Amtsrichter des AG Leipzig verurteilt LVM-Versicherung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes bei fiktiver Schadensabrechnung und verneint eine Verweisung auf eine markenfreie Werkstatt mit guter Begründung im Urteil vom 18.7.2014 – 118 C 2254/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

heute geben wir Euch ein Urteil aus Leipzig zur fiktiven Schadensabrechnung nach einem unverschulddeten Verkehrsunfall bekannt. Immer wieder versuchen die Kfz-Haftpflichtversichereraus ihre Schadensersatzleistungen dadurch zu minimieren, indem sie ins Blaue hinein angeblich gleichwertig arbeitende Werkstätten benennen, ohne jedoch den notwendigen Beweis für ihre Behauptungen zu erbringen. So war es auch im Rechtsstreit gegen die LVM-Versicherung der Fall. Folgerichtig hat der erkennende Amtsrichter der 118. Zivilabteilung des AG Leipzig mit hervorragender Begründung dem Kläger den restlichen Schadensersatz mit den zugrundezulegenden Stundensätzen der markengebundenen Fachwerkstatt mit UPE-Aufschlägen zugesprochen. Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch Herrn RA Uterwedde aus Leipzig. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 118 C 2254/14

Verkündet am: 18.07.2014

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster e.G., Kolde-Ring 21, 48126 Münster, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Jochen Herwig

– Beklagter –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig
durch Richter am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2014 am 18.07.2014

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 702,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.112013 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 702,46 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall.

Am 12.09.2013 wurde mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen L-… ein Verkehrsunfall verursacht, die für dessen Folgen die Beklagte allein aufzukommen hat. Die Parteien streiten hier lediglich um die Höhe der erstattungsfähigen Reparaturkosten. Der Kläger hat am 19.09.2013 ein Gutachten des Sachverständigenbüros … in Auftrag gegeben, das die Reparaturkosten auf 2.371,58 EUR beziffert. Zugrundegelegt wurden insoweit die Stundenverrechnungssätze des Audi Zentrums Leipzig. Gezahlt darauf hat die Beklagte lediglich 1.642,10 EUR und 27,00 EUR. Der Restbetrag wird mit der Klage geltend gemacht.

Der Kläger ist der Auffassung, er müsse sich nicht auf die Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen lassen. Der Prüfbericht, den die Beklagte vorgelegt habe, sei substanzlos. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass tatsächlich für den dort ausgewiesenen Preis in der Werkstatt eines Herrn … das Fahrzeug hätte repariert werden können. Im vorliegenden Fall sei daher die Verweisung auf eine günstigere Alternativwerkstatt unwirksam.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 702,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.11,2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger strebe hier lediglich eine rechtsgrundlose Bereicherung an, da er das Fahrzeug tatsächlich nicht beim Audi Zentrum Leipzig reparieren ließ. Vielmehr sei der Kläger entsprechend der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes in zulässiger Weise auf eine gleichwertigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos zugänglichen freien Fachwerkstatt verwiesen worden. Der Reparaturbetrieb Reinhold hätte die Arbeiten auch im gleichen zeitlichen Umfang ausführen können, wie das Audi Zentrum. Auch UPE Aufschläge seien nicht angefallen, so dass diese im vorliegenden Fall, nicht verlangt werden können.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Dass die Beklagte sämtliche dem Kläger entstandenen Schäden einzustehen hat, da der Verkehrsunfall allein durch den Fahrer des bei ihr versicherten Fahrzeugs verursacht wurde, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen des Verkehrsunfalls vom 12.09.2013 einen weiteren Anspruch in Höhe von 702,64 EUR aus §§ 115 VVG, 249 BGB.

Auch im Falle abstrakter Abrechnung kann der Kläger als Schadensersatz von der Beklagten die Bezahlung der im Gutachten ausgewiesenen UPE Aufschläge verlangen. Die Erhebung der sogenannten UPE-Aufschläge stellt im Leipziger Reparaturgeschehen die Regel und nicht die Ausnahme dar. Der Beklagten ist zuzugeben, dass UPE-Aufschläge nicht immer und nicht immer in gleicher Höhe erhoben werden. Dass hier sich der Sachverständige an den UPE-Aufschlägen des Audi Zentrums orientiert hat, ist jedoch nicht zu beanstanden. Es entspricht im Übrigen soweit ersichtlich wohl inzwischen im Landgerichtsbezirk Leipzig weitgehend einheitlicher Rechtssprechung, dass UPE-Aufschläge auch im Falle abstrakter Abrechnung zu erstatten sind.

Der Kläger hat darüber hinaus auch einen Anspruch auf Bezahlung der Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt, da er sich nicht auf die kostengünstigere Reparaturmöglichkeit der Firma R. W. verweisen lassen muss. Aus dem Prüfbericht wird ersichtlich, dass dort lediglich die Reparaturkosten unter Zugrundelegung der anderen Stundenverrechnungssätze der Firma W. R. berechnet wurden. Soweit die Beklagte behauptet hat, die dortige Firma könne die Reparatur in der gleichen Zeit ausführen, wie das Audi Zentrum, handelt es sich um Vortrag ins Blaue hinein. Wie der Kläger zu Recht anführt, müsste tatsächlich ein Sachverständiger, der die Richtigkeit dieser Behauptung belegen will, ein Fahrzeug in exakter gleichen Art und Weise mit dem gleichen Alter beschädigen und selbst dann käme man nicht zu eindeutigen Aussagen, da abhängig von Pflege und Zustand eines gebrauchten Fahrzeuges unterschiedliche Schwierigkeiten im Rahmen der Reparatur auftreten können. Es liegt auf der Hand, dass eine Markenwerkstatt, die lediglich eine bestimmte Anzahl an Fahrzeugtypen repariert, weniger Zeit für die gleichen Arbeitsschritte braucht, da diese häufiger geübt und wiederholt werden, wo hingegen in einer freien Werkstatt, in der zahlreiche Fahrzeugtypen repariert werden, dies zwar möglicherweise in gleicher Qualität erledigt wird, naturgemäß der Mitarbeiter sich dort sich aber noch auf die jeweiligen fahrzeugspezifischen Gegebenheiten einlassen muss, was zwangsläufig zu einem höheren Zeitaufwand führt. Aussagekräftig wäre daher ein Kostenangebot für die hier vorgefundeneBeschädigung. Ein solches gibt es unstreitig nicht.

Die Beklagte war daher, wie geschehen, mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zu verurteilen, wobei sie die Entscheidung zur vorläufigen Voiistreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO ergibt. Die Nebenforderung rechtfertigen sich aus §§ 286, 288 BGB.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu Amtsrichter des AG Leipzig verurteilt LVM-Versicherung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes bei fiktiver Schadensabrechnung und verneint eine Verweisung auf eine markenfreie Werkstatt mit guter Begründung im Urteil vom 18.7.2014 – 118 C 2254/14 -.

  1. Lohengrin sagt:

    Leipzig gesetzestreu dem BGH in Karlsruhe weit voraus ?

    Wie seht Ihr das ?

    Lohengrin

  2. Richard W. sagt:

    Lohengrin,
    das AG Mitte in Berlin hatte es bei der fiktiven Abrechnung und der Verweisung auf die angeblich gleichwertig reparierende Werkstatt schon vorgemacht. C-H hatte bereits vor einiger Zeit darüber berichtet.

  3. Bösewicht sagt:

    Dieses Urteil ist herrlich und entspricht den Tatsachen!

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