Das Amtsgericht Saarbrücken -36. Zivilabteilung- hat mit Urteil vom 02.01.2009 (36 C 334/08) die HUK-Coburg verurteilt, an den Kläger 278,24 € nebst Zinsen sowie 30,96 € nebst Zinsen zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Saarbrücken örtlich zuständig, weil sich der streitgegenständliche Unfall im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichtes ereignet hat.
Die Klage ist auch in der Sache begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten Anspruch auf Schadensersatz zu. Mit der Klage begehrt der Kläger restliche Schadensersatzforderungen aus dem Unfall vom 31.01.2008.
Der Unfallhergang und die Einstandspflicht der Beklagten sind unstreitig. Auf den geltend gemachten Schaden in Höhe von 1.448,13 € hatte die Haftpflichtversicherung der Beklagten lediglich einen Betrag von 1.169,89 € gezahlt. Dabei hatte die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung das Sachverständigenhonorar des Sachverständigen R. gem. seiner Liquidation vom 20.03.2008 um 273,74 € gekürzt. Die gekürzten Sachverständigenkosten verfolgt der Kläger mit dieser Klage weiter.
Dem Kläger steht auch Ersatz in der geltend gemachten Höhe zu.
Hierbei folgt das Gericht der Auffassung des BGH (Urteil vom 23.01 2007 in VersR 2007, 560) sowie der Auffassung des LG Saarbrücken (Urteil vom 21.02.2008, -11 S 130/07-; Urteil vom 09.10.2007 -4 0 194/07-; Urteil vom 19.04,2007 -11 S 201/06-; Urteil vom 13.06.2008 -13 S 39/08- und Urteil vom 30.05.2008 -13 S 20/08-).
Für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten als Schadensposition ist maßgeblich, ob das berechnete Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann.
Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen.
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH VersR 2007, 560).
Dabei kann der Geschädigte die Kosten ersetzt verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.
Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht gehalten, den ihm zugänglichen Sachverständigenmarkt zu überprüfen und einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. LG Saarbrücken, Urt. v. 29.08.2008 -13 S 108/08-). Der Geschädigte wird regelmäßig davon ausgehen können, dass die angefallenen Sachverständigenkosten zur Wiederherstellung erforderlich sind, gerade weil es im Gegensatz zu dem Bereich des Mietwagengeschäftes bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, an zugänglichen Preislisten, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt (LG Saarbrücken a.a.O; Ross NZV 2001, 321,322; Hörl NZV 2003, 305, 308 m.w.N.)
Danach sind die geltend gemachten Sachverständigenkosten zu ersetzen.
Die vom Sachverständigen R. erhobenen Kosten einschließlich der berechneten Nebenkosten sind nicht erkennbar unbillig oder gar willkürlich.
Auch der Umstand, dass die Reparaturkosten lediglich 870,15 € betragen, führt nicht dazu, dass es an der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten fehlt. Denn auch in Fällen, in denen ein geringer Sachschaden entstanden ist, sind die Schadensermittlungskosten grundsätzlich erstattungsfähig.
Ein Bagatellschaden kann nicht angenommen werden.
Darüber hinaus kann der Kläger Erstattung der außergerichtlich angefallenen und nicht anrechenbaren Anwaltskosten verlangen. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
So das Urteil der 36. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Saarbrücken.
Ein gutes Urteil, danke Willi Wacker!
Das AG Saarbrücken spricht ausschließlich von der Erforderlichkeit, kein Wort von Honorarbefragungen des BVSK etc.
Hallo LawShock,
so sehe ich das auch. Ich habe immer wieder betont, dass es nur auf die ERFORDERLICHKEIT bei § 249 BGB ankommt. Irgendwelche Honorarerhebungen oder sonstige Tabellen sind nicht entscheidend. Auch Üblichkeit oder Angemessenheit hat bei der Prüfung des erforderlichen Herstellungsaufwandes nichts zu suchen.
Willi Wacker