Das Amtsgericht Merzig hat mit Urteil vom 30.05.2008 – 23 C 225/08 – auf die Klage des Unfallgeschädigten die beklagte Haftpflichtversicherung, die LVM Versicherung, verurteilt, an den Kläger 266,97 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte hatte die Aktivlegitimation des Geschädigten bestritten. Sie war der Meinung, die Ansprüche des Geschädigten seien an das SV-Büro abgetreten und daher sei der Geschädigte nicht mehr aktivlegitimiert. Das Amtsgericht Merzig hat jedoch in den Urteilsgründen vermerkt, dass die Klage zulässig und begründet ist. Der Kläger als Geschädigter ist berechtigt, zur Führung dieses Rechtsstreites im eigenen Namen. Die Abtretungserklärung enthält nämlich folgenden Zusatz:
„Mir ist bekannt, dass ich selbst für die Geltendmachung und Durchsetzung meiner Schadensersatzansprüche inkl. Sachverständigenhonorar verantwortlich bin und zur vollständigen Bezahlung des Honorars verpflichtet bin.“
Aufgrund dieser Erklärung ist der Kläger als ermächtigt anzusehen, den vorliegenden Rechtsstreit zu führen und auch Zahlung an sich selbst zu verlangen.
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung des restlichen SV-Honorars aus den §§ 7 StVG, 3 Nr. 1 PflVG a. F./115 I S. 1 Nr. 1 VVG n. F., 249 ff. BGB.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger in voller Höhe für die Folgen des Verkehrsunfalls am 24.12.2007 in Merzig-Besseringen haftet. Die Parteien streiten lediglich über die Schadenshöhe. Der Kläger kann von der Beklagten das volle SV-Honorar ersetzt verlangen (§ 249 II BGB), wobei vorgerichtlich ein Teilbetrag gezahlt wurde, so dass die mit der Klage geltend gemachten weiteren 266,97 € Gegenstand des Rechtsstreites sind.
Die von der Beklagten erhobenen Einwände – im Wesentlichen der Einwand, die Kosten seien übersetzt – waren nicht durchgreifend. Der Schädiger hat die Kosten des SV-Gutachtens zu ersetzen, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten übersetzt sind (vgl. Palandt; § 249 Rn. 40). Solange für einen Laien nicht erkennbar ist, dass der SV sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder den Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht, kann er vom Schädiger Ausgleich der SV-Kosten verlangen (vgl. Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, Kapitel 3 Rn. 113; OLG Hamm NZV 2001, 433).
Der Geschädigte muss vor Erteilung des Gutachtenauftrages auch keine Marktforschung betreiben, solange für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass der SV seine Vergütung geradezu willkürlich ansetzt. Der SV kann auch nach einer Honorartabelle abrechnen (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029).
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 VI ZR 67/06, zitiert nach Juris).
Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich demnach darauf, ob das angesetzte Honorar willkürlich erscheint und ob dies für einen Laien, der den SV beauftragt, erkennbar ist.
Dies ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall. Es ergibt sich keine erkennbare willkürliche Abrechnungsweise für den Unfallgeschädigten. Dementsprechend war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
So das überzeugende Urteil der Amtsrichterin der 23. Zivilabteilung des AG Merzig.
Hallo Willi Wacker,
ein interessantes Urteil, das darüber hinaus auch noch überzeugt.
Ein schönes Wochenende noch.
Auch im Saarland wird, wie das Urteil zeigt, gekürzt. Nicht nur in Westfalen.