In § 79 II ZPO ist klar definiert, wer als Bevollmächtigte vertretungsbefugt ist. Der Haftpflicht-Versicherer eines in Anspruch genommenen Versicherungsnehmers gehört nicht dazu.
Siehe auch: Aufsatz der Anwaltskammer Hamburg – Die Vertretung im Zivilprozess
Geschäftsnummer: 15-9166513-0-5-N
Amtsgericht Stuttgart
Mahnabteilung
Beschluss
vom 16. Oktober 2015
In der Mahnsache:
Antragsteller
… GmbH, gesetzlich vertreten durch: Geschäftsführer
gegen
Antragsgegner
wird die DVB Deutsche Beamtenversicherung AG als Bevollmächtigte des Antragsgegners zurückgewiesen.
Gründe:
Die DVB Deutsche Beamtenversicherung AG, die für den Antragsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat, gehört unabhängig von der ihrerseits angeführten Vollmachtsregelung gemäß AKB nicht zu dem von § 79 II ZPO erfassten Personenkreis und scheidet somit als Bevollmächtigte aus. Sie war daher als Bevollmächtigte zurückzuweisen (§ 79 II 1 ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Stuttgart -Mahngericht- Hauffstr. 5 70190 Stuttgart einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht, Eine anwaltliche Mitwirkung äst nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Völlig richtig, der Beschluss.
Mit der Änderung des 79 ZPO sind die Versicherer nicht berechtigt, ihre Versicherungsnehmer gerichtlich zu vertreten. Da hilft auch AKB nicht!
Die Versicherer sind eben raus aus dem Prozessgeschäft, wenn der VN alleine verlagt wird.
Leider machen viel zu wenige Gerichte von dieser Vorschrift Gebrauch. Denn § 79 II ZPO ist von Amts wegen zu prüfen!
Das ist ja nur ein Ausschnitt aus der Geschichte, obwohl der z.B. von Hagen grundsätzlich nicht zu bekommen ist.
Welche Folgen hat dieser Beschluss ? Keine ! Es sei denn, der Antragsteller ist bereit, sehr scharf zu schiessen.
Die DBV hat eine Verteidigungsanzeige abgegeben, die als fristgerecht in der Welt ist und bleibt.
Danach hat sie flugs einen Prozessbevollmächtigten beauftragt, der wahrheitswidrig behauptet, der Antragsgegner habe ihn beauftragt. Wird dies bestritten, kommt eine druckfrische Vollmacht mit Datum von gestern, stört sich auch niemand dran.
Allenfalls bekommt der Antragsgegner eine neue Verteidigungsfrist.
Fazit ? Gut gedacht, gut gemacht scheitert aber regelmässig an der Trägheit der Gerichte bei der Postübermittlung und/oder ignoranten Richtern.
Von wegen “ von Amts wegen …
Es bleibt nur, den Antragsgegner auf dieses geltendem Recht entgegenstehende Verhalten „seines“ Prozessbevollmächtigten hinzuweisen und ihn vom Ausgang des Verfahrens durch Übersendung des Urteils zu informieren.
@Zweite Chefin
„Welche Folgen hat dieser Beschluss ? Keine ! Es sei denn, der Antragsteller ist bereit, sehr scharf zu schiessen.“
„Danach hat sie flugs einen Prozessbevollmächtigten beauftragt, der wahrheitswidrig behauptet, der Antragsgegner habe ihn beauftragt. Wird dies bestritten, kommt eine druckfrische Vollmacht mit Datum von gestern, stört sich auch niemand dran.“
Ist die Aufnahme eines Klageverfahrens durch einen Anwalt ohne ordentliche Prozessvollmacht nicht ein Fall für die Anwaltskammer? Von einem Juristen kann man doch erwarten, dass er sich mit § 79 ZPO auskennt und für ordentliche Vollmachtsverhältnisse sorgt? Im Wiederholungsfalle kann man dann von Vorsatz ausgehen. Irgendwann ist dann die Zulassung futsch.
Genau das meine ich mit „scharf schiessen“, wobei der Betreffende nicht gleich die Zulassung verliert, Ärger bekommt er aber in jedem Fall.
Die schlauen „Versicherer-Rechts-Verdreher“ wissen doch nur zu gut, dass die AKB nicht über dem Gesetz steht, und die Richter, die sind zwingend allein dem Gesetz verpflichtet. Ein am Mahngericht eingelegter Widerspruch seitens des Versicherers nach AKB ist für die Tonne. Lest doch mal § 79 II ZPO. Die AKB hat keine Außenwirkung – siehe OLG Nürnberg 6. Zivilsenat, Beschluss vom 08.09.2011, 6 W 1554/11 – „Versicherungsbedingungen haben keine Außenwirkung“.
Wenn’s den Richter aber nicht interessiert ?
@ …. dann sollte man ihm mal den von der Anwaltskammer Hamburg veröffentlichten Aufsatz zur Kenntnis geben.
Die Vertretung im Zivilprozess
Autor: Regierungsdirektor Oliver Sabel, Berlin