Amtsgericht Ulm spricht restliches Sachverständigenhonorar zu

Das Amtsgericht Ulm hat am 21.12.2007 (2 C 2220/07) im schriftlichen Verfahrenfür Recht erkannt, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 96,67 € nebst Zinsen zu bezahlen. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger ist aufgrund der Sicherungsabtretung vom 17.07.2007 aktivlegitimiert. Diese Abtretung verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, da sich aus dieser eindeutig ergibt, dass die Schadensersatzforderung der unfallgeschädigten Kunden erst eingezogen werden, nachdem diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen wurden und des weiteren den Geschädigten keine weiteren Rechtsangelegenheiten abgenommen werden, um die sie sich selbst zu kümmern haben (vgl. BGH VersR 2003, 656 ff). Vorliegend hat die Geschädigte   mit Schreiben vom 20.09.2007 die Erfüllung des offenen Restbetrages in Höhe von 96,67 € verweigert. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ist mithin vorliegend nicht erkennbar. Dem Kläger steht gemäß § 632 Abs. 1 BGB die geltend gemachte Vergütung in voller Höhe zu.

Der zwischen dem Kläger und der Geschädigten geschlossene Vertrag zur Erstellung eines Schadensgutachtens ist als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB zu qualifizieren (vgl. BGHZ 127, 378, 374)…
Grundsätzlich kann als übliche Vergütung nicht nur ein fester Honorarsatz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Vielmehr kann sich die Üblichkeit im Sinne des § 632 BGB auch über eine am Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben, wenn die Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder – wie im vorliegenden Fall – bei Sachverständigen einem als einheitlichen empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen sind (vgl. BGH NJW 2006, 2472).

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im hiesigen Bereich Schadensermittlungsgutachten üblicherweise an der Schadenshöhe orientiert abgerechnet werden.

Das Gericht legt für die Ermittlung der Höhe des üblichen Entgelts gem. § 287 ZPO in Übereinstimmung mit der Entscheidung des LG Mannheim vom 30.06.2006 (1 S 2/06) die erfolgte Honorarbefragung 2005/2006 des (BVSK) zugrunde. Das Honorar des Klägers
liegt geringfügig unter dem Wert der üblichen Vergütung und kann daher voll umfänglich als Vergütung beansprucht werden.

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3 Antworten zu Amtsgericht Ulm spricht restliches Sachverständigenhonorar zu

  1. SV Windeck sagt:

    Bei den von der HUK-Coburg zurückgehaltenen Beträgen ist mir folgendes aufgefallen:

    – zuerst wurde der Gesamtbetrag zurückgehalten
    – seit der dubiosen HUK-BVSK-Vereinbarung wurden Beträge
    in der Größenordnung 120,- bis 150,- EUR zurückgehalten
    – in der letzten Zeit (so ca. 2-3 Monate) werden diese
    Beträge geringer, ca. 60,- bis 80,- EUR

    Ich werde das Gefühl nicht los, dass da jemand versucht, mal anzutesten, wo die „Schmerzgrenze“ für das Tolerieren der unberechtigten Kürzungen liegt. Für den mit der Klage befassten Rechtsanwalt ist die Sache bei 60,- EUR Streitwert nicht mehr wirklich lukrativ.

    Hat einer ähnliche Erfahrungen mit den Kürzungsbeträgen ?

  2. Kassenwart sagt:

    Hallo SV Windeck,

    die Annahme unterliegt sicher einer gewissen Logik. Aber auch mit dieser Aktion wird die HUK, wieder einmal mehr, gehörigen Schiffbruch erleiden.
    Entweder wie bisher auch die “Kleinbeträge” durchfechten (sofern der RA mitzieht) oder Restforderung vom Auftraggeber abtreten lassen und das “Kleinvieh” sammeln, bis sich der Streitwert (für den RA) wieder rentiert. Auf alle Fälle keinen Cent verschenken und weiterhin richtig Kosten für die HUK verursachen. Wer weiß, vielleicht zieht nach über 10 Jahren Honorar- und sonstiger Kriege gegen freie und unabhängige Sachverständige irgendwann doch die Erleuchtung nach Coburg ein?

    Man sollte die Hoffnung nie aufgeben – auch nicht bei völlig hoffnungslosen Fällen!

  3. downunder sagt:

    hallo herr windeck
    die eingangswertgrenze für die rechtsanwaltsvergütung reicht von 1- 300,-€.
    es ist also egal,ob 60,-oder 150,-€ eingeklagt werden;
    die prozessgebühr beträgt innerhalb dieses rahmens immer lediglich 32.50€,also ein drauflegegeschäft!
    m.E.testet die HUK hier die belastbarkeit der SV-Ra- beziehungen.
    enthusiasten,wie uns,ringt das nur ein mitleidiges lächeln ab;je geringer der abzugsbetrag,desto unverständlicher ist die direktklage gegen den VN für diesen!
    didgeridoos,play loud

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