Das Amtsgericht Saarlouis -28. Zivilabteilung- verurteilt HUK-VN an die Klägerin 172,28 € nebst Zinsen zu zahlen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 39,00 € zzgl. Zinsen. So das Urteil vom 06.11.2008 (28 C 1470/08).
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht (§§ 398 BGB, 7, 17, 2 StVG) ein Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigerkosten in Höhe von 172,28 € zu. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten und der hinter ihr stehenden Haftpflichtversicherung ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Abtretung der Sachverständigenkosten an die Klägerin ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Die Abtretung erfolgte nicht lediglich als Sicherungsabtretung oder als Abtretung erfüllungshalber oder mit dem Ziel, der Klägerin die formale Rechtsinhaberposition zu übertragen, um ihr so den Forderungseinzug im Auftrag der Geschädigten als fremde Rechtsangelegenheit zu ermöglichen.
Vielmehr erfolgte die Abtretung an Erfüllung statt mit der Folge, dass der Klägerin keine Zahlungsansprüche mehr gegen ihre Kundin aus dem Gu-tachterauftrag zustehen und ihr nur noch als äquivalent die abgetretene Schadensersatzforderung gegen die Beklagte zusteht. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine fremde, sondern um eine eigene Rechtsangelegenheit (vergl. AG Saarlouis 26 C 613/08; 28 C 1681/07; 28 C 825/08). Die Beklagte kann sich deshalb auch nicht auf die Entscheidung des LG Saarbrücken vom 13.6.2008 (13 S 39/08) berufen, da dem dort zu entscheidenden Sachverhalt eine Abtretung erfüllungshalber zugrundelag, wie sich aus dem dort wiedergegebenen Tatbestand ergibt. Da die Klägerin Schadenersatzansprüche aus abgetretenem Recht verfolgt, sind auch insofern schadensrechtliche Gesichtspunkte für das Verhältnis der Parteien maßgebend und kann seitens der Beklagten nicht eingewandt werden, die geltend gemachte Honorarforderung entspreche nicht dem Üblichen und Angemessenen (Amtsgericht Saarlouis 28 C 1625/07). Solange für den Geschädigten als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen. Die Nebenforderungen ergeben sich aus dem Gesetz.
So die kurze und knappe, aber richtige, Entscheidung des Amtsrichters des AG Saarlouis.
Hallo Willi Wacker,
auch das AG Saarlouis kommt jetzt ohne BVSK-Liste oder Honorarabkommen BVSK-HUK Coburg aus. Bei Urteilsbegründungen braucht man dieses unsägliche Honorarabkommen nicht. Würde man nämlich dieses Abkommen intensivst anwenden, würden die freien Sachverständigen vergewaltigt, weil sie gegen ihren Willen diese ausgehandelten Preise hinnehmen müssten. Ein Unding, oder ?
Ich freue mich über jedes Honorarurteil, in dem BVSK nicht erwähnt ist.
Mit freundlichen Grüssen
Friedhelm S
Hi Willi,
prima Urteil – ganz ohne BVSK. Im Rahmen der Erforderlichkeit darf nach meiner Meinung die BVSK-Tabelle keine Rolle spielen.
Dein Werkstatt-Freund