Hallo verehrte Captain-Huk-Lererinnen und Leser,
nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Wieder einmal kürzte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse die berechneten Sachverständigenkosten. Wider einmal musste der Restbetrag eingeklagt werden. In diesem Fall klagte der Sachverständige den an ihn abgetretenen Restschadensersatzanspruch der Geschädigten bei dem Amtsgericht Halle an der Saale ein, nachdem die HUK-COBURG vorgerichtlich aufgrund der offen gelegten Abtretungsvereinbarung einen Teil der Sachverständigenkostenrechnungen bereits an den Sachverständigen geleistet hatte. In dieser Leistung dürfte ein Schuldanerkenntnis liegen, so dass der Schädigerversicherung im Prozess Einwände gegen den Grund der Verpflichtung abgeschnitten sind. Im Übrigen würde es auch gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstoßen, wenn freiwillig geleistet wird und im anschließenden Klageverfahren die Rechtsposition des Klägers bestritten wird. Der in diesem Fall klagende Sachverständige hatte zwei Kürzungsfälle zu einer gehäuften Klage zusammengezogen. In einem Fall wurde die Klage abgewiesen, da die Eigentümerschaft nicht nachgewiesen werden konnte. Wir meinen, dass das ein Blödsinn ist, da die HUK-COBURG schon vorher teilweise reguliert hatte, und nunmehr im Rechtsstreit nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert ist, zum Grunde der Restleistung Einwände zu erheben. Zumindest dürften diese nach § 242 BGB unbeachtlich sein. Eine Gehörsrüge soll diesbezüglich angeblich laufen. Was dabei herauskommt, ist ja hinreichend bekannt. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und noch eine schöne Restwoche
Willi Wacker
Amtsgericht
Halle (Saale)
97 C 3183/13 Verkündet am 25.11.2014
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Firma …
Klägerin
gegen
HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr. d d. Vorstand, .d. vertr. d. d. Sprecher Dr. W. Weiler, vertr. d. Vorstand, d.vertr. d.Vorstandsv., Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg
Beklagte
wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2014 durch den Richter am Amtsgericht K.
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 489,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 434,89 € seit dem 25. Mai 2010 und aus 57,57 € sowie auf 36,00 € seit dem 21.10.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage zu Ziffer 1. des Antrages zurückgewiesen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59,15 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21,102013 zu zahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen, da das Urteil nicht rechtsmittelfähig ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zu Gutachterkosten aus dem Gutachten für den Geschädigten J. L. und für die Geschädigte Frau I. E.-T. begründet.
I.
Der Kläger ist aktivlegitimiert.
Der Kläger hat Abtretungserklärungen der vorgenannten Geschädigten vorgelegt, die zumindest im Nachgang mit Datum vom 19.12.2013 und 26.112013 auch die konkrete Forderungshöhe zum Streitpunkt „Bestimmbarkeit“ nicht vermissen lassen.
Die Beweisaufnahme durch Anhörung der Zeugen I. E.-T. und J. L. hat auch zur Überzeugung des Gerichts erbracht, dass die Zedenten Eigentümer der streitgegenständlichen verunfallten Fahrzeuge waren. Gleichsam, dass sie die vorstehend benannten Abtretungen willentlich erklärt haben.
II.
Im Hinblick auf die Schadenshöhe kann der Rechtsprechung des OLG Naumburg, der das erkennende Gericht folgt, entnommen werden, dass der durch den Unfall Geschädigte keine Verpflichtung hat, vor Beauftragung eines Gutachters eine sogenannte Marktübersicht einzuholen. Denn der durchschnittliche Unfallgeschädigte, der in seinem Leben vielleicht nur einmal ein Unfällen erleidet, weiß im Zweifel überhaupt gar nicht, dass es einen „Markt“ gibt, dem man einer Marktforschung unterziehen könnte.
Da sich das Gesamthonorar nebst Gesamtkosten im Rahmen des Korridors der Honorare der BVSK hält, welche gleichsam nur Richtwerte sind, kann weder der Geschädigte noch das Gericht davon ausgehen, dass es sich hier um „wucherische“ Honorarforderungen handeln würde. Demzufolge waren die vom Kläger angesetzten Honorarkosten auch im Rahmen der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches zugrundezulegen.
III.
Die vorstehenden Forderungen sind auch nicht verjährt.
Die Abtretungserklärungen von Frau I. T. und Herrn J. L. wurden mit FAX vom 27. Dezember 2013 an das Gericht übersandt. Mithin sind sie mindestens vor Ablauf der Verjährungsfrist in dem Prozess eingeführt worden. Es kann daher für den vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen, ob es für die Frage der Verjährung auf die Abgabe der Abtretungserklärung ankommt oder aber auf die Einführung in den Prozess.
IV.
Soweit beklagtenseits die Behauptung aufgestellt wurde, dass den Unfallgeschädigten tatsächlich im Hinblick auf die Gutachterkosten kein Schaden entstanden sei, wäre dies nur durchgreiflich, wenn ersichtlich wäre, dass der Kläger als Vertragspartner der Geschädigten diese mit Abgabe der Abtretunggerklärung von ihrer vertraglichen Verpflichtung aus dem Werkvertrag (nämlich Zahlung des Werklohns) entlassen hätte. Diesbezüglich hat die Beklagte keinerlei Tatsachen vorgetragen, die dies ersichtlich machen.
V.
Im Hinblick auf den Anspruch aus abgetretenem Recht des Herrn W. S. war die Klage abzuweisen. Denn der Kläger konnte nicht beweisen, dass der Herr W. S. auch tatsächlich Eigentümer des geschädigten Fahrzeuges gewesen ist. Allein der Hinweis auf § 1006 BGB entlastet nicht zu einem entsprechenden Tatsachenvortrag zu den Besitz-/Eigentumsverhältnissen. Demzufolge war die Klage insoweit nicht schlüssig.
VI.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung des Klägers zu tragen. Zwar geht das Gericht auch davon aus, das der Kläger zumindest mittlerweile sachkundig ist, so dass ihm außergerichtliche Korrespondenz möglich wäre. Da die Beklagte dem Kläger jedoch in sehr zahlreiche Verfahren „verwickelt“ und dem Kläger durchaus zugestanden werden muss, dass er seiner Tätigkeit als Sachverständiger nicht zum Zwecke außergerichtlicher Korrespondenz mit der Beklagten einstellen kann, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt auch im Vorprozesszualen erforderlich. Die diesbezügliche Verzinsung begründet sich aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung begründet sich aus dem teilweisen Obsiegen und Unterliegen der Parteien.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit begründet sich aus §§ 704, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
x-te Änderung der HUK-Coburg Kürzungsschreiben ?
Ist es inzwischen die 6. oder 7. Änderung, die dieser Tage wieder hundertfach zum Versand kommt ?
Eine Bezugnahme auf den BVSK hat man ebenso entsorgt, wie das BGH-Urteil aus Februar 2014.
Das HUK-Coburg Tableau ist allerdings geblieben, wenn auch ohne die Angabe 2012″. Was die Schwachstellenbeseitigung angeht , eine erstaunlich schnelle Reaktion, jedoch zeigt diese Änderung auch, dass man halt in Coburg nicht zu Ende denkt und sich in der Argumentation weiter ad absurdum führt. Keine gute Lösung, wie ich meine, denn man hat mit dieser unglücklichen Änderung neue Widersprüche in die Welt gesetzt und diese werden wieder angesprochen und dann ist automatisch vielleicht die nächste Änderung fällig.
Sadko
HUK an SV:
„Im Bestreben, für beide Seiten vertretbare Abrechnungsmodalitäten, Arbeits- und Verwaltungsvereinfachungen zu konkretisieren, möchte ich Ihnen unseren aktualisierten Prüfmaßstab übersenden (s. Anlage) und nachfolgende Abrechnungsmodalitäten vorschlagen:
Prüfmaßstab:
Unseren aktualisierten Prüfmaßstab SV-Honorartableau – HUK-COBURG, legen wir ab 20.01.2015 der Regulierung zugrunde.
Die seit Veröffentlichung des Honorartableau 2012 – HUK-COBURG, welches Basis des aktualisierten Prüfmaßstabs bleibt, erfolgten Jahrespreissteigerungen haben wir – entsprechend der Feststellungen des Statistischen Bundesamtes – mit einem Durchschnittswert von 1,6 % für die Jahre 2013 – 2015 berücksichtigt.
Das Bruttohonorar setzt sich aus zwei Positionen zusammen, dem Grundhonorar (Mittelwert aus den HB II und HB IV-Werten der BVSK-Honorarbefragung 2011) und der Nebenkostenpauschale (Ausfertigungskosten für Text- und Fotoseiten, Porto / Telefonkosten und Grundanteil Fahrtkosten für 30 km), zzgl. Inflationsausgleich.
Die BVSK-Honorarbefragung 2013 mit ihren nicht nachvollziehbaren Anhebungen gibt nach unserer Auffassung keinen erforderlichen Wiederherstellungsaufwand im Rahmen der Schadenfeststellungskosten wieder. Hierin sind Honorarsteigerungen enthalten, welche mit der realen Lohnsituation und Marktentwicklung im zu berücksichtigenden Zeitraum nicht mehr in Einklang zu bringen sind. Diese wird daher auch nicht Grundlage eines neuen HUK-Tableaus sein und fand auch bei der nunmehrigen Aktualisierung unseres Prüfmaßstabs keine Einbeziehung.
Der aktualisierte Prüfmaßstab bietet nach unserer Auffassung für den Versicherer und den Kfz-Sachverständigen gleichermaßen Vorteile. Die hinterlegten Bruttoendbeträge ermöglichen dem Versicherer einerseits eine effiziente und schnelle Überprüfung der geltend gemachten Sachverständigenhonorare. Dies macht eine zügige Bezahlung möglich. Für den Sachverständigen entfällt der zum Teil sehr aufwendige Begründungsaufwand, warum bestimmte Positionen berechnet wurden. Schließlich erleichtert diese Art der Abrechnung auch das Verhältnis zwischen dem Sachverständigen und seinen Kunden, der durch Rückfragen nicht weiter belastet wird.
Hinsichtlich der inhaltlichen Erstellung der Gutachten erfolgt damit keinerlei Vorgabe oder Einflussnahme! Dies ist die allein verantwortliche Aufgabe des Sachverständigen!
Abrechnungsmodalitäten:
Wir würden es begrüßen, wenn nachfolgende Abrechnungsmodalitäten – unter Berücksichtigung des hohen Qualitätsstandard der Gutachten und des Umstands, dass Ihr Büro ein großes Einzugsgebiet abdeckt – unter Erweiterung der standardmäßigen Fahrtkostenanteile sowie Kosten einer Zweitbesichtigung, Übermittlungsmöglichkeit per mail – auch für Sie vertretbare Regulierungsstandards für eine einvernehmliche außergerichtliche Erledigung der Schadenfälle darstellen würden:
„Die Honorare der Ing.-Büro …., können auf Grundlage des SV-Honorartableau – HUK-COBURG, reguliert und erledigt werden, soweit die HUK-COBURG (HC, HCA, HUK24) bzw. VRK bzw. BRUDERHILFE eintrittspflichtiger KH-Versicherer ist.
· Die im SV-Honorartableau – HUK-COBURG, veröffentlichten Bruttoendbeträge orientieren sich an der Schadenhöhe.
· Für die Bemessung der Schadenhöhe im Reparaturfall maßgebend sind die Reparaturkosten netto zzgl. der Wertminderung.
· Im Totalschadenfall ist der Wiederbeschaffungswert brutto maßgebend.
· Das Tableau bezieht sich nur auf Fahrzeuge, die mit einer Standardsoftware kalkuliert werden können.
Sonderfahrzeuge und Exotenfahrzeuge sind nicht berücksichtigt. Diese Fahrzeuge werden auf Grundlage des Honorartableaus des Ing.-Büro … reguliert.
· Das Tableau enthält Bruttoendbeträge inkl. Nebenkostenpauschale, d. h. inkl. Kosten für Bilder, Ausfertigungskosten, Porto/Telefonkosten etc. und Mehrwertsteuer.
· Bei einer gefahrenen Strecke von mehr als 30 und 50 km erhöht sich das Honorar um jeweils weitere 8,40 € netto (10,00 € brutto) und bei Nutzung einer Online-Restwertbörse um 17,50 € netto (20,83 € brutto).
· Die Übermittlung der Gutachten erfolgt zur Kostenreduzierung für Erstellung und Versand idealerweise per mail an info@HUK-COBURG.de unter Angabe unserer Schadennummer oder eines beteiligten Kennzeichens in der Betreffzeile.
Begründeter und in der Rechnung aufgeführter Mehraufwand (z.B. Zweitbesichtigung (40,00 € netto), wird zuzüglich des ermittelten Tableau-Wertes vergütet. Ebenso nachgewiesene Fremdkosten (z.B. Hebebühne, Demontagekosten). Dies ist in der Rechnung jeweils kurz aufzuführen, um es für den Sachbearbeiter nachvollziehbar und nachprüfbar zu machen.
In Fällen, in denen keine Zession vorgelegt wird, regulieren wir zur Transparenz „im Außenverhältnis“ gegenüber dem Geschädigten oder dessen Anwalt mit dem neutralen Zusatz:
„die Rechnung für das Gutachten haben wir mit xy EUR ausgeglichen. Nach unseren Erkenntnissen akzeptiert der Sachverständige diese Abrechnung.“
Diese Regelung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende jederzeit schriftlich gekündigt werden.“
Soweit sich in abzurechnenden Fällen einmal Probleme ergeben sollten, stehe ich Ihnen als zuständiger Referent der HUK-COBURG für Kfz-Sachverständige und -Organisationen jederzeit gerne als Ansprechpartner zur Verfügung und sichere eine unbürokratische und schnelle Lösung zu. Email genügt!
Erledigung offener Forderungen:
Noch offene Forderungen können für den Fall einer einvernehmlichen, wie oben dargestellten Regelung gegen Überlassung einer Auflistung (idealerweise als Excel-Tabelle) mit unseren jeweiligen Schadennummern nach Prüfung der Sachverhalte kurzfristig und nach gegenseitiger Vereinbarung erledigt werden. Gerne auch als Pauschalbetrag.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen ebenfalls jederzeit gerne zur Verfügung und sehe Ihrer geschätzten Rückantwort, ob insgesamt so verfahren werden könnte, kurzfristig entgegen. Unsere Außenstellen würde ich sodann unverzüglich unterrichten und die konkretisierte Regelung zentral in unserem System hinterlegen.
Bei einer Aktualisierung unseres Prüfmaßstabes, würde ich Sie dann jeweils unaufgefordert und unverzüglich informieren.
Mit freundlichen Grüßen
(Name bekannt)
Abteilung Schaden K und H/U/S zentral“
SV weitergeleitet an … Papierkorb!!!
@ Mister L.
Dieses Schreiben zeugt von der Hoffnung in der Hoffnungslosigkeit oder auch vom Zwang zum Elend.
G.v.H.
schleim …..trief ……sabber ……widerliches Gekeuche!
VN verklagen bis dass die Schwarte kracht!
Die in Coburg verstehen immer noch nicht, um was es eigentlich geht und versuchen es mal wieder mit der Umgarnungstaktik. Solche augenfällige Anbiederung macht mißtrauisch, denn wenn man ehrlich wäre, umgarnt man nicht die, die man sich auf den Mond wünscht, es sei denn, dass diese Taktik der bequemere Weg wäre. Das ist einfach schlechter Stil und wer das nicht merkt, dem ist sowieso nicht mehr zu helfen. Konstruktive Kommunikation auf Augenhöhe sieht anders aus.
Scouty
Es scheint, als würde sich das Kürzen des SV-Honorars doch nicht rechnen. Offensichtlich nehmen zu viele Sachverständige (bzw. Geschädigte) die Kürzungen nicht einfach hin, sondern klagen (erfolgreich)…
Und dann gehen die Klagen auch noch gegen den VN, nicht gegen die Versicherung selber…
Alles in allem wohl ein dickes Minusgeschäft für die Versicherung, oder?
@RA Schepers
Das sehe ich anders. Ich denke, es lassen sich nach wie vor viel zu viele SV die Honorarkürzungen gefallen oder haben einen Pakt mit dem Teufel geschlossen. Ein Abkommen mit dem gegnerischen Versicherer meines Auftraggebers – Pfui Teufel! Würden alle Sachverständigen an einem Strang ziehen, wäre der Spuk in ein paar Monaten vorbei. Es wird also schon seinen Grund haben, warum der Honorarkrieg nun schon über 20 Jahre andauert? Es wäre durchaus interessant zu erfahren, wie viele Abkommen bei der HUK in der Schublade liegen. Vor allem, wer alles im HUK-Boot sitzt? Vielleicht gibt es ja irgendwann mal eine CD von einem „Whistleblower“. Das gäbe ein Spaß, wenn die Informationen öffentlich werden.
Die VNs der Versicherer in Anspruch zu nehmen ist natürlich eine andere Qualität. Da können auch einige Wenige recht viel bewirken.