Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
hier noch ein Sachverständigenkostenurteil aus Chemnitz. Kurz und prägnant.Und wer war wieder die Versicherung, die die Sachverständigenkosten rechtswidrig kürzte? – Natürlich eine der Versicherungen aus der HUK-Coburg-Gruppe. in diesem Fall war es die HUK 24 AG. Merkwürdig ist wieder das Verhalten der HUK 24 AG, wenn sie vorgerichtlich aufgrund der Abtretungsvereinbarung an den Sachverständigen zahlt und im Rechtsstreit dann einwendet, der klagende Sachverständige sei nicht aktivlegitimiert. Widersprüchliches Verhalten nennt der Jurist derartiges Vorbringen. Entsprechend hat auch der erkennende Richter reagiert und die Beklagte mit klaren Worten darauf aufmerksam gemacht, dass die Beklagte ihres Gläubigers sicher ist. In der Sache selbst hat der erkennende Richter die Beklagte auch auf die beim zuständigen Gericht und allgemein bestehende Rechtslage hingewiesen, die der Beklagten aus verschiedenen Verfahren bestens bekannt ist. Das muss doch wehtun, oder? Im übrigen hat der erkennende Richter auch auf die Verschwendungssucht der Beklagten hingewiesen, indem die Kosten auch dieses verlorenen Rechtsstreites zu Lasten der von der Beklagten vertretenen Versichertengemeinschaft geht. Deutliche Worte in Richtung Vorstandsetage der HUK-Coburg, meine ich. Gerade diese Worte hat der entscheidende Richter den Verantwortlichen bei der HUK-Coburg ins Versichrungsbuch geschrieben. Die Herren in Coburg sollten sich ob dieser klaren Worte einmal Gedanken machen, ob es noch Sinn macht, aussichtslose Rechtsstreite zu Lasten der von ihr vertretenen Versicherten zu führen. – Insgesamt ein Urteil mit erfreulich klaren Worten in Richtung Vorstand der HUK-Coburg. Auch dieses Urteil verdient es, in der juristischen Fachliteratur aufgeführt zu werden. Gebt bitte Eure Meinungen zu diesem Urteil bekannt.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen zum Wochenende
Euer Willi Wacker
Amtsgericht
Chemnitz
Abteilung für Zivilsachen
Aktenzeichen: 21 C 3259/11
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Kfz-Sachverständiger
– Klägerin –
gegen
HUK24 AG, Brückenstraße 4, 09111 Chemnitz, vertreten durch die Vorstände Detlef Frank und Günther Schlechta
– Beklagte –
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Chemnitz durch
Richter am Amtsgericht …
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 05.04.2012
für Recht erkannt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,32 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.09.2008 zu zahlen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Streitwert: bis 300,00 €
Tatbestand
Von der Darstellung wird gemäß § 313 a Abs, 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klagepartei ist unproblematisch aktivlegitimiert; hiervon ist die Beklagte anlässlich ihrer unstrittig erfolgten vorprozessualen Zahlung auch ausgegangen.
Die nunmehr in das Verfahren eingeführten Bedenken sind entbehrlich; die Beklagte ist ihres Gläubigers sicher.
In der Sache ist der Beklagten aus einer Vielzahl von Verfahren bei dem Amtsgericht Chemnitz bekannt, dass die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen in Fällen wie dem hier zu entscheidendem ohne Weiteres zu bezahlen sind; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Sachverständige – wie hier – entsprechend seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen und innerhalb des Honorarkorridors der BVSK-Honorarbefragung abrechnet.
Gelinde gesagt befremdlich empfindet es das Gericht, wenn die Beklagte meint, vortragen lassen zu müssen, dass es sich „bei den BVSK-Sätzen … um Inklusivsätze, d. h. einschließlich bestimmter Nebenkosten wie Fotokosten, Schreibkosten ect.“ handelt. Die dem Gericht bekannte und von der Klagepartei vorgelegte BVSK-Honorarbefragung ist nämlich inhaltlich in der Weise geteilt, dass zum einen Grundhonorar, zum anderen Nebenkosten ausgewertet werden.
Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass der Beklagten eine andere BVSK-Honorarbefragung vorliegt; wenn dem so wäre, hätte die Beklagte diesen ihr günstigen Umstand zweifelsohne in das Verfahren eingeführt und sich nicht mit der Übersendung je eines Urteils des Amtsgerichts Freiberg und des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf begnügt.
Da nach alledem ortsübliche Kosten abgerechnet werden, ist die Beklagte zur Zahlung des Hauptsachebetrages sowie gemäß §§ 280, 286, 288 BGB weiterhin zur Zahlung von gesetzlichen Zinsen hieraus zu verurteilen; die von der Beklagten „vertretene“ Versicherungsgemeinschaft hat außerdem gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Ja mei, Willi,
wieder ein ausgezeichnetes Urteil, das nach meiner Meinung auch drei Sterne verdient hat.
Servus
Aigner Alois
Hallo, Willi Wacker,
am AG in Chemnitz sitzen als Richter wohl Lordsiegelbewahrer, die das rechtswidrige Regulierungsverhalten der HUK-Coburg-Versicherung nicht billigen. Dafür hat diese Versicherung bei einigen Abteilungsrichtern in Bochum mit Stärkung durch die Berufungskammer am LG Bochum -und für jedermann ersichtlich- wohl eine sichere Heimstatt gefunden. Man muss nur das Gesetz passend auslegen und schon ist alles möglich, auch dressierte Sachverständige. Und da wundert man sich noch, dass die AfD in Deutschland Fuß fasst und England einen Brexit wagt.
U.W.