Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
hier und heute stellen wir Euch noch ein Schadensersatzurteil aus Zweibrücken zu den Sachverständigenkosten gegen das Deutsches Büro Grüne Karte e. V. vor. Im Ergebnis ist das Urteil (fast) positiv, in der Begründung jedoch wieder teilweise mehr als bedenklich. Das gilt insbesondere für die Kürzung der Audatex-Kosten. Die Begründungen einiger Gerichte sind teilweise abenteuerlicher als Grimms Märchen, wie wir meinen. So wird zum Beispiel ausgeführt, dass
„die Höhe der erforderlichen Kosten nach § 278 ZPO unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes unter Berücksichtigung der Abrechnungspraxis geschätzt werden“ könne.
Das widerspricht eindeutig der Bedeutung der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO, die nach herrschender BGH-Rechtsprechung eine Darlegungs- und Beweweislasterleichterunfsnorm für den Kläger darstellt (a.A. ist der VI. Zivilsenat des BGH, der nun in § 287 ZPO eine Schadenskürzungsnorm durch den besonders freigestellten Tatrichter sieht). Weiterhin führt das erkennende Gericht aus, dass
„letztlich daher die BVSK- Honorarbefragung auch eine taugliche Grundlage zur Kostenberechnung sein“ könne.
Das ist falsch, denn der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorarumfrage dieses Sachverständigenverbandes (gemeint ist der BVSK) nicht kennen muss. Was der Geschädigte nicht kennen muss, kann ihm auch später nicht angelastet werden, wenn das Gericht die – ohnehin untersagte Preiskontrolle (BGH VI ZR 67/06 Rn. 13) – an der BVSK-Honorarumfrage vornimmt (BGH VI ZR 225/13 Rn. 10). Das gilt sowohl für das Grundhonorar als auch die Nebenkosten, die neuerdings vom BVSK bereits vorgegeben werden. Unverständlich ist auch die gerichtliche Aussage, dass
„die Kosten für die Audatex-Abrufe könnten hingegen nicht gesondert als Nebenkosten berechnet werden. Vielmehr sind diese Kosten mit der Grundgebühr abgegolten.“
Nicht in jedem Fall entstehen Abrufkosten, so dass sich schon von daher eine Aufnahme im Grundhonorar – nicht Gebühr, wie das Gericht fälschlich meint – verbietet. Die Reihe könnte fortgesetzt werden. Beachtlich ist jedoch, dass die Versicherer wieder versuchen, eine Zeitberechnung als Basis für die Abrechnung der Sachverständigenkosten einzuführen, obwohl der BGH eindeutig und grundsätzlich entschieden hatte, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht überschreitet (BGH X ZR 122/05; BGH VI ZR 67/06). Lest aber selbst das Urteil des AG Zweibrücken und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Aktenzeichen: 7 C 480/15
Amtsgericht Zweibrücken
IM NAMEN DES VOLKES
Endurteil
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger-
gegen
…
Deutsches Büro Grüne Karte e. V., vertreten durch d. Vorsitzenden, Wilhelmstraße 43/43 G, 10117 Berlin
– Beklagter –
hat das Amtsgericht Zweibrücken durch die Richterin K. am 03.03.2016 auf Grund des Sachstands vom 03.03.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,46 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.01.2015 sowie weitere 83,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.01.2015 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3, Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I. Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagtenpartei einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten gemäß §§ 7 ff. StVG. §§ 249 ff. BGB in Verbindung mit § 115 VVG in Hohe von 208,46 Euro (887,62 Euro abzüglich 655,00 Euro abzüglich 23,80 Euro), wie auch ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
a. Die von dem Sachverständigen … in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 887,62 Euro sind bis auf 23,80 Euro für die Audatex-Abrufe voll erstattungsfähig.
Der Kläger ist berechtigt einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Fahrzeug zu beauftragen und von der Beklagtenpartei den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten zu verlangen (BGH VersR 2013, 1544; BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, juris; BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13, BeckRS 2014, 16279).
a. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind diejenigen Aufwendungen als erforderlich anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH VersR 2013, 1544; BGH, VersR 2013, 1590; BGH, Urteil vom 23.01.2007, – VI ZR 67/06). Die Klagepartei genügt in Bezug auf die Schadenshöhe ihrer Darlegung- und Beweislast bereits durch Vorlage einer Rechnung des von ihr in Anspruch genommenen Sachverständigen (siehe BGH, VersR 2014, 474).
Die tatsächliche Rechnungssumme bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Denn in der Rechnung schlagen sich die besonderen Umstände des Einzelfalls einschließlich der, vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten, beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13, BeckRS 2014, 16279). Ein weiteres Indiz ist die ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung mit dem Geschädigten. Fehlt eine konkrete Vereinbarung, gilt in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 Abs. 2 BGB). Einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen.
Die Höhe der erforderlichen Kosten kann nach § 278 ZPO unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes unter Berücksichtigung der Abrechnungspraxis geschätzt werden.
Der BGH hat es grundsätzlich gebilligt, dass der Sachverständige auch eine Pauschalierung des Honorars vornimmt (BGH, Urteil vom 04.04.2006, VI ZR 122/05). Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Grundhonorars steht der Ersatzfähigkeit nicht entgegen, da der Sachverständige damit noch nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung überschreitet. Eine solche Pauschalierung des Sachverständigenhonorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH, NJW 2006, 2474).
Der Einwand der Beklagtenpartei, für ein Gutachten der vorliegenden Art sei ein Aufwand von höchstens 70 Minuten notwendig und damit sei auch bei pauschalierte Abrechnung kein höherer Betrag als der, der sich aus diesem Stundensatz ergebe, erstattungsfähig, ist nicht zutreffend. Der Bundesgerichtshof hat die Abrechnung von Sachverständigen anhand einer der Schadenshöhe orientierten Pauschale ausdrücklich gebilligt (BGH, NJW 2006, 2474). Die Abrechnung einer Pauschale rechtfertigt nicht gänzlich willkürliche oder völlig überhöhte Pauschalen. Der Abrechnung nach einer solchen Pauschale kann aber, wenn sie sich zulässigerweise an der Höhe des entstandenen Schadens und nicht am tatsächlichen Aufwand orientiert, nicht entgegengehalten werden, dass der tatsächliche Aufwand auf eine bestimmte Stundenzahl zu beschränken ist (AG Kaiserslautern, Urteil vom 23.09.2014, – 11 C 895/14-, juris; LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.06.2013, – 3 O 837/12-, juris).
Eine konkrete Vorgabe, nach welchen Maßstäben sich die Pauschalierung des Sachverständiggenhonorars zu bemessen hat, lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen. Letztlich kann daher die BVSK- Honorarbefragung auch eine taugliche Grundlage zur Kostenberechnung sein.
Die von dem Sachverständigen … abgerechneten Positionen liegen schon nicht außerhalb des üblichen Preisniveaus.
aa. Hinsichtlich des Grundhonorars bietet die BVSK-Umfrage eine anerkannte Schätzungsgrundlage (LG Fulda, Urteil vom 24.04.2015 , –1 S 168/14-, BeckRS 2015, 08658). Das Grundhonorar liegt mit 536,00 Euro im Bereich der in der BVSK angegebenen Werte. Objektiv kann daher bereits nicht von einem branchenunüblichen Honorar ausgegangen werden. Die Beklagtenpartei hat auch keine konkreten Einwendungen, die vorliegend konkrete Zweifel daran begründen könnten, vorgetragen.
bb. Auch die Nebenkosten bewegen sich vorliegend im üblichen Preisniveau. Sie liegen ebenfalls im Rahmen des Korridors der BVSK 2013. Die BVSK-Umfrage kann vorliegend auch hinsichtlich der Nebenkosten herangezogen werden. Aus dem Urteil des BGH vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, ergibt sich vorliegend nichts anderes. Denn im dortigen Verfahren ging es um Nebenkosten, welche nahezu das Grundhonorar erreichten. Auch erachtete das Landgericht Saarbrücken, dies war das zuvor entscheidende Gericht, für den dortigen Bezirk die BVSK-Umfrage hinsichtlich der Nebenkosten auch deshalb nicht für aussagekräftig, da aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt war, dass die Abrechnungsmodalitäten im dortigen Gerichtsbezirk stark schwanken und daher von der BVSK-Umfrage nicht verlässlich abgebildet werden würden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt sich nicht grundsätzlich entnehmen, dass er die BVSK-Umfrage 2013 hinsichtlich der Nebenkosten generell für unanwendbar hält. Vorliegend ist nicht absichtlich, dass auch im Bezirk des Sachverständigen … die Abrechnungsmodalitäten stark von der Erhebung nach BVSK abweichen. Die Beklagtenpartei hat hierzu auch nicht Gegenteiliges vorgetragen.
Die Klagepartei hat vorliegend auch konkret vorgetragen, dass die weiteren in der Rechnung enthaltenen Positionen nicht im Grundhonorar enthalten sind und im vorliegenden Fall tatsächlich angefallen sind. Auch ergeben sich diese bereits größtenteils aus dem Sachverständigengutachten (9 Seiten, 13 Lichtbilder). Es ist zu beachten, dass sich aus den begleitenden Bemerkungen der BVSK- Honorarbefragung 2013 ergibt (8. Nebenkosten), dass die in der Abrechnungspraxis der Sachverständigen als „Nebenkosten“ aufgeführten Positionen grundsätzlich nicht im betriebswirtschaftlichen Sinne des Begriffes verwendet werden, sondern dass die Ausweisung lediglich der Transparenz dienen soll, die einzelne Posten jedoch Gewinnanteil enthalten. Bei anderer Betrachtung wäre diese dem Grundhonorar zuzurechnen, das dann entsprechend höher anzusetzen wäre. Aus dieser Anmerkung ergibt sich, dass es branchenüblich ist, die Nebenkosten gerade nicht als tatsächlichen Aufwand abzubilden und diese gerade nicht in dem Grundhonorar enthalten sind. Das Gericht ist in diesem Zusammenhang auch der Ansicht, dass Schreibkosten neben dem Grundhonorar geltend gemacht werden können; dies entspricht auch der Regelung für nach dem JVEG vergütete Sachverständige (AG Viechtach, Urteil vom 07.07.2014, –1 C 171/14-, juris). Auch im Bereich anderer freier Berufe ist dies durchaus üblich (z.B. RVG, HOAI, GOÄ, GOZ).
Die Kosten für die Audatex-Abrufe könnten hingegen nicht gesondert als Nebenkosten berechnet werden. Vielmehr sind diese Kosten mit der Grundgebühr abgegolten. Die BVSK-Befragung, die der richterlichen Schätzung zugrunde liegt, sieht auch den Ansatz dieser Kosten als Nebenkosten nicht vor. Daher ist ein Betrag von 20,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer (23,80 Euro) abzuziehen (so auch AG Würzburg, Urteil vom 23.06.14, – 24 C 2969/13-, BeckRS 2014, 21608).
cc. Eine überhöhte Rechnung könnte dem Geschädigten, wenn man eine solche annehmen würde, nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen entgegengehalten werden: Sachverständigenkosten sind erst dann nicht mehr zu einsetzen, wenn der Geschädigte ein Auswahlverschulden trägt oder aber die Erhöhung derart evident ist, dass der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honoraransätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen ein Sachverständigen beauftragt, welcher sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGHZ 163, 362). Dass der Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige, nach der Behauptung der Beklagtenpartei, überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird von der Beklagtenpartei bereits nicht behauptet. Dies ist auch nicht ersichtlich, da sich die angesetzten Kosten, wie bereits dargestellt, im Rahmen der Korridore der BVSK 2013 bewegen. Zu einer Recherche nach einem günstigeren Honorarangebot eines Sachverständigen war die Klagepartei gegenüber der Beklagtenpartei nicht verpflichtet. Zu beachten ist auch, dass es der Abrechnung auf der Grundlage einer Pauschale immanent ist, dass keine Einzelaufstellung erfolgt. Liegt eine Pauschale in einem grundsätzlich angemessenen Rahmen, ist der Geschädigte nicht verpflichtet, die im Hinblick auf ihr möglicherweise zugrunde liegende Einzelleistungen kritisch zu hinterfragen; vielfach wird er dazu auch gar nicht in der Lage sein. Damit fallen die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (so auch BGH, Urteil vom 11.02.2014, –VI ZR 225/13-, Juris).
Soweit die Beklagtenpartei Einwände gegen eine Abrechnung gegen die von den Verbänden der Kfz -Sachverständigen herausgegebenen Honorarlisten zur Bestimmung der üblichen Vergütung erhebt, ist dies vorliegend nur zu beachten, wenn der Klagepartei daraus ein Vorwurf zu machen ist, gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen zu haben. Auch ist die Anwendung der BVSK 2013, wie bereits dargestellt wurde, in der Rechtsprechung anerkannt.
b. Ein Verstoß der Klagepartei gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagtenpartei nicht vorgetragen, dass der Geschädigten ein günstigerer Sachverständigentarif ohne weiteres zugänglich war.
Auch trifft die Klagepartei hinsichtlich der Fahrtkosten kein Auswahlverschulden. Der Kläger hatte einen Sachverständigen beauftragt, der von dem Besichtigungsort des Fahrzeuges 15 km entfernt ansässig war. Diese Fahrtstrecke ist durchaus vertretbar. Insbesondere ist die vorliegende Abrechnung der Kilometerpauschale von 2 x 26,70 Euro nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen des Korridors derBVSK-Umfrage 2013.
b. Der Kläger hat gegenüber der Beklagtenpartei auch ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro. Entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei ist ein Verzug nicht erforderlich.
2. Der jeweilige Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 232,26 Euro festgesetzt.
Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>
Plagiatähnliche, jedoch offenbar nicht hineichend verstandene Entscheidungsgründe, die dann im Widerspruch zu den schadenersatzrechtlichen Erwägungen die Schätzungsnotwendigkeit ebenso falsch interpretieren, wie überhaupt die vergleichende Überprüfungsnotwendigkeit. Das zeigt auch das erschreckend falsche Verständnis
von der Brauchbarkeit einer Honorarteilerhebung eines Berufsverbandes. Da wird was bewertet, was in seiner Entstehung und dem damit verfolgten Zweck überhaupt nicht bekannt ist. Man sieht an der Strukturierung der Entscheidungsgründe relativ einfach, dass die Richterin K. mit der Thematik schlicht überfordert war. Das darf an einem Deutschen Amtsgericht nicht passieren.
O.F.
Aus kaufmännischer Sicht mag es nachvollziehbar sein ein Gutachten in einen zeitlichen Rahmen pressen zu wollen, technisch dürfte dies sehr schwer fallen, da jeder Schaden ein Einzelfall ist und ein standarisiertes Verfahren nicht anwendbar ist. Kaufmännisch spräche sicher auch nichts dagegen die Schäden künftig in Kategorien einzuteilen, für den Heckschaden entschädigt man pauschal 8000,00 € und spätestens hier wird man auf erbitterten Widerstand der Kaufleute / Versicherungen stoßen, denn das würde die Schaden-Kosten Quote ins unendliche treiben und den ein oder anderen Geschäftemacher auf den Plan rufen, der einen Parkrempler nach dem anderen provoziert.
Es soll Software geben, die eine Schadensbeschreibung automatisch aus der Kalkulation extrahiert und ins Gutachten einfügt in dem Sie hinter die Bezeichnungen der Materialliste dann das Wort „ersetzen“ fügt. Über die Qualität des Gutachtens sagt das aber viel aus, wie ich meine und ob der fehlenden Begründungen eine regelrechte Einladung zur Kürzungsorgie der Versicherer.
Gut, die kürzen auch wenn mit einfachen Worten wenn ich detailliert begründe warum ich ersetze, dies mit Zahlen und Fakten hinterlege, aber das steht auf einem anderen Blatt.
Übrigens spricht die hier genannte Zeitvorgabe Bände über die Qualität der bei den Versicherungen angestellten Sachverständigen. Nicht das ich denen die Qualifikation absprechen will, aber wer unter dem Zeitdruck arbeiten muss, der kann teilweise nur Müll abliefern. Von den hier in Rede stehenden 70 Minuten gehen schon alleine für Beratung und Gutachten Vorbereitung mindestens 30 Minuten drauf, bleiben noch 40 für Kalkulation, Schadensbeschreibung und anschließenden Druck und Versand.
Es gibt allein schon angesichts erheblicher Honorarbandbreiten k e i n „branchenübliches“ Honorar für Kfz-Sachverständige und anderweitige Interpretationen können darüber nicht hinwegtäuschen. Was gehen einen Geschädigten eigentlich verbandsinterne „Regelungen“ zur Honorargestaltung an? Diese sind abgestellt auf die Bedürfnisse von Verbandmitgliedern und in ihrem Verhältnis zur Assekuranz als eine für solche Verbandsmitglieder wichtige Auftraggebergruppe.
Unabhängig davon nochmals zum Begriff der sog. „Üblichkeit“.
Sinngemäß hat der BGH hierzu ausgeführt:
Üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsabschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise für die Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Vergleichsmaßstab sind Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs.
Die Anerkennung der Üblichkeit setzt außerdem gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus (BGH-Urteile vom 01.06.2017 – VII ZR 95/16, vom 19.11.2013 – VI ZR 263/12 – und vom 26.10.2000 – VII ZR 239/98).
Der Begriff der Üblichkeit ist damit ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung auf den konkreten Fall für den Tatrichter naturgemäß nicht einfach ist, wie nachfolgende Kurzbetrachtung leicht erkennen lässt.
a) Auffassung der beteiligten Kreise ?
Beteiligte Kreise sind die Geschädigten als Auftraggeber für Schadengutachten und Kraftfahrzeugsachverstän
dige als Auftragnehmer. Die Haftpflichtversicherer der Schädigerseite gehören nicht dazu und eine „allgemeine Auffassung“ in dem zuordnungsfähigen Marktgeschehen gibt es nicht, wie dies letztlich auch tausende von Prozessen, zu dieser Thematik bisher geführt wurden, verdeutlichen.
b) Leistungen gleicher Art ?
Leistungen gleicher Art wären verkehrsfähige Beweissicherungsgutachten, landläufig als Schadengutachten bezeichnet. Sog. „Routinegutachten“ sind hingegen keine Leistungen „gleicher Art“.
c) Leistungen gleicher Güte ?
Unter dem Begriff „gleicher Güte“ ist auch die Qualifikation des Kfz.-Sachverständigen zu berücksichtigen, die Berufserfahrung, Art und Umfang der beweissichernden Tatsachenfeststellung in einem Schadengutachten und primär die Unabhängigkeit des Sachverständigen.
d) Leistungen gleichen Umfangs ?
Unter dem gleichen Umfang wäre sowohl die Vollständigkeit der beweissichernen Tatsachenfeststellung zu berücksichtigen, wie auch die die Plausibilität und Schlüssigkeit der Prognose mit den aufgezeigten Zahlenwerten/Ergebnissen.
e) „Gleiche Verhältnisse“
in z a h l r e i c h en Einzelfällen sind generell nicht feststellbar, was die individuelle Erarbeitung bzw. Erstellung solcher Gutachten angeht, so dass im Ergebnis festgehalten werden darf, dass der Begriff der sogenannten „Üblichkeit“ für die Erstellung von Schadengutachten in Form verkehrsfähiger Beweissicherungsgutachten ebenso wenig Berücksichtigung finden kann, wie der Begriff der „Ortsüblichkeit“.
R-REPORT-AKTUELL
So ist es richtig:
„Die Haftpflichtversicherer der Schädigerseite gehören nicht dazu und eine „allgemeine Auffassung“ in dem zuordnungsfähigen Marktgeschehen gibt es nicht, wie dies letztlich auch tausende von Prozessen, die zu dieser Thematik bisher geführt wurden, verdeutlichen.“
R-REPORT-AKTUELL
@R-Report-Aktuell
Das ist so nicht richtig!
Sie führen eine Rechtsprechung an,die für Handwerkerleistungen ergangen ist.
Für die Abrechnung von KFZ-Sachverständigen gilt jedoch:
1.“Üblich“ i.S.v.§632 II BGB sind nicht Mittelwerte,Mediane oder feste Beträge.
2.“Üblich“ i.S.v. §632 II BGB sind Bandbreiten,wie sie von SV-Verbänden in Honorarumfragen ermittelt
werden,so z.B.Staudinger,Kommentar zum BGB,§632 Rz.46/49;BGH v.10.10.2006 X ZR 42/06,bestätigt durch BGH v.01.06.2017 VII ZR 95/16 RZ.23
In der letztgenannten BGH-Entscheidung wurden als Üblichkeitsmaßstab u.A. ausdrücklich die Honorarumfragen des Verbandes der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V. hervorgehoben.
3.Im Kontext dazu wird nun die BGH-Entscheidung vom 28.02.2017 VI ZR 76/16 relevant.
Hier wird die Auffassung vertreten,dass ein i.S.v.§632 II BGB übliches Honorar schadensersatzrechtlich
gem.§287 ZPO als ein erforderlicher Geldbetrag i.S.v. §249 II,1 BGB eingeschätzt werden kann.
Also:
Bewegen sich die einzelnen Honoraransätze werkvertraglich innerhalb und nicht oberhalb üblicher Bandbreiten und liegen auch sonst keine für den Laien offensichtlichen Abrechnungsfehler in der Honorarrechnung vor,dann definiert die Honorarrechnung den zu ersetzenden Schaden.
Dieses Ergebnis ist zwingend vor dem Hintergrund des subjektiven Schadenseinschlages und der nicht beeinträchtigbaren Ersetzungsbefugnis der Unfallopfer.
Danke für Ihren Kommentar, Herr Imhof.
R-REPORT-AKTUELL
Das Oberlandesgericht Bamberg orientiert sich an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 und führt klarstellend und ergänzend nochmals wie folgt u.a. aus:
„Die Beweislast hierfür trifft den Haftpflichtversicherer, wobei zu beachten ist, dass „ein übliches Honorar“ bei privaten Sachverständigen nicht existent ist.“
D.H.
@ DH
Fehlinterpretation des Üblichkeitsbegriffes bei Werklöhnen von KFZ-Sachverständigen durch das OLG.
Dieser Fehler ist verzeihlich,denn er blieb ohne Auswirkung auf das richtige Ergebnis.
Nach BGH X ZR 42/06 und BGH VII ZR 95/16 sind
BANDBREITEN
üblich i.S.v. §632 II BGB.
Die BGH -Entscheidung vom 01.06.2017 VII ZR 95/16 war übrigens im Zeitpunkt der OLG-Bamberg-Entscheidung noch nicht ergangen.
Die X ZR 42/06 ist zudem-auf wessen Veranlassung eigentlich-nirgends veröffentlicht worden,soweit ich jedenfalls sehe.
Auch scheint mir die Aussage des OLG Bamberg zum üblichen Honorar eher eine juristisch nicht abschließend durchdachte Nebenbemerkung in den Urteilsgründen zu sein.
Also: verzeihlicher Fehler!
@Ra Imhof
2.“Üblich“ i.S.v. § 632 II BGB sind Bandbreiten,wie sie von SV-Verbänden in Honorarumfragen ermittelt werden,so z.B.Staudinger,Kommentar zum BGB, §632 Rz.46/49;BGH v.10.10.2006 X ZR 42/06,bestätigt durch BGH v.01.06.2017 VII ZR 95/16 RZ.23″
Wenn allein das gelten sollte, wäre der Begriff der „Üblichkeit nicht hinreichend definiert, weil beurteilungsrelevante Randbedingungen zu unbestimmt wären. U.E. kann sich der Begriff der „Üblichkeit, wie durch R-REPORT-AKTUELL dargestellt, nicht nur auf handwerkliche Leistungen beziehen, wenn wir auch hier auf captain-huk. de rügend von einer werkvertraglichen Betrachtungsweise sprechen und vertraglich das Honorar des Sachverständigen Werklohn darstellt. Das hat allerdings mit einer Begrenzung auf ein „Gewerk“ einer handwerklichen Leistung nichts zu tun. Auch unterliegt beispielsweise der Architektenvertrag in aller Regel dem Recht des Werkvertrages (BGHZ 31, 224= NJW 1960, 431).
Sarah + Alexander
@ RA Imhof „In der letztgenannten BGH-Entscheidung wurden als Üblichkeitsmaßstab u.A. ausdrücklich die Honorarumfragen des Verbandes der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V. hervorgehoben.“
Neben dem Fakt, dass in einer Marktwirtschaft kein Unternehmer sich etwas zurechnen lassen muss, dessen Teil er nicht war, ist zu bedenken, was der österreichische Ökonom Ludwig von Mises (1881 – 1973) über statistische Daten schrieb:
„Erfahrung ist immer Erfahrung der Vergangenheit. Erfahrung und Geschichte liegen nie in der Zukunft. Diese Binsenweisheit müsste nicht wiederholt werden, wenn es nicht das Problem der Prognosen der Statistiker gäbe …[5] Die Statistik ist die Beschreibung von Phänomenen, die nicht durch regelmäßige Einheitlichkeit gekennzeichnet sind, in Zahlenausdrücken. Soweit es eine erkennbare Regelmäßigkeit in der Abfolge von Phänomenen gibt, ist es nicht nötig, zur Statistik zu greifen. … Statistik ist daher eine spezifische Methode der Geschichtsschreibung. … Sie handelt von der Vergangenheit und nicht von der Zukunft. Wie jede andere Erfahrung von der Vergangenheit kann sie gelegentlich wichtige Dienste bei der Zukunftsplanung leisten, aber sie sagt nichts aus, das direkt für die Zukunft gültig ist.“
Und weiter:
„Es gibt nicht so etwas wie statistische Gesetze. Die Leute greifen zu statistischen Methoden genau deshalb, weil sie nicht in der Lage sind, in der Verkettung und Abfolge von Geschehnissen eine Regelmäßigkeit zu erkennen.“
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 632 Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Die übliche Vergütung ist der Betrag, den ein ganz bestimmter Auftragnehmer jedem seiner Kunden zum Zeitpunkt der Beauftragung in Rechnung stellt/stellen würde. Die übliche Vergütung ist nicht der Betrag, den ein anderer Auftragnehmer seinen Kunden zum Xy-Zeitpunkt der Beauftragung in Rechnung stellt bzw. stellen würde.
Nur ob und wann „die übliche Vergütung des Unternehmers“ als sittenwidrig einzuordnen ist, wäre im Fall des Falles gerichtlich zu klären.
@ Ra Imhof
„Nach BGH X ZR 42/06 und BGH VII ZR 95/16 sind
BANDBREITEN üblich i.S.v. § 632 II BGB“, was nicht in Frage gestellt werden soll, da eigentlich selbstverständlich. Nur wird solchen Bandbreiten in der Rechtsprechung leider relativ selten Rechnung getragen, obwohl bekannt ist, dass Gerichte unter verschiedenen Blickwinkeln schadenersatzrechtlich einen „gerechten“ Preis nicht festlegen dürfen.
Knurrhahn
@Knurrhahn
Es ist Aufgabe der Unfallopferanwälte schriftsätzlich auf die vom BGH explizit für die Honorare von KFZ-Sachverständigen entwickelte Definition der Üblichkeit im Sinne von §632 II BGB hinzuweisen.
Nicht zu leugnen ist,dass manche Richterinnen und Richter hier noch einen-höflich ausgedrückt-Nachholbedarf bei der Rechtsfindung haben.
Die Perspektive für Versicherer die Gutachterkosten kürzen ist aber,daß sich Klageverfahren um gekürzte Marginalbeträge exzessiv verteuern um Gerichtsgutachterkosten,die im Schnitt bei 1500,-€ liegen.
Aktuell betreut mein Anwalt ein gutes Dutzend Verfahren in denen entsprechende Beweisbeschlüsse bereits ergangen sind.
Dabei ist-bisher allerdings nur vereinzelt- zu beobachten,dass die beklagten Versicherer nach Zustellung der Beweisbeschlüsse die Klageforderungen kommentarlos nachregulieren in der begründeten Sorge,noch viel mehr „gutes Geld Schlechtem hinterherzuwerfen“.
Was glauben Sie wird geschehen,wenn Gerichte in der Breite zu begreifen beginnen,dass schon der Erlass eines einfachen Beweisbeschlusses ihnen die Arbeit vom Tisch nimmt,weil sich der Rechtsstreit dann durch eine „vorhersehbare“ Nachregulierung der Klageforderung gleichsam wie „von selbst“erledigt?
Kein Gericht führt gerne einen Prozess um Marginalkürzungen bei Gutachterkosten und jeder Richter wird
deshalb bereitwillig die Chance ergreifen,sich das Urteil von einem Gerichtssachverständigen vorbereiten zu lassen.
Noch besser,wenn dann schon alleine ein entsprechender Beweisbeschluss zu einer gänzlichen Verfahrenserledigung führt.
Bis mir jemand eine bessere Taktik vorstellt erlaube ich es mir, diese Vorgehensweise als empfehlenswert einzuschätzen.
Klingelingelingelts?
@Glöckchen
Selten so einen Blödsinn gelesen.
Beispiel:
Die HUK kürzt die Sachverständigenkosten um 80 Euro.
Der SV klagt den Restbetrag aus abgetretenem Recht ein und sein „cleverer“ Glöckchen-Anwalt beantragt nun ein Gerichtsgutachten zur „Üblichkeit“ des Honorars. Das Gericht erlässt einen Beweisbeschluss und beauftragt in der Regel irgend einen Nichtskönner (zum Thema Sachverständigenkosten), der dann mit EUR 1.500 zu Buche schlägt. Kostenvorschuss hierfür natürlich durch den Kläger. Der „Gerichtsspezialist“ kommt nun zum Ergebnis, dass das übliche Honorar 20 Euro unter dem geforderten liegt. Sei´s mangels Rückgrad oder weil man den Mitbewerbern stets gerne eine reinwürgt.
Wie reagiert nun das 08/15-Gericht? Es macht sich die Feststellungen des „Sachverständigen“ zu eigen und kürzt die geforderten SV-Kosten in Höhe von 80 Euro auf 60 Euro. „Bandbreiten“ interessiert nämlich die meisten Gerichte heutzutage nicht (mehr).
Folge: 25% der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Sachverständigen.
Damit trägt der SV mindestens 375 Euro der SV-Kosten sowie 25% der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Super Geschäft, oder?
Bevor man mit dieser Strategie eine Bauchlandung hinlegt, bucht man die 80 Euro einfach aus, spart sich den umfangreichen Gerichtsprozess und geht mit den ersparten Verfahrenskosten mit Mutti und den Plagen beim Sternekoch lecker essen – oder 20 x bei Mc Doof. Zeit hat man dafür ja auch, da man sich die komplette Verwaltung nebst umfangreichen Vor- sowie Zuarbeiten für den Anwalt spart.
Und um dem Argument „zahlt ja der Rechtsschutz“ gleich zu begegnen. Wieviel Prozesse dieser Art macht die Rechtsschutzversicherung wohl mit? 2, 3 oder sogar 4? Danach ist man wieder Selbstzahler. Bei 100 Kürzungen im Jahr oder mehr ist das wohl keine praktikable Option?
Das Gleiche gilt, wenn man beabsichtigt, Verfahren wie diese mit dem Geschädigten durchzuziehen. Ohne Rechtsschutz geht da gar nichts. Und die Zahl derer, die sich diesen Luxus noch leisten können (oder wollen), nimmt ständig ab.
Ohne Aufklärung über die erheblichen Risiken dieser Prozessstrategie ist darüber hinaus die Anwaltshaftung fällig.
Bruno says:
26. November 2017 at 23:19
„@Glöckchen
Selten so einen Blödsinn gelesen………………………….“Bevor man mit dieser Strategie eine Bauchlandung hinlegt, bucht man die 80 Euro einfach aus, spart sich den umfangreichen Gerichtsprozess und geht mit den ersparten Verfahrenskosten mit Mutti und den Plagen beim Sternekoch lecker essen – oder 20 x bei Mc Doof. Zeit hat man dafür ja auch, da man sich die komplette Verwaltung nebst umfangreichen Vor- sowie Zuarbeiten für den Anwalt spart.“
Lieber Bruno,
ja so machen wir das. Wir SV lassen uns zukünftig alles gefallen, nehmen auch jeden Abhzug aus dem Honorar hin und versuchen mit den Versichererungen einen Deal zu machen, der bei Nichteinschaltung bzw. Verhinderung eines RA , evtl. Deines Kalibers das volle Sachverständigenhonorar garantiert, nebst einen kleinen Aufpreis. Damit erreichen wir zumindest, dass Leute wie Du, keinen Geschädigten und keinen SV mehr durch Lustlosigkeit und voller Hose, eine berechtigte Schadenersatzleistung auszureden versucht.
Dann lieber keinen Anwalt, bevor man durch solche “ Organe des Rechtssystem“ nachhaltig geschädigt wird.
@ Bruno
dann liegt dein Fehler aber bei deinem Anwalt!
Der sollte mal §404 II ZPO lesen und nicht länger irgendwelche voreingenommene Nichtskönner als Gerichtssachverständige zulassen.
Anwaltshaftung also für deinen Anwalt,der die ZPO nicht kennt und für einen Streitwert von 80,-€ nichtmal 08/15 abliefert.
SOLCHE Anwälte befördern die Kürzungsstrategieen!
Klingelingelingelts?
PS: Und wenn Sie sich das Ausbuchen leisten können,dann waren SIE von Vorneherein zu teuer!
Klingelingelingelts?
@ Hirnbiss
Die Sichtweise eines Unfallgeschädigten ist nicht dem Fachwissen eines Gerichtsgutachters gleichzusetzen. Im Schadensersatzprozess haben Gerichtsgutachten zur Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren deshalb nichts zu suchen. Hier kommt es allein darauf an, ob dem Auftraggeber ein Auswahlverschulden vorgeworfen werden muss, was zu 99,99 % nicht der Fall sein wird. Und, Richter die dennoch den Kläger eines unverhältnismäßig hohen finanziellen Risikos aussetzen, stellen sich über das Schadensersatzrecht.
@ Glöckchen „Es ist Aufgabe der Unfallopferanwälte schriftsätzlich auf die vom BGH explizit für die Honorare von KFZ-Sachverständigen entwickelte Definition der Üblichkeit im Sinne von §632 II BGB hinzuweisen.
….. und jeder Richter wird deshalb bereitwillig die Chance ergreifen,sich das Urteil von einem Gerichtssachverständigen vorbereiten zu lassen.“
Richter sind dem Gesetz verpflichtet und nicht rechtsbeugender überinstanzlicher – erkaufter? – Urteilsfindung. Deshalb verbietet sich jegliche Bezugnahme auf derartige Urteilsfindung. Ansonsten gilt wie oben, allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des Schädigers ist abzustellen.
> Und wenn Sie sich das Ausbuchen leisten können,dann waren SIE von Vorneherein zu teuer!
Steile These 😉
@Glöckchen
100 Kürzungen / Jahr x 1.500 Euro Vorschuss = 150.000 Euro Vorlage durch den Sachverständigen zzgl. Gerichtskostenvorschuss usw..
Durchschnitllicher Gerichtsprozess = 1/2 Jahr – 1 Jahr ++.
Schon diese Gegenüberstellung zeigt, wie bescheuert diese Strategie ist.
Von den Ausfällen durch Fehlurteile erst gar nicht zu reden, von denen auch auf dieser Plattform haufenweise veröffentlicht sind. Egal wie gut der Anwalt ist. Mehr als 70-80% der Prozesse sind heutzutage nicht zu gewinnen.
Obenstehendes Beispiel basiert auf einem 25%igen Kostenanteil. Was passiert, wenn das Gericht nur 50% zuspricht oder die Klage aufgrund des Schrottgutachtens des Gerichtssachverständigen zu 100% abweist? Pro 15 verlorene Prozesse versenkt man damit einen schönen Mittelklassewagen.
– § 632 BGB = Werkvertragsrecht.
– Üblichkeit = Werkvertragsrecht
Werkvertragliche Gesichtspunkte haben im Schadensersatzprozess nichts zu suchen.
Bei einem Anwalt, der so eine Strategie verfolgt, muss man den Kürzungsbetrag ausbuchen. Denn Strategien wie diese führen über kurz oder lang in die Insolvenz.
So etwas kann man vielleicht hier und da spaßeshalber machen. Aber nicht als seriöse Strategie bei Stapelkürzungen.
@Hirnbeiss
Was hindert dich daran, dem Glöckchen-Anwalt dein sauer verdientes Geld hinterherzuwerfen?
@ Bruno
Das sind in der Tat allein schon aus wirtschaftlicher Sicht anzustellende Überlegungen. Mir scheint bei aller ansonsten zu unterstellenden Ernsthaftigkeit und Kompetenz, dass für manche Rechtsanwälte die Honorarprozesse zu einer einnahmeträchtigen Spielwiese mutieren und sie deshalb an der strafrechlichen Problematik solcher rechtswidrigen Kürzungsorgien überhaupt kein gesteigertes Interesse haben können.
J.M.C.
@J.M.C.
Da muss ich die Anwaltschaft einmal in Schutz nehmen.
Bei geringen Streitwerten, wie z.B. bei den Kürzungen der SV-Kosten, lohnt sich die Sache für die Anwälte tatsächlich nicht, sofern es sich um ein eigenständiges Mandat handelt.
Beim Vollmandat, d.h. bei Beitreibung des kompletten Schadens ist ein Großteil der Anwälte jedoch immer heilfroh, wenn sie die restlichen SV-Kosten oder fehlende Positionen aus dem Schadensersatz des Geschädigten nicht beitreiben müssen. Deshalb wird auch immer wieder höflich angefragt, ob der Sachverständige den Kürzungsbetrag ggf. ausbuchen will. Sofern der SV damit nicht einverstanden sein sollte, wird anheim gestellt, dass der SV den Rest ja selbst beitreiben könne = eigenständiges Mandat, zu dem natürlich wieder kein Anwalt wirklich Lust hat.
Es sei denn, man landet bei dieser Fraktion. Da wird doch tatsächlich versucht, über das RVG hinaus bei den Sachverständigen einen „Zuschuss“ aus den Rippen zu leiern. Kürzungsbetrag (z.B. 80 EUR) – „Anwaltszuschuss“ (z.B. 100 EUR) = – 20 EUR zu Lasten des SV. Dieses Missverhältnis gilt aber nur, wenn der SV den Prozess zu 100% gewinnt. Ansonsten gehen ggf. ein paar zusätzliche Hunderter drauf. Sofern noch ein Gerichtsgutachten in Höhe von 1.500 EUR auf Antrag des Klägervertreters hinzukommt, ist sowieso alles zu spät. Da bucht man doch besser die 80 EUR gleich aus (s.o.).
Andere sind betriebswirtschaftlich kreativ und „splitten“ das Mandat in einen wirtschaftlichen Teil und einen unwirtschaftlichen Teil. Für ein einziges Forderungsschreiben erfolgt die Abrechnung nach vollem Streitwert (z.B. 5.000 EUR) = Anwaltsdaumen hoch! Die Beitreibung von Kürzungsbeträgen (z.B. 300 EUR) ist aufgrund des geringen Streitwerts dann plötzlich „betriebswirtschaftlich nicht mehr darstellbar“ = Anwaltsdaumen runter!
Dann gibt es noch die Superschlaumeier unter den Anwälten. Die überweisen die gesamten SV-Kosten an den Sachverständigen und ziehen dann den Kürzungsbetrag der SV-Kosten bei der Abrechnung an den Geschädigten stillschweigend ab. Ohne den Sachverständigen darüber in Kenntnis zu setzen, versteht sich. Folge: Irgendwann fragt sich der SV, wo den die Kunden abgeblieben sind (Folgeaufträge, Empfehlungen…).
Fazit:
1.) Bei den Rechtsanwälten gibt es jede Menge „Erfüllungsgehilfen“ des Schädigers.
2.) Offensichtlich hält man die Sachverständigen allesamt für blöd.
#Bruno. In weiten Teilen muss man da zustimmen, weil es die Realität beschreibt. Und klar – offensichtlich hält man die SV allesamt für blöd weil auch das Realität ist. Nur Anwälte sind halt clever und klug – ihr Deppen.