Das Amtsgericht Köln hat durch Beschluss vom 04.04.2008 (143 H 2/07) im selbständigen Beweissicherungsverfahren entschieden, dass die dem Sachverständigen K-H. I, Köln, für das Gutachten vom 19.11.2007 zu zahlende Vergütung auf 1.006,54 € und damit noch zu zahlende weitere 74,38 € festzusetzen sind.
Aus den Gründen:
Neben den bereits angewiesenen 932,16 € rechnet der Sachverständige weitere 74,38 € für die Anfertigung von 25 Digitalfotos als Einzeldateien, die dem Gutachten auf der CDROM beilagen ab. Die Notwendigkeit dieser Fotos ist nicht streitig. Dem Sachverständigen steht für diese Bilder entsprechend § 7 Abs. 3 JVEG eine Vergütung von 2,50 € pro Bilddatei zzgl. Mehrwertsteuer zu.
Gemäß § 7 Abs. 1 JVEG sind grundsätzlich alle notwendigen baren Auslagen zu ersetzen. Sofern das JVEG spezielle Regelungen enthält, richtet sich die Erstattungsfähigkeit nicht nach § 7 Abs. 1, sondern nach den jeweiligen Sondernormen. Für Lichtbilder und ihre Abzüge bzw. bei digitalen Bildern ihre Ausdrücke enthält § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG eine solche Spezialregelung (vergl. Kammergericht Berlin vom 12.11.2007 -8 W 70/07 zitiert bei juris). Der Sachverständige hat jedoch weder Abzüge noch Ausdrucke gefertigt, sondern lediglich die Dateien dauerhaft gespeichert, so dass § 12 JVEG nicht anwendbar ist. Auch § 7 Abs. 2 JVEG enthält keine abschließende Spezialregelung, weil dort nur andere Ausdrucke und Ablichtungen als Fotos gemeint sind. Damit richtet sich die Ersatzfähigkeit allein nach § 7 Abs. 1 JVEG. Bei Notwendigkeit der Auslagen steht die Ersatzfähigkeit dem Grunde nach damit fest. Wegen der nicht geregelten Höhe ist eine Analogie angemessen, weil dort ebenfalls dauerhaft gespeicherte Dateien anstelle von Ausdrucken vergütet werden und der Aufwand damit vergleichbar ist.
Hallo Willi Wacker,
wenn schon nach JVEG pro Fotosatz 2,50 Euro durch die Gerichtskasse im Wege des Entschädigungsgesetzes festgesetzt werden, dann sind dementsprechende Fotokosten im Schadensersatzverfahren erst recht zu diesem Preis oder höher erforderlich. Nach dem Entschädigungsgesezt ist der Entschädigungsbetrag nur eine billige Entschädigung und nicht ein vollwertiger Ersatz. Im Erstrecht-Schluß ist daher der höhere Betrag im Schadensersatz gerechtfertigt.
Christoph W.