AG Zwickau urteilt zutreffend im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung mit UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten sowie zu den Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.7.2014 – 2 C 2239/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

es geht auch anders. Wie dieses Urteil aus Zwickau zeigt. Hier wurden die Sachverständigenkosten sowie die von der HUK-COBURG gekürzten Positionen aus der fiktiven Abrechnung voll zugesprochen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die fiktiven Ersatzteilaufschläge und de Verbringungskosten. Beim AG Zwickau gibt es offensichtlich keine „Absprachen“ zu rechtswidrigen Urteilen in den einzelnen Zivilabteilungen? Die Begründung zu den zugesprochenen Sachverständigenkosten mit Angemessenheit überzeugt nicht, wie wir meinen. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Zwickau

Zivilgericht

Aktenzeichen: 2 C 2239/13

Verkündet am: 18.07.2014

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagte –

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Zwickau durch
Richterin am Amtsgericht N.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2014 am 18.07.2014

für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 463,18 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 06.02.2010 zu zahlen.

2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,31 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieiraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 11.01.2014 zu zahlen.

3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 463,18 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger stehen die restlichen geltend gemachten Schadenersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfall zu. Die 100 %-ige Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Sachverständigenkosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Grundvergütung beläuft sich auf 270,50 EUR netto bei einem Nettoreparaturschaden in Höhe von 1.236,12 EUR. Dies sind 21,83 %. Das Verhältnis zwischen Grundvergütung und Nettoreparaturschaden bewegt sich gerade noch im angemessenen Rahmen. Zu berücksichtigen ist, dass das Verhältnis differiert, je geringer der Schaden ist, desto höher ist der Anteil der Grundvergütung. Dies liegt daran, dass ein gewisser Aufwand immer anfällt unabhängig von der Höhe des Schadens. Bei dem vom BGH entschiedenen Fall (Urteil v. 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13) belief sich der Nettoreparurschaden auf 1.050,00 EUR und die Grundvergütung auf 260,00 EUR. Dies ist ein Verhältnis von 24,76 %. Der BGH hat entschieden, dass die Höhe der Grundvergütung nicht zu beanstanden sei. Da der Prozentsatz im vorliegenden Fall unter dem liegt im Fall vom BGH, ist die Höhe der Grundvergütung auch im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.

Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die berechneten Nebenkosten wie Fahrtkosten, Fotokosten, Schreibkosten, Kopierkosten, Portokosten, Telefonkosten und Abrufkosten. Diese liegen unter den Preisen wie in dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte. Die Höhe der Nebenkosten wurde vom BGH nicht beanstandet. Bei der Beauftragung eines Klz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Dem Kläger musste nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht (vgl. BGH a.a.O.).

Verbringungskosten und UPE-Aufschläge können auch bei fiktiver Abrechnung geltend gemacht werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts Zwickau und des Landgerichts Zwickau. In Kenntnis der Rechtsprechung hat der Gesetzgeber eine andere Regelung nur für die Mehrwertsteuer eingeführt. Die Höhe der Verbringungskosten und die Höhe der UPE-Aufschläge sind nicht zu beanstanden. Aufgrund einer Vielzahl von Verfahren kann das Gericht feststellen, dass diese im Rahmen der angemessenen Preise liegen. Dies gilt auch für das Lackmaterial. Ausgehend vom vorstehend Gesagtem ist der Kleinersatzteilbedarf mit 2 % der Gesamtersatzteilsumme korrekt berechnet. Die Abzüge von 324,81 EUR bei den Sachverständigenkosten, von 97,50 EUR bei den Verbringungskosten, von 34,06 EUR beim Lackmaterial, von 6,68 EUR vom Aufschlag für die Ersatzteile und von 0,13 EUR beim Kleinmaterial hat die Beklagte zu unrecht vorgenommen. Dem Kläger stehen daher die ausgeurteilten 463,18 EUR noch zu.

Der Schaden beläuft sich zusammen mit den bereits regulierten Beträgen auf insgesamt 1.762,43 EUR. Auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 229,55 EUR hat die Beklagte bisher 186,24 EUR gezahlt, so dass noch die aus geurteilten 43,31 EUR verbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Lohengrin sagt:

    Hallo, W.W.,
    in den einleitenden Entscheidungsgründen des AG Zwickau mag das Urteil zwar etwas holprig sein, weil der BGH einem solchen Vergleich bzw. auch einer Überprüfung in dieser Art und Weise nicht das Wort geredet hat und somit die angestellten „Vergleiche“ schadenersatzrechtlich auch nicht von Belang sind.
    Allerding hat sich dann die Richterin doch noch auf die beurteilungsrelevanten Randbedingungen konzentriert und diese auch folgerichtig berücksichtigt. Deshalb auch hier zum wiederholten Male zutreffend festgestellt und beachtenswert:

    „Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Dem Kläger musste nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht (vgl. BGH a.a.O.).“

    Mit freundlichem Gruß

    Lohengrin

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