Das AG Cloppenburg hat mit Urteil vom 17.10.2007 – 21 C 911/07 (XVII) die Öffentliche Landesbrandkasse Vers. Oldenburg, Anstalt des öffentl. Rechts, verurteilt, an die Klägerin 463,72 € nebst Zinsen sowie weiterer 118,75 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in vollem Umfang zu. Grundsätzlich hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren worden ist (vgl. BGHZ 66, 239; BGH, VersR 1992, 710; BGH, NJW 2003, 2086). Daher besteht dem Grunde nach ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB, auch wenn ihr Fahrzeug nicht repariert worden ist.
Der Geschädigte ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Doch genügt im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. BGH, NJW 2003, 2086). Diesen Anforderungen genügt das Gutachten des Sachverständigen … vom 07.11.2005, der der Berechnung der von der Beklagten beanstandeten Lohnkosten den Verrechnungssatz des Autohauses …, einem Mazda-Vertragshändler, zugrunde gelegt hat, was angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug der Klägerin ebenfalls um einen Mazda gehandelt hat, nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich die Klägerin nicht auf eine andere sogenannte freie Werkstatt wie die Firma … verweisen lassen, die eben keine markengebundene Vertragswerkstatt darstellt. Denn es ist allgemein anerkannt, dass der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf eine Instandsetzung in einer Fachwerkstatt hat (vgl. LG Oldenburg, Urteil von 18.5.1999, S 651/99). Daher kann die Klägerin sowohl die Lohnverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt als auch die Preisaufschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen für Ersatzteile als objektiv erforderliche Reparaturkosten i. S, des § 249 BGB ersetzt verlangen, zumal der Sachverständige … die UPE-Aufschläge in seinem Gutachten explizit als Schadensposition mit aufgeführt hat. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Zuschlag einer Marge, eben der UPE-Aufschläge, in Fachwerkstätten branchenüblich ist (vgl. Fischer, NZV 2003, 262, 263). Die Ansicht der Beklagten, diese seien nur zu ersetzen, wenn sie konkret angefallen seien, ist mit der Dispositionsfreiheit der Klägerin, ob sie ihr Fahrzeug reparieren lässt oder nicht, nicht vereinbar.
Ebenso hat die Beklagte die Verbringungskosten in Höhe von 81,00 € zu ersetzen. Denn im Rahmen der Abrechnung auf Gutachtenbasis sind die Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs zum Lackierer anzusetzen, da hiesige Vertragswerkstätten nicht über eine Lackieranlage verfügen und Verbringungskosten damit stets anfallen ( LG Oldenburg a.a.O.). Auch insofern braucht sich die Klägerin nämlich nicht aus den genannten Gründen auf die Firma … verweisen zu lassen. Auch die Frage, ob in Oldenburger Werkstätten Verbringungskosten anfallen, ist unerheblich. Die Realisierung einer Reparatur zu den von der Beklagten vorgetragenen Preisen würde die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Geschädigten erfordern, wozu dieser nicht verpflichtet ist (BGH, NJW 2003, 2086), so dass von der Klägerin nicht zu verlangen ist, sie müsse ihr Fahrzeug von ihrem Wohnort nach Oldenburg zu einer Fachwerkstatt verbringen .
Der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 118,75 € ergibt sich aus den §§ 280, 286 BGB.
Die Beklagte war daher kostenpflichtig und verzinslich zu verurteilen.
„Denn es ist allgemein anerkannt, dass der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf eine Instandsetzung in einer Fachwerkstatt hat (vgl. LG Oldenburg, Urteil von 18.5.1999, S 651/99). Daher kann die Klägerin sowohl die Lohnverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt als auch die Preisaufschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen für Ersatzteile als objektiv erforderliche Reparaturkosten i. S, des § 249 BGB ersetzt verlangen.“
Ein schöner Satz des AG Cloppenburg, der nicht oft genug wiederholt werden kann!
Vielen Dank, Willi Wacker!