Amtsrichter des AG Frankfurt am Main verurteilt WGV-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit beachtenswertem Urteil vom 11.4.2014 – 31 C 2620/13 (16) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

von Saarbrücken geht es wieder zurück nach Frankfurt am Main. Nachstehend veröffentlichen wir hier für Euch ein Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten gegen die WGV-Versicherung. Es ist dabei festzustellen, dass auch bei den Untergerichten bei Restsachverständigenklagen keine Probleme auftreten, wenn der Geschädigte selbst gegen den Schädiger, den Halter oder den Kfz-Haftpflichtversicherer klagt. Insoweit ist das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (veröffentlicht u.a. in BeckRS 2014, 04270 = NJW 2014, 1947 = DS 2014, 401 = NZV 2014, 255) durchaus eine Hilfe. Daran ändert auch das Einzelfallurteil des BGH VI ZR 357/13 nichts. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                                                                          Verkündet am:
Aktenzeichen: 31 C 2620/13 (16)                                                                        11.4.2014

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

WGV-Versicherung AG vertr.d.d. Vorstand d.vertr.d.d. Vorsitzenden Hans-Joachim Haug, Tübinger Str. 55, 70178 Stuttgart

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht Dr. B. im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, bei dem Schriftsätze bis zum 28.03.2014 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 661,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.05.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger macht – im Wege der offenen Teilklage – restlichen Schadensersatz aus Verkehrsunfall, hier: restliche Sachverständigenkosten, geltend.

Der Kläger ist Eigentümer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen F-… , das in einem Verkehrsunfall mit dem zu dem zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen F-… beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100% ist unstreitig. Vorgerichtlich machte der Kläger diverse Posten geltend, deren Regulierung die Beklagte, nachdem ihr Frist zur Regulierung bis 23.01,2012 gesetzt war, verweigerte. DieWeigerung der Beklagten betraf restliche Sachverständigenkosten in zuerkannter Höhe, einen Teil der geltend gemachten Nettorepraturkosten und einen Teil der geltend gemachten Wertminderung. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger derzeit – ohne Verzicht auf die übrigen Positionen (Bl. 2, 5 d.A.) – nur die Erstattung der offenen Sachverständigenkosten geltend.

Der Kläger behauptet,

er habe wegen des Unfalls auch die restlichen, noch geltend gemachten Sachverständigenkosten für das mit der Klageschrift vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. unfallbedingt aufgewandt.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage hat Erfolg.

Der Kläger hat gegen die beklagte Haftpflichtversicherung, des Unfallgegners Anspruch auf Zahlung restlicher, ihm entstandener Kosten für das unfallbedingte Sachverständigengutachten (§ 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1, § 17, § 18 StVG).

Das Gericht schließt sich der ganz überwiegenden, jüngst, vom Bundesgerichtshof bestätigten (BGH, Urteil vom 11. 02.2014 – VI ZR 225/13 – = BGH NJW 2014, 1947 ff.) Rechtsansicht an, nach welcher der Schadehsersatzanspruch eines Unfallgeschädigten – hier des Klägers im Anschluss an den Verkehrsunfall, vom 03.01.2012 in Frankfurt am Main – auf Erstattung von Sachverständigenkosten jedenfalls dann begründet ist, wenn den Geschädigten kein Auswahlverschulden bei Beauftragung des konkreten Sachverständigen trifft und so die Kosten der Einholung des Sachverständigengutachtens im Sinne des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB „erforderlicher“ Aufwand zur Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs sind (vgl. nur AG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.03.2011 – 31 C 2304/10-16 -; Urt. v. 10.10.2011 – 31 C 2304/10-16 -; Urt. v. 19.12.2011 – 31 C 1623/11-16 -; Urt. v. 02.03.2012  – 31  C 2403/11-16 -; Urt. v. 07.05.2012 – 31 C 677/12-16 -;  Urt. v. 13.03.2013  – 31 C 295/13-16 -; im Anschluss an LG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.10.2010 – 2/1 S 183/10 -). Ein solches Auswahlverschulden des unfallgeschädigten Klägers, welches das – grundsätzlich dem Schädiger (und damit auch dessen Haftpflichtversicherung) aufzubürdende – Risiko eines (auch in Einzelposten) „falschen“ bzw. „überteuerten“ Gutachters ausnahmsweise auf den Geschädigten abzuwälzen imstande wäre, ist hier in Gestalt einer sich für den konkreten Geschädigten, ohne spezielle Vorkenntnisse über eine Preisgestaltung am – sehr speziellen – „Sachverständigenmarkt“ und ohne sonstige spezielle Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten – gleichsam evident aufdrängenden „Überteuertheit“ des Gutachters weder ersichtlich noch anhand dieses – alleine relevanten – Maßstabes von der – insoweit in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten – in Klageerwiderung und Duplik dargetan. Entgegen der Ansicht der Beklagen ist der Geschädigte zu einem Preisvergleich vor Beauftragung des Sachverständigen jedenfalls nicht verpflichtet (BGH, ebd., Abs.-Nr. 7). Dass der Kläger Sachverständigenkosten in zuerkannter Höhe bezahlt und damit auch einen Schaden in gleicher Höhe tatsächlich erlitten hat, steht aufgrund, der vom Kläger vorgelegten Anlage A 2 a zur Klageschrift (Bl. 30 d.A.) zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO), denn das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte für eine „schriftliche Lüge“ des vom Kläger beauftragten Sachverständigen, der in dem Dokument eine Barzahlung des Klägers an sich in Höhe des zuerkannten Betrages bestätigt.

Der Anspruch auf Zinsen folgt aus Verzug.

Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 91 Abs. I.Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen voilstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

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