Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
es ist geschafft. Die Nachtarbeit hat sich gelohnt. Wie angekündigt geben wir Euch das Urteil aus Berlin zur fiktiven Abrechnung bekannt. Eine in meinen Augen richtige Entscheidung mit Datum vor der letzten BGH-Entscheidung vom 14.5.2013 – VI ZR 320/12 – . Ach hätte doch der VI. Zivilsenat des BGH dieses Urteil eines Amtsrichters mal gelesen, bevor die Bundesrichter ihre Entscheidung trafen. Ob die Berliner Gerichte – trotz BGH – bei der m.E. rechtlich korrekten Rechtsauffassung bleiben oder doch in Richtung BGH umschwenken – da bin ich wirklich sehr gespannt. Lesens- und beachtenswert ist das Urteil des Amtsrichters der 12. Zivilabteilung des Amtsgerichts Berlin-Mitte allemal. Die Argumente des Amtsrichters des AG Mitte und die von ihm unter Bezug genommenenen Ausführungen des LG Berlin überzeugen im Gegensatz zu den Ausführungen in der Entscheidung des VI. Zivilsenates des BGH vom 14.5.2013 – VI ZR 320/12 -. Lest aber selbst und gebt bitte vielzählig Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker
Amtgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 12 C 3083/12 verkündet am : 08.04.2013
In dem Rechtsstreit
des Herrn …
Klägers,
gegen
1. die … GmbH,
2. die Allianz Versicherungs AG, vertreten durch d. Vorstand, An den Treptowers 3, 12435 Berlin,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 12, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 18.03.2013 eingereicht werden konnten, durch den Richter am Amtsgericht …
f ü r R e c h t e r k a n n t :
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 168,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.09.2012 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiterhin verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 42,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.09.2012 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind; diese trägt der Kläger.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall vom 22.08.2012 in Berlin in Anspruch, der unstreitig allein vom Fahrer der Beklagten zu 1) des bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeugs verschuldet worden ist. Das Fahrzeug des Klägers war erstmals am 24.04.2004 zum Straßenverkehr zugelassen worden.
Der Kläger hat seinen Schaden wie folgt berechnet:
Reparaturkosten netto: 1.113,46 EUR
RA-Kosten 228,48 EUR
Gesamtkosten: 1.343,01 EUR
Die Beklagte zu 2) hat vorgerichtiich Zahlungen wie folgt geleistet:
Reparaturkosten netto: 945,30 EUR
RA-Kosten 186,24 EUR
Gesamtkosten: 1.131,54 EUR
Verzug leitet der Kläger aus einem anwaltlichen Schreiben vom 27.08.2012 mit Fristsetzung zum Ablauf des 07.09.2012 her.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Werkstatt entsprechend der Kalkulation des eingeholten Schadensgutachtens ersatzfähig seien.
Der Kläger hat die Nebenkosten teilweise zurückgenommen und zuletzt beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 168,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.09.2012 zu zahlen.
2. die Beklagten als Gesamtschuldner weiterhin zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 42,24 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich der Geschädigte entsprechend dem Prüfbericht vom 28.08.2012 auf eine günstigere, technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen müsse, da alle Voraussetzungen für die Gleichwertigkeit vorlägen.
Die Beklagte behauptet, dass es sich bei dem Referenzbetrieb, um eine Fachwerkstätte handeln würde, die den gleichen Qualitätsstandard wie eine markengebundene Werkstätte aufweisen würde. Der genannte Betrieb sei zertifiziert und es würden ausschließlich Originalteile eingebaut. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren Reparaturkosten in Höhe von 168,16 EUR gemäß den §§ 7 StVG, 823, 249 ff. BGB, 115 VVG. Die Beklagten haften dem Grunde nach unstreitig, zu 100 % für die Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug.
Der Höhe nach hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der zur Reparatur seines Fahrzeugs erforderlichen Kosten in Höhe von insgesamt 1.113,46 EUR, den die Beklagte zu 2) in Höhe von 945,30 EUR ausgeglichen hat, so dass noch ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 168,16 EUR verbleibt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger hier einen Anspruch auf Ersatz der voraussichtlichen Reparaturkosten auf der Basis des von ihm eingeholten privaten Sachverständigengutachtens. Der Geschädigte kann im Rahmen des § 249 BGB grundsätzlich das beanspruchen, was zur Herstellung notwendig ist und was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten zugrunde legen würde. Wenn sich die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht i.S.v. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparatur in einer mühelos und ohne Weiteres zu erreichende freie Werkstatt berufen möchten, so müssen die Beklagten darlegen und beweisen, dass die günstigere Reparaturmöglichkeit nicht nur den Qualitätsanforderungen einer Fachwerkstatt genügen, sondern auch, dass diese ohne eigene Nachforschung über Qualität und tatsächlich anfallende Reparaturkosten müheios möglich ist (LG Berlin, Urteil v. 18.07.2011, Az. 43 S 41 /11, ). Das Landgericht Berlin hat in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt:
„….Abgesehen davon, dass in dem hier zu beurteilenden Prüfbericht jegliche Angaben zur Einrichtung der Werkstätten fehlen, ist das im Ergebnis auch nur ein abstraktes Aufzeigen von geringeren Stundenlöhnen ohne jeden Bezug zum konkreten Schadenfall. Das aber kann der Bundesgerichtshof kaum gemeint haben, sonst hätte er insoweit sicherlich klipp und klar ausgeführt: „Anschrift und Höhe der Stunden Verrechnungssätze genügt“. Die mögliche Realisierung einer Reparatur zu den von der Beklagten vorgetragenen Preisen hätte hier zunächst die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Kläger erfordert, wozu dieser nicht verpflichtet war. Nach Auffassung der Kammer muss das Angebot vielmehr so konkret sein, dass der Geschädigte, ähnlich der Lage bei abweichenden (höheren) Restwertgeboten, tatsächlich nur noch zugreifen muss; nur dann kann von einer „mühelos“ zugänglichen Alternative gesprochen werden. Hierfür wird es grundsätzlich eines verbindlichen Reparaturangebotes der aufgezeigten Werkstatt bedürfen (so Landgericht Berlin, Urteil vom 15. Dezember 2008 – 58 S 169/08 -, noch offen gelassen im Urteil vom 23. Juni 2008 – 58 S 1/08 -, dort Rdnr. 39).“
Diesen Anforderungen an ein verbindliches Reparaturangebot genügt die Darlegung der Beklagten nicht. Die Beklagte zu 2) hat dem Kläger mit Schreiben vom 11.09.2012 den Prüfbericht vom 28.08.2012 zum klägerischen Sachverständigengutachten vom 07.09.2010 vorgelegt und eine alternative Werkstätte mit entsprechenden Kontaktdaten sowie den Stundenverrechnungssätzen mitgeteilt. Der Prüfbericht gibt an, dass die Referenzwerkstätten, „den Schaden vollständig und fachgerecht reparieren können„. Offen ist, ob die genannte Referenzwerkstätte den konkreten Schaden unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigengutachtens des Gutachters Dipl. -Ing. … vom 25.08.2012 und des darin vorgegebenen Reparaturweges tatsächlich zu den in dem Prüfbericht berechneten Kosten beheben würden. Der Prüfbericht der Beklagten übernimmt aus dem Sachverständigengutachten ganz allgemein die darin kalkulierte Arbeitszeit für die Karosserie-, Mechanik und Lackierarbeiten und wendet hierauf einen niedrigeren Stundenverrechnungssatz hierauf an. Dies zeigt dem Geschädigten aber nur abstrakt mögliche geringere Lohnkosten auf, ohne Bezug zum tatsächlichen Schaden zu nehmen.
Dass die Beklagte in den Schriftsätzen weitere Qualitätsmerkmale der Referenzwerkstätte nachschob, ist unerheblich. Für den Nachweis einer konstengünstigeren und gleichwertigen Reparaturmöglichkeit ist nicht der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend, sondern grundsätzlich der Zeitpunkt der Disposition des Geschädigten (LG Berlin, Urteil vom 23.06.2008, Az. 58 S 1/08; LG Berlin Urteil v. 18.07.2011, Az. 43 S 41/11 m.w.N. ).
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Kläger auch die im Gutachten in Ansatz gebrachten UPE-Aufschläge ersetzt verlangen.
Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Geschädigte, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand wieder herzustellen, berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen.
Die Höhe des von den Beklagten zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 Satz 2 BGB, wonach nicht die vom Geschädigten aufgewendeten Reparaturkosten, sondern der zur Reparatur erforderliche Geldbetrag verlangt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung sind dies konkret die in einer Fachwerkstatt anfallenden Kosten einer vollständigen, vollwertigen und fachgerechten Reparatur.
Die Festlegung des für die Reparatur erforderlichen Geldbetrages erfolgte auf der Basis eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige muss also eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Hinsichtlich der UPE-Aufschläge ist der Sachverhalt dabei nicht anders zu beurteilen als hinsichtlich sonstiger vom Sachverständigen ermittelter Kosten für Material oder Arbeitszeit für den Fall einer Reparatur (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 1998 – 13 U 135/97 – OLGR 1998, 91, 93; LG Wiesbaden, DAR 01, 36; OLG Dresden, DAR 01, 455). Dass im Falle einer fiktiven Reparatur in der dem Gutachten zugrunde liegenden Markenwerkstatt auch Aufschläge für UPE in geltend gemachter Höhe anfallen, hat der Sachverständige in seinem Gutachten aber festgestellt. Dass diese in anderen Markenwerkstätten in der Umgebung nicht verlangt werden, wurde von den Beklagten nicht substantiiert dargelegt.
Der Zinsanspruch ist erst ab dem 8.09.2012 begründet, da die gesetzte Frist erst am 7.09.2012 ablief §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Der Kläger kann von den Beklagten die Zahlung der restlichen vorgerichtlichen Anwaltsgebühr in begehrter Höhe von 42,24 EUR verlangen. Von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, gehören Rechtsverfolgungskosten der vorliegenden Art zum ersatzfähigen Schaden. Bei einem festgestellten Ersatzanspruch von 1.581,14 EUR (Reparatur-, Gutachterkosten und Unkostenpauschale) und belaufen sich 1,3 Geschäftsgebühren auf 172,90 EUR, zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,00 EUR und Mehrwertsteuer von 36,65 EUR und ergeben sich damit vorprozessuale Rechtsanwaltskosten von insgesamt 225,55 EUR hierauf hat die Beklagte zu 2) 186,24 EUR gezahlt, mithin ist noch ein Betrag in Höhe von 43,31 EUR offen. Unerheblich ist, ob der Kläger bereits die angefallene Vergütung an seinen Prozessbevollmächtigten geleistet hat. Denn der Kläger kann statt eines Anspruchs auf Freistellung von den genannten Kosten nach § 250 Abs. 2 BGB die Zahlung des Geldbetrages verlangen.
Wenn der Schädiger Rechtsanwaltskosten zu ersetzen hat, wird zwar aus dem Freihaltungsanspruch (dazu allgemein Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Aufl., Vorb v § 259 Rn. 46 m.w.N.) grundsätzlich erst nach Rechnungslegung und Bezahlung der Kosten ein Geldersatzanspruch (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 250 Rn. 2; LG Karlsruhe, NJW 2006, 1526). § 250 BGB eröffnet dem Geschädigten jedoch die Möglichkeit, unabhängig von den §§ 249 Abs. 2, 251 BGB zu einem Anspruch auf Geldersatz zu gelangen. Erforderlich sind dafür im Regelfall eine Fristsetzung (zur Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, § 249 Abs. 1 BGB) und eine Ablehnungsandrohung (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 250 Rn. 1 u. 2). Diese Voraussetzungen sind entbehrlich, wenn der Schädiger die Leistung von Schadensersatz oder die Naturalrestitution ernsthaft und endgültig verweigert (BGH, NJW 1992, 2222; 1999, 1542; 2004, 1868; Palandt/ Heinrichs, a.a.O., § 250 Rn. 2).
Die Beklagten haben eine Verpflichtung zur weiteren Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zurückgewiesen, mithin war dem Kläger ein Geldersatzanspruch in begehrter Höhe zuzusprechen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 Ziffer 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO sind im Hinblick darauf gegeben, dass die Frage, unter welchen Bedingungen sich der auf Gutachtenbasis abrechnende Geschädigte auf eine anderweitige – billigere – Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung – und auch in der Literatur – weiterhin durchaus unterschiedlich beantwortet wird. Soweit ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof weder konkrete Aussagen dazu getroffen, ob die bloße Benennung von Reparaturbetrieben, die zu den angegebenen Preisen arbeiten sollen, ausreichend ist noch dazu, ob und ggf. welche Angaben zur „Gleichwertigkeit“ bereits zum Zeitpunkt der Schadensabrechnung – jedenfalls aber vorprozessual – gemacht werden müssen oder auch erst im Prozess nachgeholt werden dürfen.
Grüß Gott Willi Wacker,
wahrlich ein bemerkenswertes Urteil. Nach meinem Verständnis hat das Berliner Amtsgerichtsurteil durchaus auch noch seine Berechtigung neben der BGH-Entscheidung vom 14.5.2013.
Mit den Argumenten des Richters aus Berlin-Mitte kann nämlich dem erst im Prozess konkret gemachten Angebot der Referenzwerkstatt entgegnet werden. Aber darüber müssen die Juristen, die in diesem Blog mitlesen und berichten, mehr sagen können. Es wäre schön, wenn auf Grund dieses Urteils viele Kommentare zu diesem Thema abgegeben würden. Ich will mich an der Diskussion beteiligen, obwohl nicht Jurist.
Servus
Aigner Alois
Hi Willi Wacker,
zunächst war ich über das Urteil des BGH auch erschrocken. Es gefiel mit gar nicht. Aber bei genauerer Betrachtung ist es gar nicht so schlimm, wie es zunächst ausschaute.
Mit dem neuen Urteil des BGH hat dieser das VW-Urteil BGH ZfS 2010, 143 konkretisiert. Mit dem neuen Urteil kann der Schädiger den Verweis auf eine günsigere Reparaturmöglichkeit auf eine günstigere Werkstatt, die allerdings die Reparatur in der gleichen Qualität wie die Markenwerkstatt durchführen kann, den er auch schon nach dem VW-Urteil bringen konnte, nunmehr auch noch im Rechtsstreit bringen, wenn keine Verspätungsvorschriften dem entgegenstehen. Allerdings muss der Schädiger auch jetzt die günstigere Reparaturmöglichkeit und die qualitative Gleichwertigkeit darlegen und beweisen. Das bedeutet, dass die Gründe, die der Berliner Amtsrichter hier im obigen Urteil angeführt hat, auch nach dem neuen BGH-Urteil noch gelten.
Ein Hinweis auf einen Prüfbericht genügt der Darlegungspflicht nicht und der Beweispflicht schon erst recht nicht.
Ein Hinweis auf eine DERKRA-zertifizierte Werkstatt genügt ebenfalls nicht, denn mit dem Zertifikat ist keine Reparatur zertifiziert worden, sondern Betriebsabläufe in der Werkstatt selbst. Mehr nicht!
Ein Hinweis auf eine EUROGARANT-Werkstatt reicht ebenfalls nicht aus. Gegebenenfalls muss die Gleichwertigkeit, wenn sie tatsächlich vom Schädiger substatiiert vorgetragen sein sollte, vom Geschädigten bestritten werden. Dann ist der Schädiger beweispflichtig. Den Beweis der qualitativen Gleichwertigkeit bei gedachten Geschehensabläufen einerseits die Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt, so wie der Schadensgutachter sie im Gutachten kalkuliert hat, und andererseits die behauptete günstigere – aber qualitativ gleichwertige – Reparatur in der Referenzwerkstatt. Hier müsste dann der Schädiger ein ähnliches Gutachten vorlegen, damit nicht nur die Stundensätze, sondern auch die Ersatzteile, die Arbeitszeit und die Lohnkosten verglichen werden können. Auch die Ausfallzeit und die Wertminderung sind anzugeben bei der kalkulierten geänderten Reparaturweise in der billigeren Werkstatt.
Alles das muss der Geschädigte auch im Prozess dann noch vorbringen. Mit der Beschleunigungsmaxime der ZPO wird sein (verspäteter) Vortrag dann schnell als verspätet zurückzuweisen sein, denn er hätte dies auch schon rechtzeitig, auch vorgerichtlich vortragen können, es sei denn, der Prüfbericht enthält nunmehr ein echtes (Gegen-)Gutachten mit billigeren Stundensätzen, Angabe der Ersatzteile, deren Preise, die Arbeitszeit, die Lackkosten, die Verbringungskosten zum Lackierer, die Ersatzteilaufschläge, die Wertminderung usw.
Da die Prüfberichte die Qualität eines Gutachtens nicht besitzen, dürften verspätet vorgetragene konkrete Werkstätten häufig als verspätet zurückzuweisen sein. Denn auf Grund des neuen Urteils weiß der Schädiger, dass er die Darlegung und den Beweis alsbaldigst vorbringen muss, will er nicht als verspätet zurückgewiesen werden. Der BGH hat damit der Beschleunigungsmaxime der ZPO den Vorrang eingeräumt.
Es werden daher viele konkrete Referenzwerkstätten aufgrund des neuen BGH-Urteils als verspätet zurückzuweisen sein. Warten wir es also ab. Durch das BGH-Urteil nicht scheu machen lassen.
Vielleicht war das nur ein Pyrrhus-Sieg. Wer weiß? Ich bin guter Hoffnung.
In diesem Sinne noch einen schönen Sonntag.
Alles schön und gut. So viel zur Theorie.
Die Praxis ist jedoch eine andere.
Wie viele Klageverfahren zur fiktiven Abrechnung wurden nach VW & Co geführt, wenn das Fahrzeug älter als 3 Jahre war? 3%, 5%, 7% oder gar 10%? Mehr als 10% waren es auf alle Fälle nicht. Der Rest hatte bereits außergerichtlich die Segel gestrichen! Nichtzuletzt weil der Anwalt den warnenden Zeigefinger zum Prozessrisiko erhoben hatte.
Wie viele Klageverfahren werden wohl nach dieser Sch… BGH-Entscheidung künftig geführt?
Meine (optimistische) Prognose für die Zukunft liegt deutlich unter 5%. Denn der Anwalt hat nun erst Recht die Verpflichtung, das gestiegene Prozessrisiko anzumahnen.
Der „Gewinn“ für die Versicherer liegt also bei weiteren 50%, da infolge diese formal juristisch grottenfalschen Entscheidung bestenfalls nur noch die Hälfte der Klageverfahren geführt werden. Die paar „Hansel“, die sich weiterhin dagegen wehren, sind für die Versicherer doch nur noch „Peanuts“, wenn man bei 95, 96, 97 oder 98% die (rechtswidrigen) Kürzungen durchsetzen kann. Die fiktive Abrechnung mit vollständigem Schadensausgleich gemäß § 249 BGB liegt – realistisch betrachtet – in den letzten Zügen durch die „aktive Sterbehilfe“ des BGH. Begonnen durch das VW-Urteil und systematisch weitergeführt bis zum „Oberschrotturteil“ VI ZR 320/12.
So siehts aus!
@Karle
—-und die Geschädigten verfügen immer seltener über eine Rechtsschutzversicherung
—-und die SV erkennen nicht in der notwendigen Breite,dass nur ihre Berufsverbände
hier noch etwas bewegen können.
—-und die Verbraucherschützer kümmern sich regelrecht verliebt um die Kennzeichnung
von Marmeladen
—-und die Politiker erblöden sich im Sandsacknähen
—-und……..ich kann garnicht soviel essen wie ich kotzen könnte!
mein tipp für die praxis:
die angeblichen referenzwerkstätten mit kopie des gutachtens per e-mail anschreiben und um erstellung eine kostenvoranschlags bitten. meistens kommt dann die abschlägige antwort, man müsste das auto sehen.
mit einem solchen antwortschreiben kann man dann meines erachtens – jedenfalls hier in berlin – den prozess kaum noch verlieren.
Es wird immer schlimmer, letzte Woche ist mir eine Dame in meinen Firmenwagen Gefahren und paar Tage später kam ein Schreiben mit Reparaturwerkstätten im Raum Hamburg und ein Angebot meinen 6 Monate alten Wagen zu verkaufen und ach ja ein Gutachten wäre nicht notwendig, ich sollte nur Bilder machen.
Der Dame von der Versicherung habe ich am Telefon dann klar gemacht, das der Firmensitz zwar HH ist, ich aber in Saarbrücken beheimatet bin, da war nur noch Stille.
Habe den Wagen dann in die Ford Werkstatt MEINES Vertrauens gebracht und dort ein Gutachten erstellen lassen.
@Gutergeist
„—und die Geschädigten verfügen immer seltener über eine Rechtsschutzversicherung.“
Da liegt auch einiges im Argen. Warum soll nur der Recht bekommen, der sich einen Rechtsschutz leisten kann oder will?
„—-und die SV erkennen nicht in der notwendigen Breite,dass nur ihre Berufsverbände hier noch etwas bewegen können.“
In Sachen fiktiver Abrechnung sind die Sachverständigen außen vor. Wie soll ein Berufsverband der Kfz-Sachverständigen bei der fiktiven Abrechnung intervenieren? Was hat ein Berufsverband der Kfz-Sachverständigen in den letzten 30 Jahren bei der fiktiven Abrechnung bewegen können? Natürlich nichts, weil dies nicht Aufgabe der Sachverständigen ist. Unrecht zurecht zu rücken ist eine Angelegenheit der „Rechtspflege“.
„—-und……..ich kann garnicht soviel essen wie ich kotzen könnte!“
Ich auch.
@ Karle
hinzu kommt, dass man bei Gericht kein Recht bekommt sondern ein Urteil.
Sie sehen doch die ganze Spannbreite selbst:
AG Gardelegen:Nur übliches Honorar ist erforderlich.
LG Bochum:Auch unübliches Honorar ist erforderlich.
Da bleibt nur den Geschädigten zu führen und zu begleiten,auch und gerade bei seiner fiktiven Abrechnung.
Das wichtigste bei der fiktivabrechnung ist und bleibt der sachverständige und nach dem prüfbericht muß er diesen zerpflücken.jede technische kürzung ist der beweis einer nicht mehr technisch gleichwertigen reparatur.das erfordernis für eine sv stellungnahme nach der kürzung wird also immer zwingender.