Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
bekanntlich hat die Berufungskammer des LG Saarbrücken in dem Rechtsstreit, der mit dem Aktenzeichen VI ZR 357/13 zum BGH führte, nach der Zurückweisung des Verfahrens die Nebenkosten zwar nicht mehr auf 100,– € gedeckelt, dafür aber diese im Wesentlichen an JVEG gemessen. Dies gilt insbesondere für das Verfahren 13 S 41/13 des LG Saarbrücken. Aber auch dieses Urteil der sogenannten Freymann-Kammer ist nicht rechtskräftig. Da die Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken gegen die Rechtsprechung des BGH in X ZR 80/05, X ZR 122/05 und VI ZR 67/06 verstößt, wird das Urteil des LG Saarbrücken überwiegend kritisch betrachtet. Selbst die nachgeordneten Richter im Landgerichtsbezirk Saarbrücken sehen dies ebenso kritisch. So hat der Amtsrichter in Homburg an der Saar eindeutig und unmissverständlich sein Unverständnis für die Rechtsprechung des LG Saarbrücken ausgedrückt. Da er die Frage der Erforderlichkeit der berechneten Sachverständigenkosten zu entscheiden hatte, hat er wegen seiner – berechtigten – Bedenken ggen die Rechtsprechung des LG Saarbrücken ein bei ihm anhängiges Verfahren ausgesetzt. Nach diesseitiger Ansicht hätte er sich auf das OLG Saarbrücken beziehen können und der Klage stattgeben können. Lest aber selbst den Beschluss aus Homburg bezüglich der Ausführungen zu VI ZR 357/13 und der aktuellen Freymann’schen JVEG Revision aufgrund einer Klage des SV aus abgetretenem Recht (erfüllungshalber) gegen den Unfallverursacher (der HUK) persönlich. Sodann gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Homburg
23 C 180/14(20) Homburg, 05.02.2015
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
…
Beklagter
I.
Nach Aufhebung der Rechtsprechung der für Verkehrsunfallsachen zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken bezüglich der Nebenkosten des Sachverständigen durch den BGH (VI ZR 357/13) und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung, hat die zuständige Kammer mit verschiedenen Urteilen vom 19.12.14 (u. a. 13 S 109/14, 13 S 41/13) erneut entschieden.
Die Nebenkosten werden nunmehr in Anlehnung an das JVEG, allerdings mit Ausnahmen berechnet. Gegen das Urteil im Verfahren 13 S 41/13 wurde zwischenzeitlich Revision eingelegt.
II.
Da das erkennende Gericht die nunmehrige Rechtsauffassung der Berufungskarnmer nicht teilt, beabsichtigt das erkennende Gericht zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung über die Revision auszusetzen.
III.
Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme
binnen 3 Wochen
gegeben.
Na ja, hier scheint ein Richter am Werk zu sein, der seinen Job hinreichend ernst nimmt. Demzufolge hätte er aber auch die Berufung zulassen müssen. Sein Urteil wäre dann schließlich vom LG kassiert worden. Das konnte er durch die Aussetzung verhindern.
Hallo Waterkant
ich bin mir nicht sicher, ob die Berufungskammer 13 S des LG Saarbrücken bei ihrer kritisch zu betrachtenden Auffassung verbleibt, wenn auch schon andere Landgerichte sich gegen die Anwendung des JVEG bei den Nebenkosten aussprechen, z. B. LG Hamburg.
Im Augenblick bekommt der Vorsitzende Richter mächtig Gegenwind.
Dass der VI. Zivilsenat bereits bei der Entscheidung VI ZR 67/06 auch schon über die Nicht-Anwendbarkeit der Grundsätze des JVEG bei den Nebenkosten entschieden hat, wird ihm bei der neuerlichen Revison gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – nicht verborgen bleiben.
@Waterkant
Unter Bezugnahme auf OLG Saarbrücken sowie den BGH braucht es keine Zulassung zur Berufung. Da kann man sauber durchentscheiden, ohne Rücksicht auf die Berufungskammer. Andere Amtsgerichte im Saarland haben es bereits vorgemacht. Das OLG Saarbrücken hatte dem Freymann ja schon ausreichend ans Schienbein getreten (4 U 61/13 u. 4 U 46/14) und auch die Rechtsprechung des BGH ist in Sachen JVEG eindeutig (BGH X ZR 80/05, X ZR 122/05, VI ZR 67/06). Nicht zu vergessen, die aktuellen (umfangreichen) Ausführungen des OLG München zum Thema JVEG.
Die Kritik des Amtsrichters aus Honburg an der Saar ist berechtigt. Allerdings hätte ich nicht ausgesetzt, sondern entsprechend der OLG Saarbrücken – Rechtsprechung dem Kläger Recht gegeben. Wegen des vermutlich geringen Streitwertes wäre eine Berufung nicht möglich gewesen.
Im Übrigen ist auch im Rahmen der Berufung in der Regel nur auf Rechtsfehler durch das Berufungsgericht zu achten. Eine Bezugnahme auf das Saarl. OLG erscheint nicht rechtsfehlerhaft.
Und nun ein munteres Ostereiersuchen.