Jetzt will offenbar aucch die DA-Versicherung in die Fussstapfen der HUK-COBURG treten. Wenn sie meint, die Fussstapfen seien schon ausgetreten und problemlos zu benutzen, so irren die Verantwortlichen der DA-Versicherung. Das musste auch der Prozessbevollmächtigte der DA-Versicherung, der bekannte Köner Rechtsanwalt B. M., erfahren. Sämtliche von ihm vorgebrachten Argumente wurden von dem erkennenden Amtsrichter des AG Bad Homburg v.d.H. unter Bezugnahme auf das BGH-Urteil vom 11. 2.2014 – VI ZR 225/13 – (DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NJW 2014, 1947 = NZV 2014, 255) abgeschmettert. Eigentlich konnte der Amtsrichter es sich leicht machen und einfach nur das besagte Grundsatzurteil des BGH zu der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten zitieren. So hat er es auch gemacht. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare zu diesem hervorragenden Urteil ab.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.H.
Aktenzeichen: 2 C 696/14 (29) – Verkündet: 24.6.2014
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Sachverständigen Dipl.-Ing. A.C. aus Z.
-Klägers –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. F. aus W.
g e g e n
DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG , ges. vertr. d. den Vorstand Norbert Wulff, Oberstedter Straße 14, 61440 Oberursel
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M. aus K.
hat das Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. durch den Richter am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.5.2014 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 109,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9.11.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger kann aus abgetreenem Recht die restlichen Sachverständigenkosten gemäß § 249 II 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand von der Beklaagtn verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwensungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 m.w.N.).
Zwar ist der Geschädigte nach dem Rechtsgedanken des § 254 II 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadengeringhaltungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren , den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH aaO.). Im letzteren Fall wird der Gechädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig drstellen. Letztlich muss berücksichtigt werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH aaO.).
Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich überteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH aaO.). Das ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich.
Der Geschädigte braucht auch keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen zu betreiben, sondern kann den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachvertändigen beauftragen (BGH aaO.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.
….
Richter am Amtsgericht
So das kurze und knappe Urteil aus Bad Homburg v.d.H. in Hessen. Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. So kurz können Restsachverständigenkostenurteile sein. Und jetzt bitte Eure Kommentare.
Ist doch erfrischend kurz und zutreffend. Was soll ein Richter denn ansonsten auch zu dem schwachsinnigen Vortrag der Beklagtenseite unnötig noch mehr ausführen ? Klasse statt Masse und so ist´s schon recht.-
Hubert W.
Hallo Hubert W.,
ja so soll es nach dem Grundsatzurteil zu der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall auch sein. Der BGH hat in VI ZR 225/13 die Voraussetzungen angegeben. Damit ist die Marschroute doch klar, oder?
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker