Auch 2019 wird am AG Fürstenwalde durch nachfolgende Richter nicht der Bruttowert der Reparaturkosten mit dem Nettowiederbeschaffungswert verglichen, so dass die Versicherungen den Geschädigten nicht auf den Ersetzungsanspruch beschränken dürfen, sondern nach erfolgter Teilreparatur die Nettoreparaturkosten schulden (vgl. auch BGH vom 29.04.2003, zum AZ: VI ZR 393/02)
In der Praxis wollen die Versicherer bis heute nicht wahrhaben, dass ein Wiederbeschaffungswert nach der Rechtsprechung des BGH und weiterer Gerichte immer der Durchschnittspreis eines seriösen ortsüblichen Händlers sein muss (vgl. Urteile BGH vom 17.05.1966, AZ: VI ZR 252/64, = Händler BGH vom 22.02.1984, AZ: IVa ZR 145/82 = regional sowie auch KG Berlin vom 30.03.1995, AZ: 12 U 5057/93, aber auch LG Erfurt vom 05.06.1997, AZ: 2 S 356/96, darin heißt es:
„Der Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten gebrauchten Kfz ist nach dem Preis zu bestimmen, den ein Geschädigter aufzubringen hat, wenn er von einem seriösen Händler ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug nach gründlicher technischer Überprüfung unter Umständen mit Werkstattgarantie – erwerben will“ Die Definition wird so auf den Punkt gebracht„
Selbst in der ASR (Auto Steuern Recht) von 07/2003 (ab Seite 7) wurde bestätigt, dass jeder Händler diese Mehrwertsteuer bei Autoverkauf erheben muss und er auch bei älteren Fahrzeugen, die er ohne Mehrwertsteuer ankaufte, diese mit 19% ausweisen darf.
„Ein Fahrzeug kann nur dann differenzbesteuert weiterverkauft werden, wenn bei Hereinnahme keine Umsatzsteuer geschuldet oder die Differenzbesteuerung angewendet wurde.
Umgekehrt ist es aber möglich, ein differenzbesteuert bzw. ohne ausgewiesene Umsatzsteuer angeschafftes Fahrzeug regelbesteuert zu verkaufen. Viele Händler nutzen diese Möglichkeit nicht, obwohl sie dadurch bei gleicher Marge an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen netto günstiger verkaufen könnten“.
Die Mißachtung dieser Zusammenhänge seit der Reform des § 249 BGB ab 01.08.2002 hat den Versicherern bisher sicherlich viele hundert Millionen Euro Zusatzgewinn eingebracht.
Amtsgericht Fürstenwalde/Spree –
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit 15 C 217/18
…
Klägerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
gegen
HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in
Coburg, vertreten durch d. Vorstand, …
Beklagte –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
hat das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree
durch den Richter am Amtsgericht …
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
05.12.2018 für Recht erkannt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.453,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2018 zu zahlen.
- Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 78,89 € für bereits entstandene und nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Verfahrenswert: 1.453,23 €
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin weiteren Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 04.05.2018 zu leisten. Das Fahrzeug der Klägerin mit dem Kennzeichen … wurde bei dem Versuch der Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges aus einer Parklücke rückwärts auszuparken, beschädigt.
Dem Grunde nach ist die Eintrittspflicht der Beklagten für den von der Klägerin anlässlich des genannten Verkehrsunfalles eingetretenen Schadens zwischen den Parteien nicht im Streit.
Die Klägerin hat vorprozessual zum Fahrzeugschaden das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen eingeholt. Dieser hat die Nettoreparaturkosten (ohne Mehrwertsteuer) mit 4.673,57 €, die Bruttoreparaturkosten bis 5.561,55 € festgestellt. Den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges der Klägerin hat der Sachverständige mit einen Nettobetrag (ohne Mehrwertsteuer) mit 5.340734 € festgestellt. Die Klägerin hat das Fahrzeug in der Zeit vom 04.06.2018 bis 08.06.2018 reparieren lassen. Vorprozessual hat die Beklagte den Schadensfall wie folgt reguliert; auf den Fahrzeugschaden hat sie einen Betrag in Höhe von 3.456,34 €, auf die Sachverständigenkosten 717,21 €, auf die Kostenpauschale 25,00 € sowie auf die vor gerichtlichen nicht anrechenbaren Anwaltsgebühren 492,54 €, insgesamt mithin 4.691,09 € gezahlt. Mit der Klage macht die Klägerin nunmehr weitere Reparaturkosten in Höhe von 1.217,23 €, eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 236,00 € (4 x 69 €) mithin insgesamt 1.453,23 € sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten geltend.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte die vom Sachverständigen festgestellten fiktiven Reparaturkosten sowie wie eine Nutzungsausfallentschädigung für 4 Arbeitstage zu zahlen habe. Die Klägerin behauptet, Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu sein.
Die Klägerin beantragt nun mehr die Beklagte zu verurteilen,
an die Klägerin 1.453,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinsatz seit dem 01.07.2018 zu zahlen sowie
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 78,89 € für bereits entstandene Rechtsanwaltskosten zu zahlen, hilfsweise die Klägerin von Vergütungsansprüchen der Rechtsanwälte … in dieser Höhe freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, den unfallbedingten Schaden der Klägerin bereits vollständig reguliert zu haben. Sie ist ferner der Ansicht, dass die Klägerin, nachdem sie das Fahrzeug repariert habe, von einer fiktiven Abrechnung des Fahrzeugschadens ausgeschlossen sei. Die Klägerin müsse daher die sach- und fachgerechte Reparatur des Fahrzeuges nachweisen. Die Beklagte ist auch der Ansicht, dass so weit keine vollständige sach- und fachgerechte Instandsetzung erfolgt sei, die Geschädigte auf eine Totalschadensabrechnung zu verweisen sei.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten vollständigen Ersatz gemäß der durch das von ihr eingeholte Gutachten eines Kfz-Sachverständigen zu den fiktiven Reparaturkosten verlangen.
Zunächst bestreitet die Beklagte ohne Erfolg mit Nichtwissen die Eigentümerschilderung der Klägerin hinsichtlich des beschädigten Fahrzeuges, denn unstreitig hat sie bereits den überwiegenden Teil des geltend gemachten Schadens reguliert, ohne für das Gericht erkennbar Bedenken gegenüber der Eigentümerstellung der Geschädigten geäußert zu haben. Unter den gegebenen Umständen ist daher auf Grund des vor prozessualen Regulierungsverhaltens der Beklagten anzunehmen, dass ihr Bestreiten hinsichtlich der Eigentümerstellung der Klägerin grundlos erfolgt und daher als prozessual unbeachtlich zu behandeln ist. Unter den gegebenen Umständen oblag es nämlich der Beklagten substandiiert unter Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte vorzutragen, warum nunmehr trotz bereits erfolgter Teilregulierung noch Zweifel an der Eigentümerstellung der Klägerin bestanden. An einem solchen Bestreiten fehlt es hier (vgl. Kammergericht Berlin Urteil vom 30.04.2015, – 22 U 31/14 -, NJUZ 2015, Seite 1925).
Vorliegend kann die Klägerin im Rahmen der fiktiven Abrechnung die im Gutachten bezifferten Reparaturkosten geltend machen. Es besteht keine Veranlassung, eine Abrechnung auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes vorzunehmen. Jedenfalls steht dem nicht entgegen, dass die vom Gutachter ausgewiesenen Reparaturkosten fast den Wiederbeschaffungswert erreichen.
Der Umfang der Schadensersatzpflicht ergibt sich aus §§ 11 StVG, 249 II BGB. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens. Sie kann demzufolge Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine von ihr selbst veranlasste Reparatur verlangen. Dieser Geldbetrag bemisst sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten, hier der Klägerin, für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint, vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88 -, NZV 1989, 465. Insoweit kann sich die Klägerin auf das in dem auf seine Veranlassung eingeholten Gutachten eines Kfz-Sachverständigen verlassen.
Auch der Umstand, dass die Klägerin ihr Fahrzeug hat instand setzen lassen, ändert daran nichts.
Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt, BGH, Urt. v. 23. 11. 2010 – VI ZR 35/10 -, NJW 2011, 667.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Sachverhalt gegeben.
Der Wiederbeschaffungswert Netto beläuft sich nach den Feststellungen des Sachverständigen auf 5.340,34 €, die fiktiven Reparaturkosten Netto auf 4.673,57 €. Dass die Bruttoreparaturkosten den Nettowiederbeschaffungswert übersteigen, ist ohne Bedeutung. Insoweit kann sich die Beklagte auch nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vorn 03.03.2009, – VI ZR 100/08 -, berufen. Zwar stellt der Bundesgerichtshof diese Entscheidung fest, dass sich der Vergleichsmaßstab bei einer Notreparatur auf die geschätzten Bruttoreparaturkosten also einschließlich der Mehrwertsteuer regelmäßig zu beziehen haben, jedoch soll dies bei dem Fall gelten, als das die Reparaturkosten die 130 % Grenze des Fahrzeugwertes übersteigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben.
Weiterhin steht der Klägerin für die Zeit der Instandsetzung des Fahrzeuges eine Entschädigung für die nicht mögliche Nutzung des Fahrzeuges für 4 Tage zu. Bei einem Tagessatz von 59,- € ergibt dies einen Betrag von 236,- €.
Zu erstatten sind schließlich auch die restlichen, auf den Gesamtschaden entfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in geltend gemachter Höhe, da die ihnen zugrunde liegende Hauptforderung aus den oben genannten Gründen gerechtfertigt ist.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.
Die vorprozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
…
…
Richter am Amtsgericht
Verkündet am 16.01.2019
Im Vorwort zum am 1.10.19 veröffentlichten weiteren Urteil des AG Fürstenwalde wurden weitere Veröffenlichungen hierzu schon sehr schön verlinkt. Eine weitere gibt es noch vom AG Berlin Mitte:
https://www.captain-huk.de/urteile/ag-berlin-mitte-urteilt-zur-19-prozentigen-mehrwertsteuer-bei-der-wiederbeschaffung-auch-bei-aelteren-unfallbeschaedigten-fahrzeugen-zum-restwert-laut-gutachten-und-zu-den-stellungnahmekosten-mit-urt/#more-92959
Auch hier wurde 19% Mwst zusätzlich zum WBW netto bei einem ganz alten Passat nach Erwerb eines Neuwagens als Ersatzfahrzeug zu Recht zugesprochen.