Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
zum Samstagnachmittag stellen wir Euch hier ein positives Urteil aus Berlin zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung mit guter Begründung vor. Nicht nur die HUK-COBURG, auch die Allianz Versicherung AG kürzt ohne Rechtsgrund die berechneten Sachverständigenkosten. Offenbar versucht die Allianz in die Fussstapfen der Coburger Versicherung zu treten. Dabei muss die Allianz dann auch die Niederlagen – wie die HUK-COBURG – hinnehmen. Lest selbst das Urteil des Amtsrichters des AG Mitte in Berlin vom 16.12.2014 – 107 C 3092/14 – und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende.
Willi Wacker
Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 107 C 3092/14 verkündet am: 16.12.2014
In dem Rechtsstreit
des Herrn … ,
Klägers,
gegen
die Allianz Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Severin Moser, An den Treptowers 3, 12435 Berlin,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 107, Littenstraße 12 -17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2014 durch den Richter am Amtsgericht K.
f ü r R e c h t e r k a n n t :
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 108,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. November 2013 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Beklagte trägt die Kosten der Erledigung gemäß § 91a ZPO.
Die Beklagte haftet für die geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten.
Die Kosten für die Begutachtung des bei dem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeuges gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung für die Geltendmachung des Schadeneratz-ansprüches erforderlich und zweckmäßig ist.
Bei der Beurteilung, in welcher Höhe die Sachverständigenkosten der Erforderlichkeit entsprechen, ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie auf möglicherweise gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten zu nehmen. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH 22. Juli 2014, VI ZR 357/13).
Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadenrechtsrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH 11. Februar 2014, VI ZR 225/13).
Solche Umstände sind im Streitfall nicht festgestellt.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2014 ein Sachverständigenhonorar mit Nebenkosten in Höhe von 534,55 € bei einem Reparaturaufwand von 1.050,00 € nicht beanstandet, d. h. ein Honorar, das etwa 50 % des Schadens beträgt, wobei im Übrigen zu berücksichtigen ist, dass die Höhe des Honorars nicht linear vom Reparaturaufwand abhängt.
Im vorliegenden Fall beträgt das Honorar etwa 29 % des Schadens. Nach Auffassung der Beklagten ist das Honorar des Sachverständigen etwa 17 % überhöht. Daraus ergibt sich schon, dass diese Preisvereinbarung nicht deutlich erkennbar über den nach Ansicht der Beklagten üblichen Preisen lag.
Der Klage war damit stattzugeben.
Die Kosten der Erledigung trägt die Beklagte.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91a, 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO, 247, 286, 288 BGB.
Hallo, W.W.,
man kann es kaum noch glauben, mit welchen unsinnigen Einwendungen auch hier Schadenersatzansprüche auf Ersatz der entstandenen Gutachterkosten gekürzt werden. Wennn man nur einmal vergleicht, was im Auftrag eines Gerichts vergleichsweise eine entsprechende Beweiserhebung kostet, lässt sich leicht feststellen, dass die Kosten dafür mindest doppelt so hoch ausfallen, wenn nicht sogar das Dreifache ausmachen können. Es ist deshalb ernsthaft zu hinterfragen, welchen Zweck solche provozierten unsinnigen Rechtsstreitigkeiten verfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Konnegard