Das AG Koblenz hat mit Urteil vom 30.05.2008 -161 C 138/08- die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 326,47 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet, Die Beklagten sind auch der Höhe nach dem Kläger zum vollen Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagten haben dem Kläger die in dem vorgerichtlichen Sachverständigengutachten ausgewiesenen Verbringungskosten in Höhe von 114,40 € und den UPE-Aufschlag von 15% auf die Ersatzteilkosten in Höhe von 189,20 € zu erstatten. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten entfällt nicht wegen der fiktiven Schadensabrechnung des Klägers. Auch wenn der Geschädigte lediglich fiktiv abrechnet, sind die in einem Gutachten angesetzten Verbringungskosten zum Lackierer und die UPE-Aufschläge zu ersetzen.
Dies wird zwar in der Rechtsprechung teilweise unterschiedlich gesehen (vgl. Palandt, § 249 Anm. 14). Im Anschluss an die Entscheidung des LG Wiesbaden vom 20.01.2003 -7 S 41/02- hält das erkennende Gericht diese Positionen jedoch für erstattungsfähig. Gegen diese Entscheidung wurde Revision von der verklagten Versicherung eingelegt. Diese wurde jedoch nach einem Hinweis des BGH, das er die Entscheidung bestätigen wird, wieder zurückgenommen. Die Klage ist auch wegen weiterer 22,87 € Lohnkosten, die auf Gutachterbasis abgerechnet werden, begründet. Der Sachverständige hat hier die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde gelegt Die Beklagten können den Kläger nicht auf eine Fremdwerkstatt, die zudem noch 22 km statt 2,5 km entfernt ist, verweisen.(sog. Porsche-Urteil, BGH NJW 2003, 2086). Die vom Sachverständigen ermittelten Kosten wären in einer Markenwerkstatt, die konkret befragt wurde, tatsächlich und unbestritten angefallen. Der Geschädigte kann nicht auf eine bestimmte Werkstatt verwiesen werden. Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Kostenentscheidung folgt aus dem Gesetz.
So das kurze und wortwörtlich wiedergegebene Urteil des AG Koblenz.
Knapp und sachlich richtig, dieses Urteil. Neben den Ausführungen zu den Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen noch ein deutlicher Satz zu den Kosten markengebundener Werkstätten bei fiktiver Abrechnung.
Danke, Willi Wacker!