Hallo verehrte Captain-Huk-Leser ,
und nun geht es weiter nach Rosenheim. Dort hat der zuständige Amtsrichter kurz und knapp die restlichen Sachverständigenkosten zugesprochen. Lest das Urteil aus Rosenheim selbst und gebt Eure Kommentare ab. .
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Rosenheim
Az.: 12 C 600/11
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
– Kläger –
gegen
– Beklagte –
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Rosenheim durch den Richter am Amtsgericht … am 16.05.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 306,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozenpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.02.2011 sowie Mahnkosten über 4,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.04.2011 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16,20 € außergerichtlicher Anwaltsgebühren nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.04.2011 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
6. Der Streitwert wird auf 306,30 € festgesetzt.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Parteien streiten über restliche Sacbverständigenkosten aus Verkehrsunfallgeschehen.
Die Beklagte hat die restlichen Sachverständigenkosten aus der Honorarvereinbarung vom 17.01.2011 zu bezahlen.
Diese Kosten sind aus der ex-ante-Sicht erforderliche Kosten gemäß § 249 BGB. Eine Preiskontrolle erfolgt gegenüber dem Geschädigten nur dann, so ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Honorarüberhöhung dem Geschädigten evident ist. Für beides fehlt es am entsprechenden Vortrag und derartiges ist vorliegend aufgrund der nur geringfügigen Abweichungen auch nicht ersichtlich.
Dem Kläger ist daher das restliche Sachverständigenhonorar zuzusprechen, vgl. zu dieser Rechtslage auch OLG Düsseldorf vom 15.05.2008, Az.: 1 U 246/07.
Im Übrigen stehen dem Kläger nur Zinsen ab dem 10.02.11 zu. Ein Verzug ohne Mahnung liegt hier nicht vor. Die einseitige Fristsetzung ist keine Bestimmung iSd. § 286 II Nr. 1 BGB, vgl. Palandt § 286 Rn. 22. Daher konnte Verzug erst ab Ablauf der Frist der Mahnung vom 02.02.11 eintreten.
Mahnkosten wurden nach § 287 ZPO geschätzt. Rechtsanwaltskosten waren nur in Höhe einer 0,3 Gebühr gemäß Mr. 2302 W zum RVG ersatzfähig. Die Zinshöhe von 8% findet im vorliegend keine Rechtsgrundlage. § 288 II BGB scheitert am zugrundeliegenden Rechtsgeschäft. Ein höherer Zinssschadsn nach § 288 III, IV BGB ist vorliegend nicht darlegt
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Teilabweisung in den Hebenforderungen hat keine Auswirkungen auf die Kostenfolge. Die vorläufige Vollstreckbarket folgt aus § 713 ZPO. Der Streitwert entsprach de klägerischen Interesse gemäß den §§ 3 ff. ZPO. 45 GKG.