Das AG Grimma (Sachsen) hat mit Urteil vom 23.01.2008 – 1 C 0926/06 – die Beklagte (Streitverkündete = HUK-Coburg) verurteilt, an die Klägerin 396,07 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 2,50 € zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin wurde durch die Beklagte mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Das Sachverständigengutachten sollte bei der Kraftfahrzeugversicherung der Beklagten vorgelegt werden. Als Vergütung für die Tätigkeit wurden die auf der Rückseite des Auftragsformulars aufgedruckte Honorartabelle und Preisliste vereinbart.
Dahingestellt bleiben kann, ob das Schreiben der Beklagten an ihre Kraftfahrzeugversicherung vom 21.07.2005, mit welchem sie die Versicherung aufgefordert hat, das Sachverständigenhonorar zu übernehmen, als Schuldanerkenntnis angesehen werden kann, da die Restwerklohnforderung der Klägerin sowohl hinsichtlich des Berechnungsansatzes als auch der Höhe nach ordnungsgemäß und begründet ist.
Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin ist auch der Höhe nach begründet. Der Anspruch der Klägerin gegenüber der Geschädigten ist aufgrund der ordnungsgemäßen Leistungserbringung fällig. Die Beklagte hat das streitgegenständliche Gutachten verwandt. Insofern ist auch von einer Abnahme auszugehen. Die Forderung, die die Klägerin geltend macht, entspricht auch der getroffenen Vereinbarung.
Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden kann und im Umkehrschluss ebenfalls gemäß § 631 BGB, wird von einer Vielzahl der Gerichte bejaht. Ein Kraftfahrzeug-Sachverständiger überschreitet allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen rechtlich zulässiger Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadenersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet. Hierfür haftet der SV. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des SV die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Eine Übertragung der Grundsätze des JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) für die Vergütung gerichtlicher SV auf Privatgutachter ist nicht angebracht. Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt.
Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, dem Auftraggeber nach allen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des § 39 a BGB unterliegt (BGH NJW 2007, 1450 ff.).
Hiernach bestehen auch für das Amtsgericht keine Bedenken, dass ein SV sein Sachverständigenhonorar mittels eines Prozentsatzes der Kosten für die voraussichtliche Schadensbehebung ermittelt. Dies ist auch bei anderen Gebührenordnungen, wie der GOÄ oder dem RVG so vorgesehen.
Ein grobes Missverhältnis zwischen dem vereinbarten und abgerechneten Werklohn einerseits und der für derartige Gutachten auf dem Markt allgemein berechneten Kosten liegt nicht vor. Nach der BVSK-Honorarbefragung sind die Honorarwerte des Klägers innerhalb des Honorarkorridors angesiedelt.
Demnach war die Beklagte verpflichtet, die Rechnung in Höhe von 581,57 EUR zu begleichen. Aufgrund des Umstandes, dass die Haftpflichtversicherung zunächst 185,50 EUR geleistet hat, verblieb ein begründeter Restbetrag in Höhe von 396,07 EUR.
Hurra, die 6 steht diesen Monat vorne. Mit bisher 60 Berichten in diesem Monat ist ein ausgezeichnetes Ergebnis erzielt worden. Wie ich erfahren habe, hat Willi Wacker noch einige Urteile auf Lager.
Hallo Willi Wacker,
der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat in diesem Rechtstreit zu Recht der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung ( HUK-Coburg ) den Streit verkündet, so dass die Rechtswirkung dieses Urteils auch die eintrittspflichtige Versicherung trifft. Auf Grund der Streitverkündung ist die HUK-Coburg verpflichtet, den restlichen Unfallschaden, sprich das ausgeurteilte Resthonorar, zu ersetzen. Schönes Urteil.
Mit freundl. Grüssen
Ihr Werkstatt-Freund