Das Amtsgericht Witten (NRW) hat mit Urteil vom 19.09.2008 (2 C 813/08) auf die Klage des Sachverständigen R. den VN der HUK-Coburg verurteilt, an den Kläger 111,33 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 39,00 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger ist Kraftfahrzeugsachverständiger. Er macht als solcher aus abgetretenem Recht restlichen Schadensersatz gegen den Unfallverursacher geltend. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch Anspruch auf Zahlung von noch 111,33 € im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 03.07.2007 in Witten, bei dem der Pkw der Abtretungsschuldnerin durch den Führer des Kraftfahrzeuges des Beklagten alleine schuldhaft und zurechenbar beschädigt wurde. Unstreitig hat der Beklagte der Abtretungsschuldnerin umfassend alle im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Kosten zu erstatten. Zu diesen zählen auch die restlichen Sachverständigenkosten, welche der Kläger aus abgetretenem Recht geltend macht.
Im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB ist der Schuldner verpflichtet, dem Geschädigten jeglichen erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung zu erstatten. Hierzu zählen fraglos auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, mit Hilfe dessen die Schadenshöhe spezifiziert werden kann. Seine gutachterlichen Leistungen hat der Kläger dem Beklagten unter dem 16.07.2007 mit einem Bruttobetrag von 410,31 € in Rechnung gestellt. Die Rechnung orientiert sich dabei strikt an der vertraglichen Vereinbarung, die zwischen dem Kläger und der Geschädigten, aufgrund welcher die Abrechnung anhand der Honorartabelle des Klägers vonstatten gehen sollte. Im Rahmen der Rechnungslegung hat sich der Kläger auch strikt an den entsprechenden Vorgaben auch hinsichtlich der Nebenkosten gehalten. Die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung hat darauf lediglich einen Betrag von 298,98 € gezahlt. Der Restforderung des Klägers kann der Beklagte nicht entgegenhalten, die für das Gutachten in Rechnung gestellten Kosten seien übersetzt. Nach der auch vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des BGH ist der Geschädigte eines Unfalles lediglich verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Der Geschädigte ist dabei, insbesondere hinsichtlich der Auswahl eines Sachverständigen nicht verpflichtet, einen möglichst preiswerten Sachverständigen zu wählen. Bezogen auf die Auswahl des Sachverständigen ist dabei, im Unterschied zur Problematik der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, zu berücksichtigen, dass es dem Geschädigten regelmäßig überhaupt nicht möglich ist, die erforderlichen Kosten für ein Gutachten auch nur annähernd zu überblicken, da ihm ebenso regelmäßig vollkommen unbekannt ist, wie hoch der Schaden an seinem Fahrzeug überhaupt ist. Der Geschädigte kann nicht überblicken, ob möglicherweise die Feststellung eines relativ geringen Sachschadens zu höheren Kosten führt, wenn der Sachverständige sein Honorar zum Beispiel auf Zeitbasis errechnet oder möglicherweise die anhand einer Honorartabelle ermittelten Kosten davon abweisen, weil auch die Ermittlung eines geringen Schadens mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand verbunden sein kann. Vor diesem Hintergrund bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die klägerische Forderung. Die ursprüngliche Gesamtforderung in Höhe von 410,31 € stellt eine übliche Vergütung und damit einen erforderlichen Betrag zur Schadensbeseitigung dar. Das Gericht konnte im Rahmen des § 287 ZPO die erforderlichen Kosten schätzen. Das von dem Beklagten beantragte Sachverständigengutachten brauchte nicht eingeholt zu werden. Das erkennende Gericht ist jährlich mit Hunderten von Verkehrsunfällen beschäftigt, bei denen regelmäßig zur Spezifizierung des Schadens Gutachten eingeholt werden bzw. schon außergerichtlich eingeholt wurden. Aus dieser Vielzahl lassen sich Erfahrungswerte ableiten, die eine Schätzung ermöglichen. Es mag zwar im regionalen Bereich Sachverständige geben, die Gutachten zu günstigeren Konditionen erstellen. Im Ergebnis liegen die vom Kläger begehrten Kosten zwar am oberen Rand, allerdings nicht außerhalb des Bereiches der üblicherweise von Sachverständigen im regionalen Markt begehrt wird. Vor diesem Hintergrund können auch die Einwendungen des Beklagten hinsichtlich der abgerechneten Nebenkosten hingestellt bleiben. Es ist auf den Gesamtbetrag abzustellen und dieser ist, wie bereits oben dargelegt, nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund geht auch die vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung ins Leere. Ein möglicher Schadensersatzanspruch ist nicht ersichtlich. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz. Ebenso die Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten. Die Rechtssache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch war eine Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes, die auch von den übrigen Gerichten des Landgerichtsbezirkes Bochum geteilt wird.
So das überzeugende Urteil des Amtsrichters der 2. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Witten.
Wieder ein richtig begründetes Urteil im Sinne des § 249 BGB (Erforderlichkeit) ohne die oftmals grottenfalsch vorgenommene Überprüfung der Angemessenheit aus werkvertraglichen Grundsätzen mit Hilfe nicht repräsentativer Listen des BVSK oder wie auch immer.
Herzlichen Glückwunsch nach Witten und weiter so auf dem Pfad von Recht und Gesetz!
@ Hunter 10.10.2008 08:52
Hi Mr. Hunter,
Dein Kommentar ist völlig richtig. Das AG Witten hat genau zwischen der Angemessenheit des werkvertraglichen Honorarforderung, auf die es aber nicht ankam, und der Erforderlichkeit der Schadensposition SV-Honorar unterschieden und hat sich durch die HUK-Coburg-Anwälte nicht irre machen lassen. Eines Verweises auf BVSK-HUK Gespräche oder BVSK-Honorarerhebungen bedurfte es daher im Rahmen des § 249 BGB nicht. Solche Amtsrichter braucht das Land.
Willi Wacker
Hi Willi wacker,
da ich Witten auch noch zum Ruhrpott zähle, kann ich auch hier nur gratulieren. Das Ruhrgebiet ist für die HUK-Coburg kein gutes Pflaster. Möge Region nach Region fallen.
Ein schönes Wochenende.
Siegfr. Sturm
Amtsgericht Witten verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen SV-Honorars aus abgetretenem Recht
Freitag, 10.10.2008 um 07:32 von Willi Wacker | · Gelesen: 745 · heute: 165 |
Das Amtsgericht Witten (NRW) hat mit Urteil vom 19.09.2008 (2 C 813/08) auf die Klage des Sachverständigen R. den VN der HUK-Coburg verurteilt, an den Kläger 111,33 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 39,00 € zu zahlen.
Mal wieder ein Richter, der A nicht mit B verwechselt, sondern fein säuberlich und praxiserfahren am roten Faden durch das Thema führt und wohl zu unterscheiden weiß zwischen einer werkvertraglichen Auseinandersetzung und dem, was schadenersatzrechtlich relevant ist. Das ist gut dargestellt worden.