Amtsrichter des AG Bremen verurteilt LVM-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von knapp 15,– €, weist allerdings die vorgerichtlichen Anwaltskosten ab mit Urteil vom 10.10.2014 – 7 C 155/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

heute morgen geht es von der einen Hansestadt, nämlich Hamburg, zur anderen Hansestadt, nämlich Bremen. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Urteil des AG Bremen analog dem Urteil mit dem Aktenzeichen 7 C 154/14, das wir am 24.11.2014 hier veröffentlicht hatten. Die Sachverständigenkosten wurden wieder zugesprochen, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hingegen nicht. In meinen Augen ist das falsch, denn die Schadensabwicklung eines Unfallschadens ist heute nicht mehr einfach. Die Versicherer richten sich nicht mehr nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Sie entwerfen eigene Honoratabellen. Sie begründen mit immer neuen Argumenten ihre Kürzungstaktik. Insoweit ist bereits professionelle, sprich: anwaltliche, Hilfe notwendig.  Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Geschäfts-Nr: 7 C 155/2014
Verkündet am 10. Oktober 2014

AMTSGERICHT BREMEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

… ,

-Kläger-

gegen

LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.,
vertr.d.d. Vorstand, dieser vertr.d.d. Vorsitzenden Jochen Herwig, Kolde-Ring 21, 48126 Münster,

hat das Amtsgericht Bremen gem. § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung aufgrund der bis zum 25. September 2014 eingegangenen Schriftsätze durch Richter am Amtsgericht Dr. D. für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 15,23 nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2014 zu zahlen.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Der Darstellung des Tatbestandes bedarf es gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO nicht, da eine Berufung gegen das Urteil mangels Erreichen der Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Übersteigen eines Betrages von Euro 600,00) und auch mangels Zulassung der Berufung gem. §§ 511 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 ZPO nicht statthaft ist. Mit Beschluss vom 12. September 2014 war das schriftliche Verfahren gem. § 495a ZPO angeordnet worden und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, der 25. September 2014 festgesetzt worden.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist in der Hauptsache begründet.

Aufgrund des streitgegenständüchen Verkehrsunfalles in Bremen hat der Kläger aus abgetretenem Recht (Abtretung vom 25. November 2013, Bl. 7 d.A.) gegenüber der Beklagten einen restlichen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten in Höhe der noch geltend gemachten Höhe von weiteren Euro 15,23.

So ist die Beklagte der Kfz-Haftpflichtversicherer des weiteren unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge und haftet dem Geschädigten dem Grunde nach unstreitig zu 100% aus dem eingangs aufgeführten Verkehrsunfall in Bremen, §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 398, 249 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG.

So ist der Kläger insbesondere aktivlegitimiert.

Aufgrund der angeführten Abtretung ist dieser Rechtsinhaber unmittelbar nach dem Geschädigten auf Schadensersatz.

Die Ausgangsabtretung ist hierbei auch bestimmbar (vgl. zur Abgrenzung nur: Bundesgerichtshof, Urt.v. 7. Juni 2011, DAR 2011, S. 463 ff. (mit Anm. DAR 2011, S. 634) = NJW2011, S. 2713; vgl. auch Nugel in jurisPR-VerkR 16/2011, Anm. 2). Auch liegt kein Verstoß gegen § 134 BGB iVm. mit dem RDG vor, sondern eine erlaubte Tätigkeit iSd. § 5 Abs. 1 RDG vor (vgl. nur: Bundesgerichtshof, Urt.v. 5. März 2013, NZV 2013, S. 383 ff.; vgl. auch: Urt.v. 30. Oktober 2012, NJW2013, S. 59 ff.).

Der Höhe nach bemessen sich der erstattungsfähige Schaden und damit auch die Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten nach § 249 BGB.

Hierbei ist auf den Geschädigten selbst abzustellen, so dass die Einwendungen der Beklagten im Ergebnis unbeachtlich sind.

So war der Geschädigte berechtigt, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw zu beauftragen und kann von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Hersteliungsaufwand der Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangt werden (Bundesgerichtshof, Urt. v. 11. Februar 2014, NZV 2014, S. 255 ff). Als erforderlich sind hierbei diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. nur. Bundesgerichtshof, Urt. v. 11. Februar 2014, NZV 2014, S. 255 ff.; Hervorhebung durch das erkennende Gericht).

Hierbei hat der Geschädigte zwar auch über die §§ 242, 254 Abs, 2 S. 1 BGB im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlichen Weg zu wählen, doch verlangt dieses Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung nicht, dass der Geschädigte zu Gunsten des Schädigers zu sparen hätte oder sich so verhalten müsse, ais habe er den Schaden selbst zu tragen. Gerade unter Berücksichtigung der subjektiven Schadensbetrachtung ist auf die Situation des Geschädigten abzustellen. „Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben“ (Bundesgerichtshof, Urt. v. 11. Februar 2014, NZV 2014, S. 255 ff.).

Seiner Darlegungslast genügt der Geschädigte durch Vorlage der Rechnung. Diese indiziert die Erforderlichkeit, sofern der Rechnungsbetrag nicht „deutlich erkennbar erheblich“ (Bundesgerichtshof, Urt. v. 11. Februar 2014, NZV 2014, S. 255 ff.) über den üblichen Preisen liegen.

Dies kann im vorliegenden konkreten Fall bereits im Ansatz nicht angenommen werden, wenn die Beklagte die „Nebenkosten“ von Euro 112,80 (netto) schlicht pauschal auf Euro 100,00 (netto) reduziert (vgl. Rechnung vom 3. Dezember 2013, Bl. 8 d.A., sowie Abrechnung vom 13. Dezember 2013, Bl. 9 d.A.). Der Differenzbetrag von Euro 12,80 nebst Umsatzsteuer von Euro 2,43 stellt die Kiagforderung von Euro 15,23 dar. Hier ist eine „deutlich erkennbar erhebliche“ Abweichung im vorbenannten Sinne bereits nicht ersichtlich, auch lässt die Beklagte durch die pauschale Handhabung nicht einmal erkennen, welche konkrete Position hier „gekürzt“ worden sein soll.

Im Übrigen würde ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung grundsätzlich nicht ausreichen, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu steilen (Bundesgerichtshof, Urt. v. 11. Februar 2014, NZV2014, S. 255 ff.).

Das Gericht kann insoweit vollinhaltlich auf das im Verhältnis zur Beklagten ergangene Urteil des erkennenden Gerichts vom 4. Juli 2014 zum Az. 7 C 57/2014 verweisen. Weitergehend hat der Bundesgerichtshof in seiner weiteren Grundsatzentscheidung zur streitgegenständlichen Problematik vom 22. Juli 2014 (VI ZR 357/13) sehr deutlich bekundet, dass die pauschale Kappung der Nebenkosten auf Euro 100,00 mit der Behauptung, dass ein übersteigender Betrag „erkennbar überhöht und deshalb nicht ersätzfähig sei“, einer hinreichend tragfähigen Grundlage entbehre.

Entgegen der Ansicht der Parteien kommt es für den hier streitgegenständlichen Anspruch des Geschädigten auch nicht auf die Orientierung an einer BVSK-Honorarbefragung an.

Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (Bundesgerichtshof, Urt. v. 11. Februar 2014, NZV2014, S. 255 ff.).

Dass der Geschädigte selbst von vornherein hinsichtlich der Nebenkosten eine dahingehende relevante Abweichung hätte erkennen müssen, ist nicht ersichtlich, auch liegen „deutlich erkennbar erhebliche“ Abweichungen gerade nicht vor.
Selbst wenn die abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten würden, kann ein Verstoß gegen das Schadensminderungsgebot nicht angenommen werden (Bundesgerichtshof, Urt. v. 11. Februar 2014, NZV2014, S. 255 ff.).

Schließlich kommt es auf die isolierte Betrachtung der einzelnen Nebenkostenpositionen überhaupt nicht an. So kann es im Ergebnis nicht darauf ankommen, ob eine einzelne Nebenkostenposition (erkennbar) überteuert ist oder nicht, sondern nur, ob der gesamte Rechnungsbetrag für den Laien erkennbar überhöht ist (vgl. hierzu die ausführlichen Erwägungen von Heßeler, Erforderiichkeit von Sachverständigenhonoraren, NJW 2014, S. 1916 ff. (1917)). Vor diesem Hintergrund verliert auch eine noch nicht bezahlte Rechnung nicht ihre Indizwirkung hinsichtlich des zur Hersteilung „erforderlichen“ Gesamtbetrages, zumal bei den hier im konkreten Fall (vgl. zum Abstellen auf den konkreten Einzelfall nur: Bundesgerichtshof, Urt.v. 22. Juli 2014, RdNr, 17) nur geringfügigen Differenzen bei den Einzelpositionen, auf die es bei der „Gesamtschau“ aber nach den eingangs gemachten Ausführungen nicht einmal ankommt (hier: Differenz zu Euro 100,00 von Euro 12,80; in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22. Juli 2014 eine Differenz von Euro 127,35).

Die vorstehenden Grundsätze geltend auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, nicht der Geschädigte selbst, sondern aus abgetretenem Recht geklagt wird. Auch in diesem Fall werden die Ersatzansprüche des originär Geschädigten geltend gemacht, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln (vgl. nur: OLG Naumburg, Urt.v. 20. Januar 2006, NZV 2006, S. 546).

Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 280, 286, 288 BGB.

Hierbei beruht der Verzugseintritt bereits auf der Zahlungsverweigerung der Beklagten im Verhältnis direkt zum Kläger aufgrund des Abrechnungsschreibens vom 13. Dezember 2013 (Bl. 9 d.A.).

Die Klage war hingegen im hier vorliegenden Einzelfall hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abzuweisen. Hier macht der Kläger eine eigene Schadensposition geltend.

Zu dessen beruflichen Tätigkeit gehört aber quasi bereits als „Reflex“ zu seiner Haupttätigkeit routinemäßig auch die Geltendmachung und Einziehung von Ansprüchen gegenüber Dritten (vgl. hierzu gerade auch die „Sicherungsabtretung und Auftragsbestätigung“, Bl. 18 d.A.). In diesem Sinne ist er auch „professioneller Gläubiger“. Diesem ist daher ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu versagen. Für Fälle der hier vorliegenden Art – Geltendmachung der Zahlungsanspruches durch ein Unternehmen, dies greift entsprechend auch für Freiberufler und andere Selbständige – gilt gerade auch nach der Rechtsprechung des Landgerichts Bremen und auch der des Oberlandesgerichts Bremen (HOLG Bremen vom 9. März 2012 – 2 U 98/11 (Juris-Dokument)), entsprechend auch die grundsätzliche Handhabung bei den Amtsgerichten im Land Bremen, dass dies zu den Routineaufgaben des Unternehmens gehört und bei gleichwohl erfolgter Beauftragung eines Inkassounternehmens oder auch eines Rechtsanwalts für eine vorgerichtliche Mahntätigkeit ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten nicht in Betracht kommt. Hierbei ist ergänzend auch nur auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 6. Oktober 2010 (NJW 2011, S. 296 ff.: Keine Erstattung von Anwaltskosten bei Kündigung durch Großvermieter im einfach gelagerten Fall) sowie auf die Folgeentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 31. Januar 2012, Vllf ZR 277/11, zu verweisen (Keine Erstattung von Anwaltskosten bei einem Großvermieter – hier ausdrücklich erwähnt: „mietrechtlicher Routinefall“: Zahlungsrückstand – Erstmahnung und Kündigung; WuM 2012, S. 262 f.; vgl. zur aktuellen Rechtsprechung des Landgerichts Bremen zur Nichterstattungsfähigkeit von Inkassokosten und ausdrücklich gleich zu behandelnder vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch nur; Landgericht Bremen, Urt.v. 6. Juni 2013-2 0 49/13; Urt.v. 22. Juli 2013 – 2 S 208/12).
Es kommt nicht einmal auf den weiteren Gesichtspunkt an, dass die Abrechnungsproblematik als Standardproblem in den einschlägigen Kreisen bereits seinerzeit bekannt war und damit zu rechnen war, dass die vorgerichtliche Mahntätigkeit eines Rechtsanwaltes wenig erfolgsversprechend sein würde.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Hierbei waren die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, da der Betrag von Euro 70,20, hinsichtlich dessen die Klage abzuweisen war, nicht verhältnismäßig geringfügig iSd. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zum zuerkannten Betrag von Euro 15,23 ist.

Die Berufung gegen dieses Urteil gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nicht zuzulassen. Die Zulassung zur Berufung hat nur dann zu erfolgen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO).

Grundsätzliche Bedeutung hat hierbei eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fällen steilen kann und deshalb wie ein „Musterprozess“ eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Aligemeinheit hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2012, 1 BvR 3238/08, 1 BvR 3239/08, BeckRS 2013, 47975; vgl. bereits: BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002, NJW 2002, S. 3029 mwN). Keine dieser Voraussetzungen ist für den hier vorliegenden und konkret entschiedenen Fall erfüllt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu Amtsrichter des AG Bremen verurteilt LVM-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von knapp 15,– €, weist allerdings die vorgerichtlichen Anwaltskosten ab mit Urteil vom 10.10.2014 – 7 C 155/14 -.

  1. Dr Marc Mewes sagt:

    Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ebenso
    AG Pinnberg, 63 C 13/14 (noch n.V.)

  2. Ulli sagt:

    @Dr Marc Mewes

    Was kann man von einem „Fracke-Richter“ schon anderes erwarten?

    Wann wird das Pinneberger Urteil hier veröffentlicht?

  3. Vaumann sagt:

    Ach nee,Herr Dr. Mewes
    –und wenn der Gutachter sogleich die rechtswidrige verzugsbegründende Regulierungsverkürzung durch einen Ra einklagt ohne zunächst aussergerichtlich nochmals zur Regulierung aufzufordern-was ja fälschlicherweise sinnlos sein soll-,dann kommt bei sofortigem Anerkenntnis die Kostenfolge des §93 ZPO zum Tragen mit identischem Ergebnis!
    Denken Sie so weit wie sie wollen oder so weit wie sie können?

  4. RA Schwier sagt:

    Die Entscheidung ist hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten rechtsfehlerhaft. Ansonsten ist die Entscheidung aber vernünftig.

    Da können aber noch so lange Ausführungen hinsichtlich der Inkassokosten, „Reflex“, professioneller Gläubiger kommen. Die Entscheidung wird dadurch in diesem Punkt weder plausibeler noch nachvollziehbarer.

    Dies hat doch zur Konsequenz, dass der einzelne freiberufliche Sachverständige gegenüber Unternehmen, die nach Art und Umfang her über eine eigene Rechtsabteilungg verfügen, gleich gestellt wird. Mir ist es jedoch neu, dass „ein Sachverständiger“ nunmehr über derartige Rechtskenntnisse verfügen müsste. 🙂
    O:K., die Experten hier im Forum nehme ich mal explizit von der vorherigen Aussage aus, denn den hier seit Jahren mitlesenden SV wäre ein solcher Rechtsfehler nicht unterlaufen 🙂

    So etwas darf einfach keine Schule machen, auch wenn die Uhren in Bremen etwas anders ticken.

    Ganz böse sage ich jetzt einfach mal, dass das Gericht, in einer allgemeinen Abwägung, die RA-Kosten im Hinblick auf die Gesamtforderung für überzogen gehalten hat. Aber eine derartige „moralische“ Abwägung darf keinen Einfluss auf die Urteilsfindung haben. Denn was bedeutet dies für Rechtsanwälte. Ist nunmehr die außergerichtliche Tätigkeit inkl. Beratung nicht mehr erstattungsfähig? Sollen Rechtsanwälte ihre Arbeitszeit und Lebenszeit nunmehr kostenlos zur Verfügung stellen, wenn die Grenze, wie hier, selbst bei einem einzelnen SV gezogen wird.

    Sind Rechtsanwaltskosten nunmehr bei einem Mandat bzw. bei einer Firma von 3 Leuten nicht mehr erstattungsfähig? Herzlichen Glückwunsch, dann kann die Anwaltschaft einpacken!

    Es geht auch um Haftungsrisiken auf Seiten der Anwaltschaft. Aber diese Risiken sehen Richter ld. viel zu selten, weil diese i.d.R. vom Referendariat direkt in die enge Jacke des Staatsdienstes gehen und niemals betriebswirtschaftlich denken mussten. (Die Jacke ist eng, aber sie wärmt….sogar sehr gut…)

    Eingedenk des Vorstehenden wirkt die nachfolgende Passage aus dem Urteil richtig bizarr!:

    „Es kommt nicht einmal auf den weiteren Gesichtspunkt an, dass die Abrechnungsproblematik als Standardproblem in den einschlägigen Kreisen bereits seinerzeit bekannt war und damit zu rechnen war, dass die vorgerichtliche Mahntätigkeit eines Rechtsanwaltes wenig erfolgsversprechend sein würde.“

    Hallo, was ist denn nunmehr kaputt?!

    Also, ob die Problematik im Kern bekannt ist oder auch nicht ist das Eine. (Bei der 100,00 € Problematik sei dies darüber hinaus nochmal dahingestellt). Etwas anderes ist es, eine entsprechende Klageschrift zu fertigen und die Probleme der Beweislast zu erkennen. Sowas wird in letzter Konsequenz also implizit auch vom SV erwartet. Eine Einsichtsnahme bzw. das Erkennen von vorgerichtlichen Fehlern und deren Korrektur durch Versicherungsgesellschaften wird damit gleichfalls eine Absage erteilt. Sowas nenne ich bizarr oder auch Bigotterie!

    Folgt man den Ansichten des erkennenden Gerichts, dann bürdet man dem SV sämtliche originären anwaltlichen Tätigkeiten auf.
    Mahnbescheid beantragen, Mahnkosten überweisen, Klage ausfertigen, Gerichtskosten bezahlen, den Prozess führen, Beweislasten im Hinterkopf haben, Rspr. kennen zu müssen, Anwaltskanzleien mit 20 Top-Juristen auf dem Briefkopf gegenüber zu stehen 🙂 und Kostenfestsetzungsanträge zu stellen etc……

    Hallo, da ist etwas in diesem Urteil gehörig schief gelaufen……

    Aber ebenso wie im letzten Jahr denke ich ja auch noch an das Gute im Menschen, denn vlt. soll dieses Urteil ja ein Wink mit dem Zaunpfahl sein, damit der VN sofort nach Ablehnung der SV-Kosten durch die Versicherung direkt durch den RA verklagt wird.

    Wenn ein solches Spiel gewünscht und intendiert sein sollte, dann würde ich dieses Spiel sogar mitspielen, denn bei einem unbedingten Klageauftrag erfolgt letztlich keine Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die spätere Verfahrensgebühr…….oder vice versa…. 🙂

    …….naja, mein Schwager und Chef ist mittlerweile auch auf den Geschmack gekommen, dass man mit Versicherungen nicht mehr verhandelt, sondern selbige einfach nurnoch verklagt…….und wenn ein Abstrich einer halben Gebühr vorzunehmen ist, dann ist es betriebswirtschaftlich definitiv nicht lebensbedrohlich aber ärgerlich, weil rechtsfehlerhaft.

  5. SV-RA sagt:

    Völlig alberne Kürzung und gar nicht haltbar.
    Inkasso darf immer ausgelagert werden und dann auch berechnet werden.
    Völlig abwegige, unlogische und dogmatisch unhaltbare Rechtsprechung.
    Sieht man ja auch an den mageren Fundstellen.
    In Bremen scheint jeder das Examen mit Prädikat zu schaffen.

  6. Dr Marc Mewes sagt:

    Vaumann:
    na,na

  7. Iven Hanske sagt:

    Die Begründung zur Hauptforderung finde ich sehr gut noch das Schadensereignis rein, den Unterschied erfüllungshalber erfüllungsstatt, die oft aus den Kontext zitierte BGH Entscheidung 2011(Risiko wenn zu teuer) klar stellen und die Klageschrift ist fertig 😉

    Übrigens klage ich zur Zeit selber (ohne Anwalt), da doch alles klar ist und nur die unterschiedlichen Richtereinstellungen zu beachten sind und in diesen Fällen kann auch ein Anwalt nicht helfen. Meinen Anwälten scheint dass auch zu freuen, da der Zeitaufwand in keinem Verhältnis zur Vergütung steht.

    Und ich habe meine Textbausteine, welche ich dann mir auch höher als die Gebührenordnung festsetzen lasse und schon hat der Gutachter ein weiteres Einkommen, Dank dem rechtswidrigen Kürzungsverhalten der Versicherer und ob dass den Versicherer erfreut, dem doch der Gutachter „ein Dorn im Auge ist“? Habt Ihr darüber schon mal nachgedacht?

    Hier mein Textbaustein zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten:

    • Zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten
    ist zu äußern das ich auf Grund des Getöse der Beklagten(neue BGH Rechtsprechung und LG Saarbrücken wie auch neue OLG Dresden Rechtsprechung) vorgerichtliche Anwaltshilfe benötigte, da ich das Neue nicht kannte. Diese vorgerichtlichen Anwaltskosten waren also entsprechend des OLG Naumburg im Rahmen des Verzugs erforderlich.

    Hierbei möchte ich auf das OLG Naumburg Urteil 4 U 119/08 vom 23.07.2009 Seite 9 Punkt 8 verweisen, da die Schadensregulierung durch die Beklagte verzögert wurde und somit diese Schadensposition von der Beklagten auch zu zahlen ist:

    „Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Kläger nach § 249 Abs. 1 BGB Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten, deren Höhe nicht zu beanstanden ist. Grundsätzlich sind auch die für die Rechtsverfolgung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs anfallenden Rechtsanwaltskosten als eigenständige Schadensersatzposition ersatzpflichtig, wobei die Ersatzpflicht lediglich voraussetzt, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt, es sei denn, der Geschädigte ist geschäftlich ungewandt oder die Schadensregulierung wird durch den Schädiger verzögert (Heinrichs in Palandt, a.a.O., § 249, Rn. 39 m.w.N.).“

    In Bezug auf die Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen bitte ich der aktuellen Rechtsprechung 94 C 4001/12 mit Urteil vom 15.08.2013, 96 C 225/12 mit Urteil vom 30.05.2013, 104 C 4336/12 mit Urteil vom 14.08.2013 und 104 C 11/13 mit Urteil vom 08.08.2013 des AG Halle zu folgen. Weiterhin ist zu beachten, dass ich zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Beauftragung des Anwalts, wie auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend juristische Kenntnisse besitze, so dass die Beauftragung eines Anwaltes nicht entbehrlich war. Sollte das Gericht diesen Sachverhalt anders bewerten, so bitte ich im Vorfeld um richterlichen Hinweis mit der transparenten Dokumentation von Fakten, damit diese möglichen Gerichtsfehler auch im Vorfeld geklärt werden können. Am AG ist es meines Erachtens erlaubt selbst parallel zum Anwalt vorzutragen. Wenn ich dieses Recht nutze, so kann mir aber nicht automatisch das Recht eines vorgerichtlichen Anwaltes entzogen werden, sollte das Gericht dennoch anders entscheiden, so beantrage ich die Berufung zuzulassen. Ich bitte auch zu beachten, dass ich bei eindeutiger Zahlungsablehnung der Beklagten ohne vorgerichtliche Anwaltskosten, schon oft gleich geklagt habe. Der Erfolg durch sehr viele Zahlungen und Nachzahlungen auf Grundlage der vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit ist dem Gericht in vielen Fällen nachgewiesen wurden und es konnten zahlreiche Rechtsstreite vermieden werden. Ich bitte jedoch in den Fällen, wo die Beklagte nicht nachgezahlt hat, zu bedenken dass dieses doch sehr willkürliche und unterschiedliche Verhalten der Beklagten dem Kläger im Vorfeld nicht bekannt ist. Also kann es nur falsch sein die Notwendigkeit der vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit, in Verbindung mit der Schadensminderungspflicht, auf die Grundlage des willkürlichen Zahlungsverhalten der Beklagten zu stellen. Weiterhin gibt es kein einziges abschließendes Schreiben der Beklagten, wo Sie zu 100% weitere Zahlungen verweigern. Im Gegenteil Sie fordert in Ihrem Schreiben (auf Rechtssprechungs- und Paragraphenargumenten) die vorgerichtliche Beauftragung eines Anwaltes mit weiteren Vortrag, denn ich lese eindeutig, dass ich gemäß § 249 BGB in Bezug auf ein BGH Urteil meine Rechnung erklären soll. Im Übrigen bestätigt die Beklagte in diesen Schreiben, die Anerkennung der Abtretung inkl. Vorschusszahlung. Die Beklagte hat natürlich Interesse Kosten die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit zu sparen, Sie verkennt jedoch, dass diese vorgerichtliche Beauftragung eines Anwaltes für Sie die kostengünstigste Variante der Klageprüfung und der resultierend rechtlich begründeten Klageandrohung ist. Oder gibt es irgendeinen Grund warum ich diese Tätigkeit günstiger oder gar kostenlos mit dem Risiko juristischer Fehler durchführen muss? Das benötigte Personal würde höhere Kosten erzeugen als die Gebührenordnung bestimmt! Die streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten gehören zu dem von der Beklagten zu ersetzenden Schaden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger solche Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Dabei sind an die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenanspruches keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund der Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (vgl. etwa: BGH NJW 2005, 1112). Vorliegend ist anzunehmen und durch die vielen gerichtsbekannten Rechtstreite bewiesen, das aus Sicht des Kläger ein vernünftiger Zweifel besteht, dass die Beklagte ohne weiteres Ihre Ersatzpflicht nachkommen wird und somit eine anwaltliche Hilfe erforderlich ist (vgl.: AG Münster, NZV 2011, 406 und AG Münster 55 C 4095/12 vom 08.05.2013). Eine richtige Einschätzung des ersatzfähigen Schadens erfordert Kenntnisse die eine rechtskundige Vertretung zweckmäßig erscheinen lassen, da eine kaum überschaubare Vielzahl an rechtlichen Problemen (die selbst in der Rechtsprechung und am AG Halle zum Teil sehr unterschiedlich gehandhabt wird) Zweifel erwecken lassen, dass die Beklagte Ihrer Ersatzpflicht in voller Höhe nachkommt. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind zu erstatten.

    Auch auf Grund der Vielzahl von Fällen, welche ausschließlich durch die Beklagte verursacht wurden sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten erforderlich (vgl. AG Halle (Saale) Az.: 93 C 194/13 vom 27.03.2014):

    „Die Mahnkosten und die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden und gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB als Verzugsschaden erstattungsfähig. Soweit das Gericht in der Vergangenheit vorgerichtliche Anwaltskosten dem Kläger nicht zugesprochen hat, da dieser, wie sich aus seinen zahlreichen im Rechtsstreit vorgelegten Schriftsätzen ergibt, selbst genügend Rechtskenntnisse hat und aus einer Vielzahl vorheriger Streitigkeiten die rechtliche Problematik auch ohne anwaltliche Hilfe zu bewältigen vermag, so kann dies vorliegend nicht mehr gelten. Der Streit mit der Beklagten ist in der Zwischenzeit erheblich eskaliert, so dass es nunmehr bei der allgemeinen Regel zu verbleiben hat, dass Rechtsverfolgungskosten zu dem erstattungsfähigen Verzugsschaden gehört.“

    Wenn das Gericht, die bekannten Beklagten-Abrechnungsschreiben anders bewertet und die vorgerichtlichen Anwaltskosten als nicht Erstattungsfähig bewertet, so bitte ich um richterlichen Hinweis und ich beantrage gleichzeitig die Berufung zu zulassen.

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