Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
eigentlich ist es von Wiesbaden nach Frankfurt-Höchst gar nicht so weit. Und doch wird in diesen Orten unterschiedlich geurteilt. In dem einen Ort, nämlich Wiesbaden verfasst der Richter ein hervorragendes Urteil, und im anderen Ort, nämlich dem Frankfurter Stadtteil Höchst, wird ein als bedenklich zu bewertendes Urteil abgefasst. Nachstehend geben wir Euch das „Schrotturteil“ aus Frankfurt-Höchst zu den Sachverständigenkosten gegen die DBV-Versicherung bekannt. Obwohl der Geschädigte geklagt hatte, wurde nach werkvertraglichen Gesichtspunkten gekürzt und dann noch auf das BGH-Urteil mit dem Aktenzeichen VI ZR 357/13 Bezug genommen, statt das in diesem Fall korrekte BGH-Urteil VI ZR 225/13 anzuwenden. An dieser Entscheidung sieht man mal wieder, dass einige Richter nicht verstehen oder einfach nicht verstehen wollen. Dass es in Frankfurt-Höchst auch anders geht, zeigt das Urteil, das wir am 21.10.2014 hier bei Captain-Huk veröffentlicht hatten. Zwischen den Dezernaten des Gerichts liegen Welten. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt am Main Verkündet It. Protokoll am:
Außenstelle Höchst 02.10.2014
Aktenzeichen: 387 C 368/14 (98)
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
DBV … Gustav-Stresemann-Ring 12, 65189 Wiesbaden
Beklagte
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst
durch den Richter am Amtsgericht K. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
02.10.2014 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 466,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten und die Geschäftsgebühr hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Terminsgebühr haben der Kläger zu 14 Prozent und die Beklagte zu 86 Prozent zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Es kann dahinstehen, ob er wieder Inhaber der Schadensersatzforderung geworden ist, die ursprünglich zur Sicherung an den Schadengutachter abgetreten war. Der Kläger ist jedenfalls prozessführungsbefugt. Bei der Sicherungszession ist der Zedent berechtigt, die Forderung im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Zwar hat er grundsätzlich Zahlung an den Zessionar zu verlangen. Das gilt hier aber nicht, da der Kläger von dem Schadengutachter mit Schreiben vom 10.09.2014, gerichtet an die Bevollmächtigte des Klägers, ermächtigt worden ist, Zahlungen an sich zu verlangen. In diesem Schreiben erklärt der Schadensgutachter nämlich, dass seine an den Kläger gerichteten „Rechnungen“ ausgeglichen seien und der Fall bei ihm abgeschlossen sei. Auf eine Auszahlung des Schadensersatzbetrages an ihn legt er also keinen Wert mehr.
Die auf Erstattung der Gutachterkosten gerichtete Klage ist auch überwiegend begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages (§ 249 BGB). Maßgebliches Indiz für die Erforderlichkeit ist die ihm vom Schadengutachter gestellte Rechnung (BGB, Urteil vom 22.07.2014, Aktenzeichen VI ZR 357/13). Allerdings gilt dies nicht, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechtigten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen (a.a.O.). Dabei sind die begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten zu berücksichtigten; insbesondere muss er keine Kenntnis von den Preisen haben, die Verbände der Sachverständigen bei Umfragen ermittelt haben. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger zunächst Anspruch auf Erstattung des vom Schadengutachter berechneten Grundhonorars von 671,00 €. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass der Kläger hätte ohne weiteres erkennen müssen, dass dieser Preis die übliche Vergütung erheblich übersteigt. Hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten gilt dies aber nicht. Der Kläger verlangt für eine Fotografie 2,99 €. Der Bundesgerichtshof hat in der oben angegebenen Entscheidung ausgeführt: „Entgegen der Auffassung der Revision ist es allerdings nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass das Berufungsgericht verschiedene der vom Kläger zur Berechnung seines Aufwendungsersatzanspruchs in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten und in seiner Honorarrechnung ausgewiesenen Pauschbeträge – wie beispielsweise das Kilometergeld von 1,05 €/Kilometer oder die Kosten von 2,45 € für ein Foto – als erkennbar deutlich überhöht gewertet und der … Rechnung keine maßgeblichen Dienstwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen hat“. Dieser Einschätzung des Bundesgerichtshofes zu den Kosten für ein Foto schließt sich das Gericht an. Es schätzt (§ 287 Abs. 1 ZPO) den angemessenen Betrag auf 1,50 € pro Foto, so dass der zu ersetzende Betrag 12,00 € netto beträgt. Auch hinsichtlich des vom Gutachter berechneten Preises von 3,99 € pro Textseite geht das Gericht von einer dem Kläger erkennbaren deutlichen Überhöhung aus. Das Gericht schätzt (§ 287 Abs. 1 ZPO) den insoweit angemessenen Betrag auf 50,00 € netto. Von der Rechnung sind also 62,00 € netto abzuziehen, inklusive Umsatzsteuer ein Betrag von 73,78 €. Der aus dem Rechnungsbetrag zu erstattende Betrag beläuft sich also ab 895,65 €. Die Beklagte hat 429,00 € reguliert, so dass sich der Anspruch des Klägers noch auf 466,65 € beläuft.
Der Kläger hat Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen.
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, aus § 91a ZPO. Insoweit ist die Beklagte zur Kostentragung verpflichtet. Das Teilunterliegen in Höhe von 73,78 € wegen überhöhter Gutachterkosten spielt insoweit nach dem Rechtsgedanken von § 92 Abs. 2 ZPO keine Rolle, da dieser Betrag gemessen an der ursprünglichen Hauptforderung von 4.366,94 € nicht ins Gewicht fällt. Soweit das Gericht durch streitiges Urteil entscheidet, ergeht die Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 ZPO. In der Gesamtschau hat die Beklagte die Gerichtskosten und die Geschäftsgebühr der Rechtsanwälte zu tragen, die nach dem ursprünglichen Streitwert zu bemessen sind. Für die Terminsgebühr gilt ein Streitwert von 540,43 €, so dass diese Gebühr nach dem Maß des Unter-liegens hinsichtlich des noch nicht regulierten Teils der Gutachterkosten maßgeblich ist.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Hallo, Willi Wacker,
deutlicher kann man sein Missverständnis zum Schadenersatzrecht mit § 249 BGB wohl kaum noch präsentieren. Die Dreistigkeit liegt in dem Anspruch begründet, dass dieses Urteil „im Namen des Volkes“ergangen sein soll.
Für wie einfältig hält dieser Richter eigentlich das Volk? Feiner Unfug auf Staatskosten aber auch auf Kosten der Unfallopfer und Steuerzahler. Sollte man als Betroffener dem Direktor den Amtsgerichts nicht eine Kopie des Urteils mit allen Kommentierungen zur Kenntnisnahme zukommen lassen und der FAZ auch ? Eine auf das Saarland bezogene Einzelfallentscheidung des BGH als eine Art „Gebürenordnung“ zu handhaben und sich als Preisfestsetzungsinstitution zu verstehen, ist schon starker Tobak, wenn man nicht sogar Vorsatz mit Zielsetzung
vermuten darf.
In Verkennung schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevanter Randbedingungen
ein gravierender Verstoß auch gegen das Grundgesetz.
Kullerding
„Die Kunst der meisten Juristen erschöpft sich darin,bei der Rechtsbeugung Formfehler zu vermeiden“
C:Carlos Widmann
Hätte ein Referendar eine solche Kostengrundentscheidung als Klausurlösung angeboten, ihm wäre zu Recht eine juristische Laufbahn verwehrt geblieben. Was hat sich dieser Herr Richter K. bloß dabei gedacht?
Auch bei Teilerledigung gilt, dass der Kostentenor eine einheitliche Gesamtkostenentscheidung enthalten muss. Eine Differenzierung nach einzelnen Kosten oder nach Kosten des streitigen und des für erledigt erklärten Teils ist unzulässig, es ist eine Gesamtquote zu bilden!
Der BGH 357/13 ist hier nicht anwendbar da dort erfüllungsstatt abgetreten wurde und hier der Geschädigte auf den Kosten sitzen bleibt. Auch hätte auf das Vorteilsausgleichverfahren verwiesen werden können um den Geschädigten zu schützen. Aber vielleicht ist es auch der Beklagten gelungen die Überhöhung aus exanter Sicht des Geschädigten zu beweisen, da ich 4 Euro pro Seite auch nicht verstehe. Das Maß wäre hier richtig BGH 225 aus 2014 und auch damit hätte der Richter gleiches Urteil schreiben können, denn 4 Euro ohne Grundkostenänderung ist auch für mich nicht nachvollziehbar und stellt die Gutachter wie damals auch die Vermieter in Frage.
„Willst du zum Gericht gehen um dein Recht zu finden,so kannst du auch zum Fotografen rennen um dir einen Zahn ziehen zu lassen.“ „C“:Pitigrilli
@
„Aber vielleicht ist es auch der Beklagten gelungen die Überhöhung aus exanter Sicht des Geschädigten zu beweisen, da ich 4 Euro pro Seite auch nicht verstehe. Das Maß wäre hier richtig BGH 225 aus 2014 und auch damit hätte der Richter gleiches Urteil schreiben können, denn 4 Euro ohne Grundkostenänderung ist auch für mich nicht nachvollziehbar und stellt die Gutachter wie damals auch die Vermieter in Frage.“
Hi,
wie sollten Sie das auch verstehen!
Es ist doch bekannt, dass es für Kfz.- SV weder eine Berufsordnung, noch eine Honorarordnung gibt.
Es ist auch bekannt dass es kein übliches Honorar gibt.
Es ist auch bekannt das Kfz.-SV nach einem Gegenstandswert abrechnen und somit bei kleineren Gegenstandswerten mit Unterdeckung des Honorars arbeiten und erst ab bei Schadenhöhen von ca. € 4.600.- aus den roten Zahlen kommen und bei hohen Gegenstandswerten in den erforderlichen Gewinnbereich kommen.
Wenn betriebswirtschaftliche Laien nun raten, wie und in welcher Höhe Kosten entstehen und wie sie verrechnet werden, wundert mich das nicht.
Anscheinend genügt es, wenn öffentliche, kartellähnliche Wunschlisten ausgelesen werden um den einen u. anderen SV exorbitante Forderungen zu unterstellen.
Wer sich da nicht auskennt, sollte seinen Neid unterdrücken und Nachhilfe in Betriebswirtschaftslehre nehmen.
Auf alle Fälle kann man mal nachdenken, wie viele Seiten ein SV bei € 145.- Stundenlohn netto für € 4.- schreiben kann.
Aber ja, das hätte ich beinahe vergessen, man muss nichts mehr schreiben weil das der Computer ausdruckt.
Vielleich vergessen die superschlauen Akademiker dass man auch die Kommunikationsarbeit der Schreibkraft mit einbeziehen muss, welche für ca. € 45.- pro Stunde zu verrechnen ist usw..
Nicht nur die Gier, auch Neid frisst Hirn.
Hallo Hirnbeiss,
da muss ich Ihnen vollkommen recht geben. Dieser Neid ist auch bei so manchen Sachbearbeitern/innen bei den Versicherern erkennbar. Gerade neulich hatte ich solch eine Dame von der VHV am Telefon: „Wie, sie nehmen 824 EUR Grundhonorar“ Antwort: „Ja, bei einer Schadenhöhe von knapp 8500 EUR netto, sind das noch nicht mal 10%“. SBin „Ja und sie nehmen so hohe Kopierkosten. Wieviel Kopien haben sie denn gemacht?“ Antwort: „Nehmen Sie sich mal die Seite 1 meines Gutachtens, dort sind die Seitenanzahlen aufgeführt und das nehmen Sie mal 2“. „Warum mal 2?“ Antwort: „Eine Kopie für den Kunden und eine Kopie fürs Archiv“ Kommentar von ihr: „Das können Sie doch digital Speichern, da brauchen sie keine Kopien machen“. Aua
Und wirklich aus den roten Zahlen kommt man erst bei einer Schadenhöhe ab 5500 Euro. Bei allem was darunter liegt, verdient die Verkäuferin beim Lidl aus betriebswirtschaftlicher Sicht mehr.
@SV-Mann
Könnten Sie vllt. etwas näher erläutern, warum man als SV erst ab 5500 € Schadenshöhe wirklich im Plus liegt? Wie aufwendig ist denn zum Beispiel die EDV-Eingabe eines Schadens, sodass die einzelnen Positionen für Teile und Arbeitszeit gelistet werden? Von wie vielen Schadensfällen gehen Sie im Monat aus?
Bitte verstehen Sie meine Nachfrage nicht kritisch, sondern als Nachfrage eines interessierten Geschädigten. In meinem Fall betrug die netto Schadenshöhe etwa 2700 Euro, mit allen Nebenkosten wurden vom Gutachter 561 Euro netto abgerechnet. Die Begutachtung am Kfz. dauerte etwa 15 min. .
Nicht, dass ich dem Gutachter kein vielleicht üppiges Honorar gönnen würde, ganz im Gegenteil. Doch mich würde der Aufwand beim Erstellen eines Gutachtens schlichtweg interessieren.
Mit bestem Dank im Voraus,
A3-Quattro
@ SV-Mann
und was bist du bereit deinem Anwalt zu zahlen,wenn er dir die Kürzung bei Gericht über 100 Schreibseiten durchboxt?
Gell,das sind dann grosszügigste 32,50€ wenn du verlierst und garnichts,wenn du gewinnst!
DU……. hast schon verloren,weil du den Gaul vor deiner Kutsche jämmerlich krepieren lässt,du hast es nur noch nicht realisiert!
@Versicherungsfuzzi
Nach VI ZR 357/13 hätte der SV-Mann sowieso schon verloren, wenn er weiterhin gekürzte Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht einklagt.
Nach diesem unsäglichen BGH-Urteil und dem Folgeschrott des LG Saarbrücken ist es nun ausschließlich Sache der Geschädigtenanwälte, Restforderungen auf Grundlage von VI ZR 225/13 auf BEZAHLTE Rechnungen für die Geschädigten einzuklagen (siehe z.B. auch den Versicherungsaufsatz in der zfs 01/2015).
Außerdem: Warum sollte der klagende Sachverständige einem Rechtsanwalt Extrahonorare bezahlen und sich darüber hinaus noch mit einem Prozess verausgaben? Von den teilweise astronomischen Vorschusszahlungen für Gerichtsgutachten erst gar nicht zu reden. Dann wäre es in der Tat wirtschaftlich sinnvoller, den Kürzungsbetrag gleich auszubuchen.
@SV-Mann
Ich telefoniere schon seit über 20 Jahren nicht mehr mit gegnerischen Versicherern.
1. Habe ich mit denen nichts zu schaffen.
2. Ist es nur verlorene Zeit.
@ Karle
sicher NEIN!
357/13 betraf nur den Sonderfall einer Abtretung an Erfüllungs statt und bringt ausser Dummzeuch(Fahrtkosten,Fotokosten) nix Neues(vgl. LG Frankfurt ,LG Giessen)
Klagt doch-anstatt auszubuchen- euren Werklohn ein(sicherer Hafen seit X ZR 80/05;X ZR 42/06)
Klingelingelingelts?
@Glöckchen
„357/13 betraf nur den Sonderfall einer Abtretung an Erfüllungs statt und bringt ausser Dummzeuch(Fahrtkosten,Fotokosten) nix Neues(vgl. LG Frankfurt ,LG Giessen)“
Wo steht in dem BGH-Urteil, dass es nur einen Sonderfall für eine Abtretung an Erfüllungs statt betrifft? In den Entscheidungsgründen steht es jedenfalls nicht. Dafür hätte der Kläger Sorge tragen müssen. Und wenn es nicht im Urteil steht, wird es die Gegenseite gnadenlos ausnützen, was ja schon bereits angefangen hat (siehe Planungen des LG München, einige Urteile und zfs 01/2015). Da bleibt es nicht bei LG Frankfurt u. LG Giessen. In 2 bis 3 Jahren kann sich (außer uns) sowieso keiner mehr daran erinnern, dass es in dem Urteil um eine Abtretung an Erfüllungs statt gegangen ist. Darauf kann man wetten.
„Klagt doch-anstatt auszubuchen- euren Werklohn ein(sicherer Hafen seit X ZR 80/05;X ZR 42/06)“
Wozu, die Sachverständigen müssen überhaupt nicht mehr klagen.
Der Geschädigte gleicht den durch die Versicherung gekürzten Betrag aus und fordert dann den Rest auf Grundlage von VI ZR 225/13 direkt beim Schadenverursacher ein (ggf. zusammen mit anderen Kürzungspositionen). In den meisten Fällen muss der Geschädigte dann nicht einmal klagen, weil die Versicherer sehr genau wissen, dass damit „game over“ eingetreten ist. Falls es doch zu einem Klageverfahren kommen sollte, gibt der Sachverständige für den Prozess eben „Rechtsschutz“ (sofern die Klage nur die SV-Kosten betreffen sollte).
Das ist nach VI ZR 357/13 der einzige sichere Hafen!!!
Alles andere ist ein Lotteriespiel.
Bei mir hat es schon lange geklingelt. VI ZR 357/13 gehört zu den „Totenglocken“ für die Beitreibung der Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Geläutet werden die Glocken vom Versicherungsrichter W..
@ Karle
guggstdu AG Berlin hier im Blog!
Natürlich wird von den Mietmäulern der Versicherer akriebisch verschwiegen,dass die 357/13 einen Sonderfall des Forderungskaufes betraf.
Das muss schon der Kläger herausfinden und vortragen!
@Glöckchen
„guggstdu AG Berlin hier im Blog!“
Guggt der F. aus Saarbrücken auch auf AG Berlin?
„Natürlich wird von den Mietmäulern der Versicherer akriebisch verschwiegen,dass die 357/13 einen Sonderfall des Forderungskaufes betraf.“
Das Problem sind nicht die Mietmäuler, sondern die Tatsache, dass der BGH diesen Sachverhalt im Urteil verschwiegen hat und dies unwidersprochen zugelassen wurde. Oder noch weiter gefasst: Hohe Nebenkosten mit einer Abtretung an Erfüllungs statt hätte man erst gar nicht zum BGH bringen dürfen.
„Das muss schon der Kläger herausfinden und vortragen!“
Na dann viel Spass beim Vortrag im Saarland, Coburg, Dresden, München…..
Ohne dieses unsägliche Urteil müsste der Kläger gar nichts herausfinden. Und die meisten, die wieder mal gar nichts wissen und nichts herausfinden, fangen sich auf alle Fälle ein negatives Urteil ein, das dann wiederum dem Gericht an einem anderen Standort um die Ohren gehauen wird usw. Bei Richtern, die nichts wissen, gibt es sowieso eine Abfuhr. In diesem Fall unter pauschalem Verweis auf VI ZR 357/13. Genau das ist das Chaos, das uns erwartet. VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 sind seit VI ZR 357/13 bestenfalls nur noch die Hälfte wert.
Sehr geehrte CH-Redaktion,
jüngst wurde hier mal wieder die Frage gestellt, was denn eigentlich unter dem Begriff der „Üblichkeit“ zu verstehen sei.
Zunächst ist es ein Begriff aus dem Werkvertragsrecht i. V. mit § 632 Abs. 2 BGB.
Was nun die Definition angeht, so ist diese wie folgt gefasst:
„Als üblich ist nach herrschender Meinung diejenige Vergütung anzusehen, die am Leistungsort nach allgemeiner Auffasssung der beteiligten Kreise für Leistungen
> gleicher Art
> gleicher Güte
> und Umfangs
zu entrichten ist.
Der BGH setzt ferner für die Anerkennung der Üblichkeit gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus (BGHZ 43, 154, 159 = NJW 1965, 1134, 1135).
Der Begriff der „Üblichkeit“ bzw. der „Ortsüblichkeit“ ist demnach in einem schadenersatzrechtlichen Zusammenhang nicht nachvollziehbar.
Mit freundlichen Grüßen
aus Toppenstedt/OT Tangendorf
Dipl.-Ing. Harald Rasche
Hallo, Herr Rasche,
dank für Ihren Beitrag, der erkennen lässt, warum der BGH eine Überprüfung durch das Gericht und den Versicherer verboten hat in Verbindung mit der subjektiven Schadenbetrachtung und der zu würdigenden ex ante-Position des Geschädigten, denn die Sicht eines Insiders ist eben nicht mit der Sicht und Erkenntnismöglichkeit eines Geschädigten gleich zu setzen. Der BGH hat deshalb aus guten Gründen auch die Regulierungsverpflichtung für als überhöht behauptete Honorare angesprochen,weil jedwede andere Vorgehensweise die schadenersatzrechtliche Betrachtung unter den Tisch kehren würde zu Gunsten einer Überprüfung unter werkvertraglichen Beurteilungskriterien und genau das ist die Schiene, welche die Versicherungen seit Jahr und Tag fahren möchten. Allerdings zeigt sich doch, dass kaum noch ein Gericht auf diesen Verführungsversuch hereinfällt. Ihr kurzer Beitrag hat aber auch noch einmal gezeigt, dass der Begriff der „Üblichkeit“ nicht mit dem Begriff der „Erforderlichkeit“ zu verwechseln ist und dass es auf die Bezugnahme auf Honorartableaus zur Frage der „Erforderlichkeit“ schadenersatzrechtlich nicht ankommen kann.
Knurrhahn