Amtsgericht Menden spricht restliches SV-Honorar zu.

Das Amtsgericht Menden hat mit Urteil vom 06.02.2008 (4 C 44/07) die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 269,91 € nebst Zinsen sowie anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 21,66 € zu zahlen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist im ausgesprochenen Tenor begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe des restlichen Sachverständigenhonorares. Die vollständige Eintrittspflicht der Beklagten aus dem Unfall vom 09.11.2006 ist zwischen den Parteien unstreitig. Da sich der Unfall in O. ereignete ist das angerufene Gericht örtlich zuständig. Vorliegend geht es nur noch um restliche Kosten des Schadensgutachtens. Der Kläger hatte bei dem Sachverständigen P. ein Schadensgutachten in Auftrag gegeben. Hierüber hat der Sachverständige am 20.11.2006 abgerechnet und insgesamt 601,23 € einschließlich Mehrwertsteuer vom Kläger verlangt.

 Hierauf hat die Beklagte zu 2. als eintrittspflichtiger Haftpflichtversicherer vorgerichtlich 317,40 € gezahlt. Die Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 283,38 € ist Klagegegenstand. Dem Kläger steht restlicher Schadensersatzanspruch aus der Rechnung des Schadensgutachtens in Höhe von noch 269,91 €, wie tituliert, zu. Dabei handelt es sich um den zur Schadensbeseitigung im Rahmen zweckentsprechender Rechtsverfolgung erforderlichen Betrag im Sinne des § 249 BGB. Ein Verstoß gegen die den Kläger treffende Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB lässt sich nicht feststellen. Der Geschädigte darf nach der Rechtsprechung einen Sachverständigen zur Schadensfeststellung beauftragen. Dabei muss er einen Honorarvergleich nicht vornehmen. Der Sachverständige darf seine Rechnung an der Schadenshöhe orientieren. Der Geschädigte muss sich lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren an das Wirtschaftlichkeitsgebot halten, sofern er überhaupt die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Unter den genannten Grundsätzen des BGH wird eine Überschreitung des erforderlichen Herstellungsaufwandes im Sinne des § 249 BGB nur bei ganz außergewöhnlichen Umständen festzustellen sein. Eine solche Überschreitung ist hier nicht gegeben. Vorliegend hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen P1. Danach liegen die Kosten verschiedener Gutachter im hiesigen Bereich bei entsprechendem Schadensbild zwischen 353,40 € netto und 519,70 € netto. Der vom Sachverständigenbüro P in Rechnung gestellte Betrag von 518,30 € netto liegt damit noch unter dem eines Mitbewerbers. Unter diesen Umständen kann dem Kläger ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht nicht angelastet werden, sondern ist nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofes eine Ersatzfähigkeit im Sinne des § 249 BGB gegeben. Allerdings ist, worauf das Gericht auch hingewiesen hat, die Rechnung des Sachverständigen in der Position “Restwertermittlungskosten: 12 Euro“ nicht nachvollziehbar. Weitere Erläuterungen zu dieser Position sind nicht gegeben worden. Hierfür reicht es jedenfalls nicht aus, dass die P2 eine solche Pauschale akzeptiert. Das Gericht geht vielmehr davon aus, und dies ergibt sich auch aus der Mehrzahl der vom Sachverständigen P1 befragten Sachverständigenbüros, dass Restwertermittlungskosten selbstverständlich im Grundhonorar für die Gutachtenerstellung enthalten sind. Zusätzlich anfallende Kosten für eine Restwertermittlung müssten im Einzelnen dargelegt werden. Eine pauschale Abrechnung sieht das Gericht nicht als zulässig an. Dem steht die Erstattungsvereinbarung mit der P2 nicht entgegen. Danach ergibt sich unter Abzug der Position Restwertermittlungskosten in Höhe von 12 Euro ein erstattungsfähiger Rechnungsnettobetrag in Höhe von 506,30 € zzgl. 81,01 € Mehrwertsteuer = 587,31 €. Hierauf hat die Beklagte zu 2. vorgerichtlich 317,40 € gezahlt, sodass noch 269,91 € zur Zahlung offen stehen. Insoweit ist die Beklagtenseite kostenpflichtig und verzinslich zu verurteilen.

So das Urteil des Amtsgerichtes Menden. Dem Amtsrichter der 4. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Menden ist allerdings entgegen zu halten, dass er eine Angemessenheitsprüfung durchgeführt hat, die im Schadensersatzrecht grundsätzlich nicht angesagt ist. Im Schadensersatzrecht ist lediglich zu Fragen, ob die entstandenen Sacherständigenkosten erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind. Insoweit hätte es auch eines Sachverständigenbeweises nicht bedurft.

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Eine Antwort zu Amtsgericht Menden spricht restliches SV-Honorar zu.

  1. Andreas sagt:

    Vor allem ist immer zu berücksichtigen, dass ohne weiteres ein Preis mit einem anderen gar nicht vergleichbar ist.

    Ein falsches Gutachten, das hundert Euro kostet ist zu teuer. Ein richtiges Gutachten für 600,- Euro ist mir da bedeutend lieber.

    Davon abgesehen ist, wie Babelfisch richtig ausführt, die Preiskontrolle durch den Richter nicht zulässig. Das hat schon der BGH ausgeführt.

    Grüße

    Andreas

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