Das Amtsgericht Aichach (Bayern) hat mit Endurteil vom 18.07.2008 – 1 C 0895/07 – den Beklagten (Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges) verurteilt, an den klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht 160,12 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Der Kläger ist Kraftfahrzeugsachverständiger in Aichach. Er kann aus abgetretenem Recht von dem Beklagten das geltend gemachte restliche Sachverständigenhonorar ersetzt verlangen. Am 26.04.2007 wurde mit dem Pkw, amtl. Kennzeichen AIC-…, dessen Halter der Beklagte ist, in Aichach einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem der Pkw mit dem amtl. Kennzeichen ND-….., erheblich beschädigt wurde. Die volle Haftung des Beklagten ist unstreitig. Der Geschädigte beauftragte am 27.04.2007 den Kläger mit der Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens. Dabei wurde eine Honorarvereinbarung getroffen. Der Kläger erstellte daraufhin unter dem 30.04.2007 das Scahdensgutachten, in welchem er Nettoreparaturkosten von 1.903,82 € und eine Wertminderung von 800,00 € für den Pkw des Geschädigten ermittelte.
Für die Gutachtenerstellung berechnete er mit Rechnung vom 07.05.2007 ein Honorar in Höhe von insgesamt 577,98 € brutto. Unter dem gleichen Datum vereinbarten der Kläger und der Geschädigte eine Abtretung der Schadensersatzforderung des Geschädigten in Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten an den Kläger. Diese Abtretung erfolgte an Erfüllungsstatt und mit ihr sollte die Werklohnforderung des Klägers gegenüber seinem Auftraggeber als erfüllt gelten.
In der Folgezeit leistete die Haftpflichtversicherung des Beklagten auf die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten eine Teilzahlung von 346,33 € und eine weitere Teilzahlung in Höhe von 71,53 €. Bezüglich des letztgenannten Teilbetrages ist der Rechtsstreit in der Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklärt worden. Somit verbleibt als Streitgegenstand die restliche Honorarforderung des Klägers in Höhe von 160,12 €, die diesem zusteht und in deren Höhe der Beklagte zu verurteilen war.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die dem Geschädigten zustehende Schadensersatzforderung auch hinsichtlich des Sachverständigenhonorares ist ihm an Erfüllungsstatt abgetreten worden. Ein vom Beklagten reklamierter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ist in dieser Abtretung nicht zu erkennen. Mit der Abtretung an Erfüllungsstatt ist der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Gutachterkosten über dem Beklagten gemäß § 364 Abs. 1 BGB erloschen. Somit besorgt der Kläger vorliegend gerade keine fremde Rechtsangelegenheit, sondern er betreibt die Realisierung der Forderung ausschließlich im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung. Die Schadensersatzforderung des Geschädigten in Höhe der Sachverständigenkosten ist dem Grunde nach unstreitig, wird allerdings von dem Beklagten der Höhe nach in Frage gestellt. Der Honorarberechnung des Klägers liegt die Honorarvereinbarung zugrunde, die dieser mit dem Geschädigten abgeschlossen hat. Zum Abschluss dieser Honorarvereinbarung war der Geschädigte grundsätzlich berechtigt. Seitens des Gerichtes bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Kläger sein Sachverständigenhonorar auf der Grundlage dieser Honorarvereinbarung und damit in Relation zur Schadenshöhe berechnet hat. Hierbei handelt es sich um eine weit verbreitete und mittlerweile allgemein anerkannte Abrechnungsmethode. Das vom Kläger abgerechnete Sachverständigenhonorar bewegt sich auch innerhalb der Bandbreite der als üblich anzusehenden Vergütung, wie das zu diesem Punkt eingeholte, schriftliche Gutachten des Gerichtssachverständigen H. vom 17.05.2008 ausweist. Soweit der Beklagte die Sachkunde des gerichtlichen Sachverständigen in Zweifel zieht, ist dem entgegen zu halten, dass es sich bei dem Sachverständigen um einen ausgewiesenen kompetenten und überregional respektierten Gerichtsgutachter handelt, an dessen Kompetenz keine begründeten Zweifel angebracht sind. In seinem ausführlichen inhaltlich überzeugenden und schlüssigen Gutachten hat der Sachverständige eine vergleichende Marktforschung betrieben und ist im Ergebnis dazu gelangt, dass das Honorar des Klägers im Erwartungsbereich der Kosten für freie Sachverständige liegt. Wie der Gerichtssachverständige in seinem schriftlichen Gutachten selbst ausführt, gehört die Wertminderung zum Schaden und wird vom Markt durchgängig bei der Ermittlung des Grundhonorares herangezogen. Nach dem Schadensgutachten des Klägers vom 30.04.2007 ergibt die Summe der Nettoreparaturkosten 1.903,82 € und der Wertminderung 800,00 €, insgesamt also einen Betrag von 2.703,82 €, welcher ein Grundhonorar von 324,00 € rechtfertigt. Mit der Übermittlung der streitgegenständlichen Honorarrechnung an die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung verbunden mit der Zahlungsaufforderung und Fristsetzung ist der Beklagte mit der Erfüllung der Klageforderung in Verzug geraten. Er hat deshalb auch die eingeklagten Zinsen als Verzugsschaden zu ersetzen.
So das Endurteil des Amtsgerichtes Aichach.
Hi Willi Wacker,
ein schönes Urteil, dieses Mal aus Bayern. Sie sind, wie ich schon einmal festgestellt habe, offenbar in ganz Deutschland unterwegs. Meines Erachtens hätte das erkennende Gericht aber kein Gutachten einholen brauchen, da es dem Schädiger und auch dem Gericht nicht erlaubt ist, eine Preiskontrolle durchzuführen. Es wurde schon mehrfach auf diesen Passus der Rechtsprechung hingewiesen. Aber ansonsten ein schönes Urteil.
Friedhelm S.
Ja, und ich fange jetzt den zweiten Leitz-Ordner mit Sammeln an……..
Sollte man der HUK in Rechnung stellen LOL LOL
Hallo Nachdenker,
wenn Sie die Urteilssammlung sich ansehen, stellen Sie fest, dass allein 20 (!) Seiten die SV-Urteile HUK-Coburg ausmachen.
Und es geht weiter.
Ihr Willi Wacker