Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nachstehend gebe ich Euch noch ein weiteres Urteil aus Frankfurt am Main bekannt. Es ist von dem gleichen Amtsrichter der 31. Zivilprozessabteilung des AG Frankfurt. Der Mann versteht sein Handwerk. Er musste über einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht entscheiden. Sehr souverän hat er die Entscheidung kurz und bündig getroffen. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Frankfurt am Main Verkündet am:
Aktenzeichen: 31 C 2304/10 (16) 11.03.2011
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Kfz-Sachverständiger
Kläger
gegen
HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs-AG…
Beklagte
hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 31 – durch Richter am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2011 für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 464,46 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2010 sowie Mahnkosten in Höhe von 15,00 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 464,46 EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d:
Das Gericht sieht von der – nach § 313a ZPO entbehrlichen Darstellung des Tatbestands ab.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der Klagesumme aus abgetretenem Recht. Das Gericht schließt sich der mittlerweile ganz überwiegenden Rechtsansieht an, wonach die Sicherungsabtretung wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt, ist und der abtretungsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten jedenfalls dann in vollem Umfang begründet ist, wenn den Geschädigten kein Auswahlverschulden bei Beauftragung des Sachverständigen trifft und damit die Kosten der Einholung des Sachverständigengutachtens „erforderlicher“ Aufwand zur Wiederherstellung des beschädigten Pkw im Sinne des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB sind. Ein solches Auswahlverschulden des Geschädigten ist hier nicht ersichtlich und wird von Beklagtenseite auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
Der Klage war in der Hauptsache in vollem Umfang stattzugeben. Eine Teilerfüllung in Höhe von 144,00 EUR hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht hinreichend dargetan. Der von ihr an den Kläger in dieser Höhe gezahlte Betrag ging bei diesem – unstreitig – ohne Angabe eines Verwendungszwecks ein, so dass sich dem Kläger angesichts des Massengeschäftscharakters dieser und vergleichbarer Transaktionen eine Zuordnung zu dem streitgegenständlichen Vorgang nicht aufdrängen musste und die von vom Kläger vorgenommene Zuordnung der Zahlung zu einem anderen Vorgang nicht zu beanstanden ist. Es ist an der Beklagten als Schuldnerin, eine klare Tilgungsbestimmung zu treffen.
Der Anspruch auf Erstattung der Mahn- und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf Verzug.
Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 91 I 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 48 I 1 GKG, 3 ZPO.
Grüß Gott Willi,
man hat den Eindruck, als ob der Frankfurter Amtsrichter von der HUK die Nase voll hat. So abgebügelt zu werden, ist in meinen Augen peinlich. Aber die Coburger, die wollen`s ja nicht anders. Der Richter hat sein schadensersatzrecht im rucksack. Er versteht, was er urteilt. Solche Richter braucht das Land.
Servus Aigner Alois
Hallo Leute,
die HUK hat jetzt im Ranking der Bausparkassen mit mangelhaft abgeschlossen. Schechte Beratung. Das schlechte Image schlägt jetzt durch bis zu den Bausparern.
Wer Bauherren schlecht berät, der berät auch Autofahrer schlecht, wie man sieht und jeden Tag hier lesen kann. Nein, nein, von denen will ich kein Versicherungsprodukt.