Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
passend zur derzeitigen Diskussion im Rahmen des Regulierungsverhaltens der Versicherungen, die sich in den Kommentaren zum Urteil des AG Frankfurt wiederspiegelt, geben wir Euch noch einmal den interessanten Beschluss zu dem Urteil des AG Mitte in Berlin vom 28.08.2012 – 111 C 3172/10 – , das wir bereits am 02.11.2012 hier im Captain-Huk-Blog veröffentlicht hatten, bekannt. Die hier im Blog vertretenen Auffassungen, die sich auch in den Kommentaren widerspiegeln, werden auch von dem erkennenden Amtsrichter in Berlin-Mitte geteilt. Dann muss doch etwas daran sein? Die in Rolands Blog von Herrn Roland Richter vertretene Auffassung zu den Betrugsvorwürfen, dass das doch keine Absicht sei, sind nach meiner Ansicht widerlegt. Hier nachfolgend der lesenswerte Beschluss des Amtsrichters der 111. Zivilabteilung des AG Mitte in Berlin. Es fragt sich, welche Massnahmen der GDV zu diesem massiven Vorwurf unternommen hat? Hat er auf seine Mitgliedsunternehmen eingewirkt? – vermutlich wohl nicht.
Gebt bitte vielzählig Eure Kommentare ab. Die Redaktion freut sich über jeden sachlichen Kommentar.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Mitte
Beschluss
Geschäftsnummer: 111 C 3172/10 25.01.2012
In dem Rechtsstreit
…
1. Termin zur Verhandlung über das Ergebnis der Beweisaufnahme wird anberaumt auf den …
Dieser Beschluss gilt als Ladung.
2. Die Parteien erhalten Gelegenheit, binnen drei Wochen zur beigefügten schriftlichen Aussage Stellung zu nehmen.
3. Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – wieder einmal die wahrheitswidrigen Angaben eines Haftpflichtversicherers – zur behaupteten Höhe der Stundenverrechnungssätze widerlegt sind.
4. Es soll nach Lage der Akten entschieden werden, wenn niemand – möglichst nach Absprache der Prozessbevollmächtigten untereinander – im Termin erscheint.
5. Es bleibt vorbehalten, die Sache wegen des Verdachts des Prozessbetruges durch die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) einer zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftssachen vorzulegen, da aufgrund der Prozessführung der Beklagten zu 2) und anderer Haftpflichtversicherer in mehreren Fällen davon auszugehen ist, dass bei der Regulierung einer Vielzahl von Kfz-Haftpflichtschäden Geschädigte durch das Aufstellen falscher Behauptungen zur Höhe der allgemein zugänglichen Stundenverrechnungssätze getäuscht worden sind.
…
Richter am Amtsgericht
Das ist ja starker Tobak!
Endlich mal ein Amtsrichter, der Tacheles redet!
Solche Richter braucht das Land.
Bringt mehr solcher Entscheidungen, damit die Versicherungen demaskiert werden. Noch bewegen sie sich im Schutz der Schwerter und der Schilde.
Das war im Januar 2012. Und, hat der Richter die Akte an die StA weitergeleitet? Und wenn nein, warum nicht?
Lieber Gerhard
soll ich dir schon mal ein paar warme Socken stricken?
Im Knast ist doch der Fussboden immer so kalt.
Das ist doch garnichts!
Neulich kam mir ein Abrechnungsschreiben der Arroganz(co.Otto Waalkes) an einen Unfallgeschädigten in die Hände.
Das haut dich komplett um!
1.“Mit der Beauftragung des Gutachtens haben sie gegen die Schadensminderungspflicht verstossen.
Es liegt ein offensichtlicher Bagatellschaden vor.Die Gutachterkosten zahlen wir daher nicht.“
Anmerkung:Die Reparaturkosten betrugen nach Gutachten fast 1400,-€ die Merkantile Wertminderung war mit 200,-€ veranschlagt.
Ein eindeutiger und vorsätzlicher Verstoss gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH.
2.“Eine technische Wertminderung ist nicht gegeben.Den Betrag in Höhe von 200,-€ können wir daher nicht regulieren.“
Anmerkung:Das Gutachten sah eine merkantile,nicht eine technische Wertminderung vor.
Der Geschädigte kannte den Unterschied nicht und nahm den Abzug hin.
Vollendeter Betrug!
3.“Auf den Lichtbildern ist eine Beschädigung der Zierleiste nicht erkennbar.Von den Reparaturkosten können wir daher 23,32€ nicht übernehmen.“
Anmerkung:In der eingereichten Reparaturkostenrechnung war die Zierleiste als Neuersatzteil aufgeführt,weil die beschädigte Zierleiste unfallbedingt verkratzt war und auch nicht mehr klebte.Es galt deshalb die Angemessenheitsvermutung gem BGH Z 63,182.
Der Geschädigte nahm auch diese Kürzung hin,weil er es nicht besser wusste.Erfüllt diese Kürzung auch den Tatbestand des Betruges?
Interessanter Beschluss! Genau diese Diskussion wollte ich mit einem Artikel vor kurzem anschieben….