Vaumann sagt:

    Sauber,aber deutlich zu knapp!
    Vom AG Saarlouis soll es aktuell eine Urteilsbegründung mit neun Seiten geben,a´la „was unbedingt einmal gesagt werden musste“!
    Die Berufungskammer SB soll dabei ordentlich Dresche bezogen haben.
    Könnte das hier mal jemand veröffentlichen,so als Kontrast?

  2. Werner H. sagt:

    @ Vaumann 28.05.2015 at 14:21

    Vaumann,
    wenn schon Geheimnisse ausgeplaudert werden, dann auch bitte das Az. und Urteilsdatum mitteilen. Nur auf Zuruf wird Willi Wacker oder die Redaktion wohl nichts machen können. Warum sendest du das Urteil des AG SLS nicht an die Redaktion?

  3. Schneewittchen sagt:

    @ Vaumann

    Das Urteil des AG Saarlouis 26 C 419/14 (11) – 18.03.2015 – liest und versteht sich sich wie ein Mantra.
    Mein Vorschlag auch an den Versender dieses Urteils: Bitte solche beachtenswerten Dokumente immer in kopierbarer und bearbeitungsfähiger Form zur Verfügung stellen, damit sie ohne zeitliche Verzögerung auch der Redaktion von captain-huk.de und ohne unnötigen Aufwand in der Aufbereitung zur Verfügung stehen. Danke für das Verständnis. Dieses Urteil schreit förmlich nach Kommentaren und die sollte man ihm auch nicht versagen, wie auch nicht den gebotenen Respekt.

    Schneewittchen

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