Die Beklagte – HUK-Coburg – wird mit Urteil vom 06.06.2008 (2 C 2597/07) durch das AG Zwickau verurteilt, an die Klägerin 157,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 620,14 EUR seit 10.01.2006 bis zum 21.01.2008 sowie 157,95 EUR seit dem 22.01.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf die geltend gemachten Sachverständigenkosten in der geltend gemachten Höhe. Zur Begründung wird Bezug genommen auf das Urteil des LG Zwickau vom 31.01.2008 (Aktenzeichen.: 2 C 2513/06 AG Zwickau, 6 S 95/07 LG Zwickau)
Dieses Urteil ist der Beklagten, da sie am Prozess beteiligt war, besten bekannt. Es liegen bislang keine neuen Erkenntnisse vor, die es rechtfertigen würden, von dieser Rechtsprechung, abzuweichen.
Das Amtsgericht Zwickau, Referat 2 C, hält deshalb an seiner bisherigen und von der Berufungskammer bestätigten Rechtsprechung fest. Die Anzahl der Seiten und der Fotos ergibt sich aus den Gutachten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 und 91 a ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 SPO.
So das AG Zwickau.
Kurz und knackig für besonders beratungsresistente. Warum mit seitenlangen Urteilsbegründungen aufhalten?
Hi Buschtrommler,
lies mal oben. Das ist doch auch ein Urteil, an dem es nichts mehr auszusetzen gibt.
Es ist doch schön, immer öfter zu erfahren, dass die Richterschaft keine Lust mehr auf „Versicherungs-schaden- management-spielchen“ hat.
Gruß Virus
Auch in Zwickau hat man die Zeichen der Zeit verstanden. Nicht mehr langatmige Urteile schreiben, wenn die Rechtslage der Beklagten in mehreren Urteilen bereits bekannt gegeben worden ist. Kurz und knapp die Klagebegründung. So muss es sein, insbesndere bei beratungsresistenten Versicherungen. Prima Urteil, Hans Dampf. Weiter so.
MfG
Willi Wacker